Betreff
Unterstützung des VVV bei der Entwicklung zukunftsfähiger Strukturen
Vorlage
2017 0401/2
Aktenzeichen
80-Scho
Art
Antrag
Referenzvorlage

Der Ratsbeschluss vom 14.02.2017 wird wie folgt ergänzt:

 

9. Alternativ kann anstelle einer Vollzeitkraft die Besetzung auch durch zwei Teilzeitkräfte erfolgen. Deren addierte Arbeitszeiten müssen mindestens der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft im Sinne des TVÖD VKA entsprechen.

Voraussetzung für die Auszahlung des vollen Zuschusses ist in diesem Fall ferner, dass für beide Kräfte addiert mindestens 50.000 €/Jahr (Arbeitgeberbrutto) aufzuwenden sind. Bei geringeren Aufwendungen bzw. bei vorübergehender Beschäftigung nur einer Kraft verringert sich der Zuschuss entsprechend. Die übrigen vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend.

 

 

 

 

 

Der Rat hatte gem. Vorlage 2017 0401/1 zur Unterstützung des Verkehrs- und Verschönerungs-Vereins der Stadt Burgdorf beschlossen:

 

  1. Dem Verkehrs- und Verschönerungs-Verein der Stadt Burgdorf e. V. (VVV) wird ab 2018 (für drei Jahre; ab Einstellung der Kraft) ein Personalkostenzuschuss in Höhe von max. 50.000 € für die Beschäftigung einer Vollzeitkraft (im Sinne TVöD VKA – zzt. 39 Stunden wöchentlich) in der Geschäftsführung des Vereins gewährt.
  2. Voraussetzung ist, dass der Verein für die Beschäftigung einer Vollzeitkraft in der Geschäftsführung mindestens 50.000 €/Jahr (Arbeitgeberbrutto) aufwenden muss.

Bei geringeren Aufwendungen für eine Vollzeitkraft in der Geschäftsführung oder für eine ggf. anfänglich in Teilzeit in der Geschäftsführung beschäftigte Kraft verringert sich der Zuschuss entsprechend.

 

  1. Die Auszahlung erfolgt quartalsweise (jeweils 25 %) und zwar zum 15.03. – frühestens jedoch nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung, 15.05., 15.08. und 15.11. (eines jeden Jahres), sofern jeweils rechtzeitig vor Fälligkeit ein Nachweis (Arbeitsvertrag bzw. verbindliche Erklärung, dass der zuletzt vorgelegte Arbeitsvertrag unverändert gilt und nicht gekündigt / aufgelöst wurde sowie die Gehaltsabrechnungen der letzten beiden Monate) über die Beschäftigung einer Vollzeitkraft in der Geschäftsführung erbracht wurde.
  2. Jeweils bis spätestens zum 15.01. eines jeden Jahres ist ein Nachweis über das vom Verein im Vorjahr für die bezuschusste Vollzeitstelle aufgewendete Arbeitgeberbrutto vorzulegen.
  3. Für jeden vollen Monat, in denen die bezuschusste Vollzeitstelle nicht besetzt ist, wird der Zuschuss um 1/12 gekürzt. Die Verringerung nach Nr. 2 S. 2 bleibt unberührt.

Eingetretene Überzahlungen sind vom Verein auszugleichen oder werden bei fortdauernder Zuschussgewährung mit der/den nächsten Quartalszahlung(en) verrechnet.

 

  1. Über eine Fortsetzung der Förderung nach Ablauf der drei Jahre (Nr. 1) muss rechtzeitig (unter Berücksichtigung der Mittelverfügbarkeit) vom Verwaltungsausschuss neu entschieden werden.
  2. Aus wichtigem Grund, insbesondere wenn die geforderten Nachweise (Nr. 3) nicht erbracht werden, kann die Zuschusszusage zurückgenommen und die Zuschuss-gewährung vorzeitig (vor Ablauf der drei Jahre) eingestellt werden.
  3. Vom VVV wird erwartet, dass er vor der Stellenbesetzung ein schlüssiges Konzept vorlegt, wie der Übergang der Geschäftsführung gestaltet werden soll, und für die zu besetzende Stelle ein klares Aufgaben- und Anforderungsprofil erstellt.

 

Der VVV hat nach Führung erster Gespräche mit evtl. in Betracht kommenden Personen die Bitte geäußert, zu prüfen, ob der Zuschuss auch ausgezahlt werden kann, wenn die Position geteilt und auf zwei Personen aufgeteilt wird. In den bisherigen Gesprächen habe sich, so der VVV, gezeigt, dass es aufgrund der mit der Tätigkeit verbundenen zeitlichen Inanspruchnahme an Abenden und an Wochenenden schwierig sei, hierfür eine geeignete Person zu finden.

 

Da der Zuschussbeschluss gem. der seinerzeitigen Beschlussvorlage 2017 0401/1 vom 06.12.2017 auf eine Person bezogen war, bedarf es einer erneuten ergänzenden Beschlussfassung durch den Rat.

 

(Baxmann)