Der Ratsbeschluss vom 14.02.2017 wird wie folgt ergänzt:
9. Alternativ kann anstelle einer Vollzeitkraft die Besetzung auch durch zwei Teilzeitkräfte erfolgen. Deren addierte Arbeitszeiten müssen mindestens der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft im Sinne des TVÖD VKA entsprechen.
Voraussetzung für die Auszahlung des vollen Zuschusses ist in diesem Fall ferner, dass für beide Kräfte addiert mindestens 50.000 €/Jahr (Arbeitgeberbrutto) aufzuwenden sind. Bei geringeren Aufwendungen bzw. bei vorübergehender Beschäftigung nur einer Kraft verringert sich der Zuschuss entsprechend. Die übrigen vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend.
Der Rat hatte gem.
Vorlage 2017 0401/1 zur Unterstützung des Verkehrs- und Verschönerungs-Vereins
der Stadt Burgdorf beschlossen:
- Dem Verkehrs- und
Verschönerungs-Verein der Stadt Burgdorf e. V. (VVV) wird ab 2018 (für
drei Jahre; ab Einstellung der Kraft) ein Personalkostenzuschuss in Höhe
von max. 50.000 € für die Beschäftigung einer Vollzeitkraft (im Sinne TVöD
VKA – zzt. 39 Stunden wöchentlich) in der Geschäftsführung des Vereins
gewährt.
- Voraussetzung ist, dass der Verein für
die Beschäftigung einer Vollzeitkraft in der Geschäftsführung mindestens
50.000 €/Jahr (Arbeitgeberbrutto) aufwenden muss.
Bei
geringeren Aufwendungen für eine Vollzeitkraft in der Geschäftsführung oder für
eine ggf. anfänglich in Teilzeit in der Geschäftsführung beschäftigte Kraft
verringert sich der Zuschuss entsprechend.
- Die Auszahlung erfolgt quartalsweise
(jeweils 25 %) und zwar zum 15.03. – frühestens jedoch nach Inkrafttreten
der Haushaltssatzung, 15.05., 15.08. und 15.11. (eines jeden Jahres),
sofern jeweils rechtzeitig vor Fälligkeit ein Nachweis (Arbeitsvertrag
bzw. verbindliche Erklärung, dass der zuletzt vorgelegte Arbeitsvertrag
unverändert gilt und nicht gekündigt / aufgelöst wurde sowie die
Gehaltsabrechnungen der letzten beiden Monate) über die Beschäftigung einer
Vollzeitkraft in der Geschäftsführung erbracht wurde.
- Jeweils bis spätestens zum 15.01.
eines jeden Jahres ist ein Nachweis über das vom Verein im Vorjahr für die
bezuschusste Vollzeitstelle aufgewendete Arbeitgeberbrutto vorzulegen.
- Für jeden vollen Monat, in denen die
bezuschusste Vollzeitstelle nicht besetzt ist, wird der Zuschuss um 1/12
gekürzt. Die Verringerung nach Nr. 2 S. 2 bleibt unberührt.
Eingetretene Überzahlungen sind vom Verein auszugleichen oder werden bei
fortdauernder Zuschussgewährung mit der/den nächsten Quartalszahlung(en)
verrechnet.
- Über eine Fortsetzung der Förderung
nach Ablauf der drei Jahre (Nr. 1) muss rechtzeitig (unter
Berücksichtigung der Mittelverfügbarkeit) vom Verwaltungsausschuss neu
entschieden werden.
- Aus wichtigem Grund, insbesondere wenn
die geforderten Nachweise (Nr. 3) nicht erbracht werden, kann die
Zuschusszusage zurückgenommen und die Zuschuss-gewährung vorzeitig (vor
Ablauf der drei Jahre) eingestellt werden.
- Vom VVV wird erwartet, dass er vor der
Stellenbesetzung ein schlüssiges Konzept vorlegt, wie der Übergang der
Geschäftsführung gestaltet werden soll, und für die zu besetzende Stelle
ein klares Aufgaben- und Anforderungsprofil erstellt.
Der VVV hat nach Führung erster Gespräche mit evtl. in Betracht kommenden
Personen die Bitte geäußert, zu prüfen, ob der Zuschuss auch ausgezahlt werden
kann, wenn die Position geteilt und auf zwei Personen aufgeteilt wird. In den
bisherigen Gesprächen habe sich, so der VVV, gezeigt, dass es aufgrund der mit
der Tätigkeit verbundenen zeitlichen Inanspruchnahme an Abenden und an
Wochenenden schwierig sei, hierfür eine geeignete Person zu finden.
Da der Zuschussbeschluss gem. der seinerzeitigen Beschlussvorlage 2017
0401/1 vom 06.12.2017 auf eine Person bezogen war, bedarf es einer erneuten
ergänzenden Beschlussfassung durch den Rat.
(Baxmann)