Betreff
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Burgdorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)
Vorlage
BV 2018 0703
Aktenzeichen
37.010.000
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Burgdorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) wird in der sich aus der Anlage 1 der Vorlage Nr. BV 2018 0703 ergebenden (und dem Originalprotokoll als Anlage beigefügten) Fassung erlassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1:      1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Burgdorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)

 

Anlage 2:      Gebührentarif nach § 5 Absatz 1 der Feuerwehrgebührensatzung

 

Anlage 3:      Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Burgdorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)

 

Anlage 4:      Synopse der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Burgdorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)

 

Anlage 5:      Kalkulation der Feuerwehrgebühren für das Jahr 2019

 

Anlage 6:      Gegenüberstellung der Gebührenobergrenzen 2015/2019 sowie der Gebührensätze gem. Satzung

 

Anlage 7:      Betriebsabrechnung, Erläuterungs- und Auswertbericht 2017 - Feuerwehr

 

 

 

 

      

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die aktuell geltende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Burgdorf außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) ist vom Rat der Stadt Burgdorf am 21.05.2015 beschlossen worden und bedarf nunmehr einer Überarbeitung bzw. Anpassung.

 

Der Bedarf einer Überarbeitung ist insbesondere der Neufassung der §§ 29 und 30 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung geschuldet.

 

Voranzustellen bleibt der Hinweis, dass der Grundsatz der Unentgeltlichkeit weiterhin seine Gültigkeit behält (§ 29 Abs. 1 NBrandSchG). Dies gilt bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr.

 

Abweichend hiervon kann die Stadt Burgdorf für alle anderen Einsätze Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben.

 

Der Gesetzgeber hat insbesondere die Voraussetzungen geschaffen, dass für Einsätze bei denen eine Gefährdungshaftung besteht, Gebühren erhoben werden dürfen (§ 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b NBrandSchG).

 

Darüber hinaus bestehen zukünftig Abrechnungsmöglichkeiten für Einsätze, die durch einen Notruf von einem in einem Kraftfahrzeug installierten System zur Absetzung eines automatischen Notrufes (eCall) oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung verursacht wurden, und bei denen weder ein Brand oder ein Naturereignis vorgelegen hat noch eine Hilfeleistung zur Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr notwendig war.    Das System ist seitens der Hersteller ab dem 31. März 2018 in allen neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen einzubauen.

 

Weiterhin erfolgte mit der Novellierung des NBrandSchG eine Anpassung für die Gebühren- und Auslagenerhebung von Sonderlöschmitteln und Sondereinsatzmitteln (Einsatzmittel, die nicht zur Mindestausrüstung gehören) sowie für die Entsorgung von Löschwasser.

 

Die Regelungen zu den Aufwendungen der Nachbarschaftshilfe wurden durch den Gesetzgeber in § 30 NBrandSchG neu gefasst. Der Grundsatz der unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe innerhalb von 15 Kilometern und entgeltlichen Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometern Entfernung der Gemeinden bleibt erhalten. Zukünftig ist die Nachbarschaftshilfe leistende Gemeinde hinsichtlich der Kosten ihres Einsatzes nicht mehr vom Handeln der anfordernden Gemeinde abhängig. Ist ein Einsatz jedoch nach § 29 Abs. 2 kostenpflichtig, kann nunmehr die Nachbarschaftshilfe leistende Gemeinde gegenüber der anfordernden Gemeinde immer, d. h. unabhängig von der 15-km-Grenze, einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen geltend machen. Dieser Anspruch ist auch unabhängig davon, ob die anfordernde Gemeinde die Erstattung von Kosten verlangt. Die Nachbarschaftshilfe leistende Gemeinde hat gegenüber der anfordernden Gemeinde Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe der Gebühren und Auslagen, die sie auf ihrem Gemeindegebiet hätte gegenüber Kostenpflichtigen nach § 29 Abs. 4 verlangen können.

  

Zu guter Letzt sind einige redaktionelle Änderungen eingearbeitet worden.

 

 

 

 

 

 

 

Gebührenkalkulation und –festlegung:

 

Die Ausführungen bezüglich der Gebührenkalkulation und –festlegung der Vorlage 2014 0747 haben grundsätzlich weiterhin Bestand.

 

Die Kalkulation der Feuerwehrgebühren für das Jahr 2019 ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durch die Finanz-/Steuerabteilung  ermittelt worden (siehe Anlage 5). Aus der Kalkulation bzw. der Gegenüberstellung ergeben sich die jeweiligen Kosten pro Einsatzstunde und mithin die Gebührensatzobergrenzen des Fahrzeug- und Personaleinsatzes. Diese darf die Stadt Burgdorf im Rahmen ihrer Kompetenz zur Festlegung des Gebührensatzes zwar unter-, aber nicht überschreiten.

 

Der Vergleich zwischen den bisherigen Gebührensätzen und  den neu kalkulierten Gebührenobergrenzen (für das Jahr 2019) zeigt erneut, dass die Kalkulation durchweg zu höheren (kostendeckenden) Gebühren führt.

 

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird empfohlen, die Gebührensätze in der bisherigen Höhe zu belassen, da grundsätzlich kein grobes Missverhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung bestehen darf. 

 

Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass das Übermaßverbot (hier: Deckelung einer unangemessen hohen Gebührenziffer) gewahrt wird. Dies wäre der Fall, wenn feuerwehrtechnisches Personal oder ein Fahrzeug nur sehr geringfügig in Anspruch genommen wird und es somit nur wenige oder gar nur einen einzigen gebührenpflichtigen Einsatz pro Jahr gibt. In einem solchem Fall wäre es denkbar, dass letztlich ein einzelner Gebührenpflichtiger die gesamten Jahreskosten zu tragen hätte.    

  

 

(Baxmann)