Beschlussvorschlag:
zu a): |
Der Verwaltungsausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis und empfiehlt dem Rat, den unter b) der Vorlage formulierten Beschluss zu fassen. |
|
|
zu b): |
Der Rat wählt als Vertrauenspersonen für die Mitgliedschaft im Schöffenwahlausschuss Gilda Brandt, geb. 03.05.1940, wohnhaft Ginsterweg 10 Erich Quade, geb.
10.01.1941, wohnhaft Velper Str. 7a Elke Reineking,
geb. 15.09.1960, wohnhaft Mönkeburgstr. 115 Dr. Holger Zielonka, geb. 30.06.1961, wohnhaft Am Friedhof 3. |
Sachverhalt und Begründung:
In diesem Jahr sind
die Schöffen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 neu zu wählen, da die
Amtszeit der bisherigen Schöffen mit Ablauf des 31.12.2008 endet. Zu diesem
Zweck tritt u.a. beim Amtsgericht Burgdorf ein Ausschuss zusammen, der aus den
Vorschlagslisten der Stadt Burgdorf und der Gemeinde Uetze die Schöffen
auswählt. Dieser Ausschuss besteht aus der Richterin Frau Rohe als Vorsitzende,
einem Verwaltungsbeamten sowie zehn Vertrauenspersonen als Beisitzern (§ 40
Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG-). Die Stadt Burgdorf als untere
Verwaltungsbehörde ist für die Wahl der Vertrauenspersonen zuständig.
Nach Mitteilung des Niedersächsischen Innenministers haben die Vertretungen der Stadt Burgdorf 4 Personen und der Gemeinde Uetze 3 Personen aus den Einwohnern ihres Verwaltungsbezirkes als Vertrauenspersonen mit jeweils zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl zu wählen.
In Anwendung des
bislang verwandten d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens (§ 47 NLO, § 51 NGO) zur
Ermittlung der von den jeweiligen Parteien vorzuschlagenden Personenzahl ergibt
sich, dass von der SPD und der CDU jeweils 2 Personen zu benennen sind.
Folgende Personen
wurden von den beiden Parteien vorgeschlagen:
Gilda Brandt, geb. 03.05.1940, wohnhaft Ginsterweg 10
Erich Quade, geb. 10.01.1941, wohnhaft Velper Str. 7a
Elke Reineking, geb. 15.09.1960, wohnhaft Mönkeburgstr. 115
Dr. Holger Zielonka, geb. 30.06.1961, wohnhaft Am Friedhof 3.
Gemäß dem Gemeinsamen Runderlass des MJ und des MI vom 12.01.1988 (Nds. MBl. S. 80), geändert durch den Gemeinsamen Runderlass vom 12.04.1996 (Nds. MBl. S. 881) sind die Vertrauenspersonen bis zum 01.07.2008 dem zuständigen Richter beim Amtsgericht zu benennen.
Gem. § 40 Abs. 3 Satz 1 GVG ist es nunmehr erforderlich, dass der Rat mit zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder die Vertrauenspersonen wählt.