Betreff
Mitteilung zum Antrag des Ortsrats Schillerslage auf Stellung einer zusätzlichen Leuchte im Bereich der Querung zur Auffahrt auf die B443 /Schillerslager Landstraße
Vorlage
A 2018 0679/1
Aktenzeichen
66.013.000
Art
M i t t e i l u n g
Referenzvorlage

Zu dem o.g. Antrag nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

Anlage: Lichttechnische Berechnung

  • Die Nieders. Landesbehörde (NLStBV) hat zuletzt 2013 zu einer möglichen Beleuchtung im Bereich der Brücke über die B188 eine Stellungnahme abgegeben (s. Vorlage 2014 0567). Dabei wurde u.a. auf folgende Voraussetzungen bei einer Beleuchtung hingewiesen:

 

-      Es muss sichergestellt werden, dass Fahrzeugführer auf der B188 nicht durch die Beleuchtung geblendet werden.

 

-      Des Weiteren muss die NLStBV hinsichtlich der Fahrbahnquerung für die Leitungsverlegung sowie der Aufstellung eines zusätzlichen Beleuchtungsmasten zustimmen. Welche Maßnahmen hinsichtlich eines Betonfundamentes sowie einer Prüfstatik zum jetzigen Zeitpunkt an dieser Stelle noch gefordert werden, wäre mit der NLStBV noch zu klären. Für das Fundament und die Prüfstatik entstehen zusätzliche Kosten, welche von der Stadt zu tragen wären.

 

  • Innerhalb der Ortslage sind die Gemeinden im Rahmen der Daseinsvorsorge für die Beleuchtungsanlagen zuständig. Das Nieders. Straßengesetz sieht keine allgemeine Beleuchtungspflicht vor. Lediglich Gefahrenstellen sind auszuleuchten. Das Maß der Beleuchtung ist vielmehr von den örtlichen Bedürfnissen und den sonstigen örtlichen Verhältnissen von der Bedeutung der Straße für den Verkehr, aber auch von der Größe der Gemeinde und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit abhängig. Bei der Beleuchtungspflicht ist in besonderem Maß auf die Ortsüblichkeit zu achten.

 

  • Es handelt sich hier um einen Geh- und Radweg außerhalb der geschlossenen Ortslage. Außerhalb der Ortslage muss der Grundsatz gelten, dass überörtliche (insbesondere klassifizierte) Straßen verkehrssicher gebaut sind und deshalb keiner Beleuchtung bedürfen. Eine öffentliche Beleuchtung ist nicht erforderlich, weil die Nutzer im Rahmen des Gemeingebrauchs dafür Sorge zu tragen haben, dass sie mit ausreichenden Lichtquellen versorgt sind.

 

Fahrzeuge (auch Fahrräder) haben grundsätzlich eigene Beleuchtungsanlagen und die Fahrzeugführer sind dafür verantwortlich, dass diese auch funktions- und einsatzfähig sind.

 

Außerhalb der geschlossenen Ortslage kann eine Beleuchtungspflicht in Betracht kommen, wenn sich stellenweise ein stärkerer und regelmäßiger Verkehr auch in der Dunkelheit abspielt und besondere Gefahrenquellen vorhanden sind. Das kann z. B. auf Brücken im Außenbereich der Fall sein.

 

Aus diesem Grunde wurde die Querung – als einzige Gefahrenstelle entlang des durch eine Leitplanke und ein Geländer baulich von der Fahrbahn getrennten Radweges – mit einer Leuchte ausgestattet. Die Leuchte befindet sich auf einem 6 m hohen Mast. Dieser wurde bereits vor einigen Jahren mit einer kleinen Mastverlängerung ausgestattet, um auch den gegenüberliegenden Bereich besser auszuleuchten.

 

  • Aufgrund des Antrags des Ortsrats Schillerslage auf Stellung einer zusätzlichen Leuchte im Bereich der Querung zur Auffahrt auf die B443/Schillerslager Landstraße wurde geprüft, ob die Beleuchtungssituation auch ohne eine weitere Leuchte verbessert werden kann.

 

Mittlerweile wurde daher der Mastausleger noch einmal deutlich verlängert. Der Beleuchtungsradius wurde dadurch etwas verlagert. Bei einer Inaugenscheinnahme in der Dunkelheit vor Ort wurde jedoch festgestellt, dass die gegenüberliegende Seite noch immer nicht ausgeleuchtet wird, da die verwendete Leuchte eher für längsstrahlende Zwecke vorgesehen ist.

 

  • In den vergangenen Jahren haben sich durch den Einsatz von Leuchtdioden (LED) viele Verbesserungen in der Lichttechnik ergeben. Es ist jetzt möglich, die einzelnen LEDs in einem Beleuchtungsmodul auf die Bedürfnisse vor Ort besser auszurichten.

 

Die Fa. Signify (früher Philips) wurde daher gebeten, eine Lichtberechnung zu erstellen, mit der Vorgabe, zu prüfen, ob mit einer anderen Leuchte eine bessere Ausleuchtung des gegenüberliegenden Fahrbahnrandes möglich ist.

 

Die Fa. Signify hat nunmehr vorgeschlagen, eine breit- bzw. tiefstrahlende Leuchte des Modells Mini Luma zu verwenden. Mit der Leuchte sollen zumindest die letzten 5 Meter der gegenüberliegenden Seite mit einer Beleuchtungsstärke von bis zu 3 Lux ausgeleuchtet werden. Des Weiteren werden die Gleichmäßigkeit der Lichtstärke und die Blendungswirkung im Gegensatz zur bisherigen Leuchte verbessert. Das Ergebnis der lichttechnischen Berechnung füge ich der Vorlage als Anlage bei.

 

BS|Energy wurde nunmehr mit dem Austausch der Leuchte beauftragt.

 

  • Die finanzielle Lage der Stadt Burgdorf erfordert eine sparsame Haushaltsführung. Daher ist jeder Standort für eine zusätzliche Leuchte auch unter dem wirtschaftlichen Aspekt zu prüfen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nicht nur die Herstellungskosten für die Leuchten sowie die Leitungsverlegung (in diesem Fall auch die Kosten für die Prüfstatik und das Fundament), sondern auch Folgekosten für Unterhaltung, Betrieb und Instandhaltung anfallen.

 

 

 

 

 

(Baxmann)