Betreff
Widmung von Straßen
Vorlage
BV 2018 0725
Aktenzeichen
66.014.003
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die in der Anlage aufgeführten Straßen und Wege werden gemäß § 6 des Nieders. Straßengesetzes (NStrG) als Gemeindestraßen für den öffentlichen Straßenverkehr, wie in Anlage 1 dargestellt, gewidmet.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die in Anlage 1 aufgeführten Straßen und Wege sollen gemäß § 6 des Nieders. Straßengesetzes (NStrG) für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet werden. Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Öffentlichkeit einer Straße im Rechtssinne begründet wird. Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung der verkehrsrechtlichen Vorschriften als Gemeingebrauch gestattet.

 

Sofern die Widmung auf bestimmte Verkehrsarten beschränkt werden soll, ist die Zweckbestimmung in der Zusammenstellung in Anlage 1 (Übersicht der zu widmenden Flächen) unter „Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten“ vermerkt. Nähere Erläuterungen zu den zu widmenden Flächen können der Anlage 1 entnommen werden.

Lagepläne der widmenden Straßenflächen sind in den Anlagen 2 bis 6 beigefügt.

 

Mit dem förmlichen Widmungsbeschluss soll nunmehr die Eigenschaft als öffentliche Straßenfläche (Anlagen 3 und 5-6) bzw. seiner tatsächlichen Funktion als Geh- und Radweg entsprechend (Anlage 4) im Sinne des NStrG erklärt werden.

 

Die Stadt ist in allen Fällen Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast.

 

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Widmung nach § 6 Abs. 2 NStrG sind somit erfüllt.

 

(Baxmann)