Finanz. Auswirkungen in Euro |
Produktkonto |
ErgHH |
FinHH |
||
Einmalige Kosten: |
€ |
|
|||
Laufende Kosten: |
€ |
|
|||
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: |
nein |
||||
Beschlussvorschlag:
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der
Stadt Burgdorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
(Feuerwehrgebührensatzung) wird in der sich aus der Anlage 1 der Vorlage Nr. BV
2018 0703 ergebenden (und dem Originalprotokoll als Anlage beigefügten) Fassung
erlassen.
Anlagen:
Anlage 1: 1. Satzung zur Änderung der Satzung über
die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der
Stadt Burgdorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
(Feuerwehrgebührensatzung)
Anlage 2: Gebührentarif nach § 5 Absatz 1 der
Feuerwehrgebührensatzung
Anlage 3: Lesefassung der Satzung über die Erhebung
von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Burgdorf
außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
(Feuerwehrgebührensatzung)
Anlage 4: Synopse der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Burgdorf
außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
(Feuerwehrgebührensatzung)
Anlage 5: Kalkulation der Feuerwehrgebühren für das
Jahr 2019
Anlage 6: Gegenüberstellung der Gebührenobergrenzen
2015/2019 sowie der Gebührensätze gem. Satzung
Anlage 7: Betriebsabrechnung, Erläuterungs- und
Auswertbericht 2017 - Feuerwehr
Sachverhalt und Begründung:
Die aktuell geltende Satzung über die Erhebung
von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Burgdorf
außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
(Feuerwehrgebührensatzung) ist vom Rat der Stadt Burgdorf am 21.05.2015 beschlossen worden und bedarf nunmehr
einer Überarbeitung bzw. Anpassung.
Der Bedarf einer Überarbeitung ist
insbesondere der Neufassung der §§ 29 und 30 des Niedersächsischen
Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) unter Berücksichtigung der aktuellen
Rechtsprechung geschuldet.
Voranzustellen bleibt der Hinweis, dass der Grundsatz der
Unentgeltlichkeit weiterhin seine Gültigkeit behält (§ 29 Abs. 1 NBrandSchG).
Dies gilt bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei
Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr.
Abweichend hiervon kann die Stadt Burgdorf für alle anderen Einsätze
Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben.
Der Gesetzgeber hat insbesondere die Voraussetzungen geschaffen, dass
für Einsätze bei denen eine Gefährdungshaftung besteht, Gebühren erhoben werden
dürfen (§ 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b NBrandSchG).
Darüber hinaus bestehen zukünftig Abrechnungsmöglichkeiten für Einsätze,
die durch einen Notruf von einem in einem Kraftfahrzeug installierten
System zur Absetzung eines automatischen Notrufes (eCall) oder zur
automatischen Übertragung einer Notfallmeldung verursacht wurden, und bei denen
weder ein Brand oder ein Naturereignis vorgelegen hat noch eine Hilfeleistung
zur Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr notwendig war. Das
System ist seitens der Hersteller ab dem 31. März 2018 in allen neuen
Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen einzubauen.
Weiterhin erfolgte mit der Novellierung des NBrandSchG eine Anpassung
für die Gebühren- und Auslagenerhebung von Sonderlöschmitteln und
Sondereinsatzmitteln (Einsatzmittel, die nicht zur Mindestausrüstung gehören)
sowie für die Entsorgung von Löschwasser.
Die Regelungen zu den Aufwendungen der Nachbarschaftshilfe wurden durch
den Gesetzgeber in § 30 NBrandSchG neu gefasst. Der Grundsatz der
unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe innerhalb von 15 Kilometern und
entgeltlichen Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometern Entfernung der Gemeinden
bleibt erhalten. Zukünftig ist die Nachbarschaftshilfe leistende Gemeinde
hinsichtlich der Kosten ihres Einsatzes nicht mehr vom Handeln der anfordernden
Gemeinde abhängig. Ist ein Einsatz jedoch nach § 29 Abs. 2 kostenpflichtig,
kann nunmehr die Nachbarschaftshilfe leistende Gemeinde gegenüber der
anfordernden Gemeinde immer, d. h. unabhängig von der 15-km-Grenze, einen
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen geltend machen. Dieser Anspruch ist auch
unabhängig davon, ob die anfordernde Gemeinde die Erstattung von Kosten
verlangt. Die Nachbarschaftshilfe leistende Gemeinde hat gegenüber der
anfordernden Gemeinde Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe der
Gebühren und Auslagen, die sie auf ihrem Gemeindegebiet hätte gegenüber
Kostenpflichtigen nach § 29 Abs. 4 verlangen können.
Zu guter Letzt sind
einige redaktionelle Änderungen eingearbeitet worden.
Gebührenkalkulation und
–festlegung:
Die Ausführungen bezüglich der Gebührenkalkulation und –festlegung der
Vorlage 2014 0747 haben grundsätzlich weiterhin Bestand.
Die Kalkulation der Feuerwehrgebühren für das Jahr 2019 ist nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durch die Finanz-/Steuerabteilung ermittelt worden (siehe Anlage 5). Aus der
Kalkulation bzw. der Gegenüberstellung ergeben sich die jeweiligen Kosten pro
Einsatzstunde und mithin die Gebührensatzobergrenzen des Fahrzeug- und
Personaleinsatzes. Diese darf die Stadt Burgdorf im Rahmen ihrer Kompetenz zur
Festlegung des Gebührensatzes zwar unter-, aber nicht überschreiten.
Der Vergleich zwischen den bisherigen Gebührensätzen und den neu kalkulierten Gebührenobergrenzen (für
das Jahr 2019) zeigt erneut, dass die Kalkulation durchweg zu höheren
(kostendeckenden) Gebühren führt.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird empfohlen, die Gebührensätze in
der bisherigen Höhe zu belassen, da grundsätzlich kein grobes Missverhältnis zu
der in Anspruch genommenen Leistung bestehen darf.
Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden,
dass das Übermaßverbot (hier: Deckelung einer unangemessen hohen
Gebührenziffer) gewahrt wird. Dies wäre der Fall, wenn feuerwehrtechnisches
Personal oder ein Fahrzeug nur sehr geringfügig in Anspruch genommen wird und
es somit nur wenige oder gar nur einen einzigen gebührenpflichtigen Einsatz pro
Jahr gibt. In einem solchem Fall wäre es denkbar, dass letztlich ein einzelner
Gebührenpflichtiger die gesamten Jahreskosten zu tragen hätte.
(Baxmann)