Betreff
Aufgaben der Straßenverkehrsabteilung
-Übertragung der Aufgaben an die Region Hannover-
Vorlage
BV 2018 0707
Aktenzeichen
10 - Wb
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, nach § 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) die als Anlage beigefügte „Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben einer Unteren Straßenverkehrsbehörde auf die Region Hannover“ und die erforderliche Vereinbarung zur Regelung der sich im Zusammenhang mit der Datenübertragung ergebenden datenschutzrechtlichen Themen zu schließen.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Entscheidungszuständigkeit des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 17 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Danach ist der Rat ausschließlich für den Abschluss von Zweckvereinbarungen zuständig, wenn die Zweckvereinbarungen Aufgabenübertragungen zum Inhalt haben. In diesem Fall werden durch eine Zweckvereinbarung die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde nach der Straßenverkehrsordnung mit befreiender Wirkung für die Stadt Burgdorf auf die Region Hannover übertragen.  

 

Die Verwaltung wurde im Rahmen des Beschlusses über den Stellenplan 2017 beauftragt, vor Besetzung der neuen Stelle in der Straßenverkehrsabteilung die Vor- und Nachteile bei einer Rückübertragung der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde an die Region Hannover aufzuzeigen. Dazu verweise ich auf die Vorlage 2017 0195.

 

Außerdem wurde die Verwaltung mit Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 12.06.2018 beauftragt, die Übertragung der Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Fahrschul- und Fahrlehrergesetz, dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung auf die Region Hannover beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung zu beantragen, mit der Region einen Vertrag zur Überwachung des fließenden Verkehrs abzuschließen und einen Vertrag zur Übernahme der Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde auszuhandeln. Dazu verweise ich auf die Vorlagen BV 2018 0600 und BV 2018 0603.

 

Fahrlehrerwesen:

Die Übertragung der Aufgaben nach dem Fahrschul- und Fahrlehrergesetz, dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung wurde von der Verwaltung am 21.06.2018 beantragt. Eine Übernahme der Aufgabe von Seiten der Region Hannover wird nur erfolgen können, wenn alle betroffenen Regionskommunen die Übertragung der Aufgabe beantragen. Derzeit stehen noch die Anträge der Städte Garbsen und Wunstorf aus.  Eine Übernahme der Aufgaben wird deshalb frühestens im Jahr 2019 erwartet. Die notwendigen Stellenanteile für diese Aufgaben in Höhe von 10 % werden daher mindestens für das Jahr 2019 bei der derzeitigen Sachbearbeitung verbleiben. Sollte eine Übernahme der Aufgaben durch die Region Hannover nicht erfolgen, wären die Stellenanteile dauerhaft weiter vorzuhalten. Eine endgültige organisatorische Neuzuordnung innerhalb der Verwaltung wäre dann zu prüfen.     

 

Überwachung des fließenden Verkehrs:

Die „Vereinbarung über die Durchführung der Überwachung des fließenden Straßenverkehrs für die Stadt Burgdorf durch die Region Hannover“ wurde am 07.09.2018 geschlossen. Die Vereinbarung ist nach der Veröffentlichung am 21.09.2018 in Kraft getreten.

 

Überwachung des ruhenden Verkehrs

Die Aufgabe verbleibt bei der Stadt Burgdorf.

 

Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde:

Bezugnehmend auf die Vorlage BV 2018 0600 wurde mit der Region Hannover eine Vereinbarung über die Rückübertragung der Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde ausgehandelt. Die Vereinbarung ist als Anlage beigefügt.

 

Die notwendige Beschlussfassung der Regionsversammlung zum Abschluss der Vereinbarung wird in der Sitzung 13.11.2018 herbeigeführt.

 

Ergänzend zu der vorliegenden Vereinbarung ist zusätzlich der Abschluss einer „Vereinbarung über die sich im Zusammenhang mit der Datenübertragung ergebenden datenschutzrechtlichen Themen“ erforderlich. Der Entwurf dieser Vereinbarung wird zurzeit von der Region Hannover ausgearbeitet und liegt deshalb noch nicht vor. 

 

Gemäß der Vereinbarung entstehen der Region Hannover jährliche Arbeitsplatzkosten in Höhe von 101.500 € (1,0 Stellenanteile A 10). Die Kostenermittlung basiert auf Grundlage des aktuellen KGSt-Berichts Nr. 17/2017 „Kosten eines Arbeitsplatzes (2017/2018)“ und wurde insofern angepasst. Diese Kosten vermindern sich um das voraussichtliche Gebühreneinkommen in Höhe von 27.900 €. Insgesamt werden daher von der Region Hannover Kosten in Höhe von jährlich 73.600 € in Rechnung gestellt.

 

Bei der Stadt Burgdorf stehen aktuell für die untere Straßenverkehrsbehörde folgende Stellenanteile und daraus resultierend Personalkosten gemäß dem KGSt-Bericht Nr. 17/2017 zur Verfügung

 

85 %  A 10                      86.300 €

55 %  EG 9b                    45.400 €

55 %  EG 5                      35.400 €

17,5 % EG 5 ku 3              10.900 €

Gesamtkosten:              178.000 €

 

Demgegenüber konnten in den Jahren 2012 bis 2017 Einnahmen aus Bußgeldern in Höhe von durchschnittlich 26.600 € erwirtschaftet werden.

Insgesamt ergibt sich folgendes Ergebnis:

 

Einnahmen aus Bußgeldern                                       26.600 €

Personalkosten untere Straßenverkehrsbehörde         -178.000 €

Gesamtergebnis:                                                          -151.400 €

 

Bei der unteren Straßenverkehrsbehörde entsteht jährlich ein Zuschussbedarf in Höhe von durchschnittlich rund 151.400 €. Mit Übertragung der Aufgaben ist mit einer Kosteneinsparung von bis zu 77.800 € zu rechnen.

 

Bei einer Kosteneinsparung in dieser Höhe wird deutlich, dass sich durch eine Zentralisierung von Aufgaben erhebliche Synergieeffekte erzielen lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weiterhin begrenzte Stellenanteile für

 

-Leitungsanteile für die Überwachung des ruhenden Verkehrs

-Betrieb des Seitenmessradars und der Tempoanzeige

-Genehmigungsverfahren zur Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes  

 

vorzuhalten sind. Insoweit wird sich die mögliche Kosteneinsparung geringfügig reduzieren.

 

Bei der Aufgabenübertragung ist nicht davon auszugehen, dass ein nahtloser Übergang aller städtischen Mitarbeiter/innen in andere Abteilungen erfolgen kann, ohne dass zumindest vorübergehend ein Personalüberhang besteht.

 

In Erwartung der Entscheidung über die zeitnahe Abgabe der Aufgaben an die Region Hannover wurde auf die Besetzung der Stelle der stellvertretenden Abteilungsleitung zuletzt verzichtet, da mehrere erfolgte Ausschreibungsverfahren ergebnislos geblieben sind. Ebenso erfolgte keine Nachbesetzung der Stelle eines Mitarbeiters, der bislang für die Überwachung des fließenden Verkehrs eingesetzt war.

 

Der sachgerechte Einsatz der verbleibenden Mitarbeiter/innen wird nach Abgabe der Aufgabe, Abschluss der Nacharbeiten und organisatorischer Neuordnung der verbleibenden Aufgaben zeitnah erfolgen.

(Baxmann)