Beschlussvorschlag:
Der
Rat nimmt den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31.12.2016 der Stadt Burgdorf zur Kenntnis und fasst
folgende Beschlüsse:
- Der
Rat beschließt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 129 Abs. 1
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) den Jahresabschluss
des Jahres 2016. Mit dem
Beschluss über den Jahresabschluss stimmt er gleichzeitig den über- und außerplanmäßigen Aufwendungen
und Auszahlungen des Haushaltsjahres 2016, die über 10.000 € liegen und
die bisher nicht nach § 58 Abs. 1 Ziff. 9 u. § 117 Abs. 1
NKomVG genehmigt worden sind, nachträglich zu. Darüber hinaus nimmt er die über- und außerplanmäßigen
Aufwendungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres 2016 bis 10.000 € (bei
denen die Zuständigkeit gem. § 117 NKomVG i. V. m. § 6 der
Haushaltssatzung 2016 beim Bürgermeister lag) zur Kenntnis.
Der Rat beschließt den
Überschuss der außerordentlichen Erträge über die außerordentlichen
Aufwendungen im Ergebnishaushalt 2016 (699.824,32 €) zur anteiligen Deckung des
Fehlbetrags des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von -1.072.091,82 € zu
verwenden.
Sachverhalt und Begründung:
Gemäß § 128 NKomVG hat die Stadt zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres
einen Jahresabschluss aufzustellen.
Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung klar und übersichtlich aufgestellt werden. Im Jahresabschluss ist
die tatsächliche Vermögens-, Ertrags-, und Finanzlage der Kommune mit
sämtlichen Vermögensgegenständen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten,
Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen darzustellen.
Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der
Finanzrechnung, der Bilanz und einem Anhang. Dem Anhang sind ein
Rechenschaftsbericht, eine Anlagenübersicht, eine Schuldenübersicht, eine
Forderungsübersicht und eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu
übertragenden Haushaltsermächtigungen beizufügen.
Der Jahresabschluss 2016 wurde durch die Finanzabteilung aufgestellt und
der Bürgermeister hat die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses
nach § 129 Abs. 1 NKomVG festgestellt.
Der Jahresabschluss 2016 mit Anhang - einschließlich der Anlagen zum
Anhang – und der Schlussbericht der Rechnungsprüfung sind dem Rat gemäß § 129
Abs. 1 S. 2 NKomVG vorzulegen. Die aufgeführten Unterlagen liegen dieser
Vorlage als Anlage bei (auf Grund des erheblichen Umfangs wurde beim
Jahresabschluss darauf verzichtet, sämtliche Anlagennachweise und die einzelnen
Teilergebnis- und Teilfinanzrechnungen der einzelnen Produkte dieser Vorlage
beizufügen. Sie liegen vollständig vor und waren Gegenstand der Jahresabschlussprüfung
des städtischen Rechnungsprüfungsamtes).
Der vorliegende
Jahresabschluss 2016 der Stadt Burgdorf schließt mit folgenden Eckwerten ab:
Ergebnisrechnung
Die Ergebnisrechnung 2016 schließt beim ordentlichen Ergebnis mit
einem Fehlbetrag in Höhe von -1.072.091,82 € ab. Im Vergleich zum Haushaltsplan
2016, der ein Defizit im ordentlichen Ergebnis in Höhe von -4.780.300,00 €
vorsah, verbesserte sich das ordentliche Ergebnis um 3.708.208,18 €.
Das außerordentliche Ergebnis weist einen Überschuss in Höhe von
699.824,32 € aus, was gegenüber dem Haushaltsplan, der einen Überschuss von
326.000,00 € vorsah, eine Verbesserung von 373.824,32 € bedeutet.
Das Jahresergebnis der Ergebnisrechnung 2016 schließt mit einem Fehlbetrag
in Höhe von -372.267,50 € ab (Haushaltsplan 2016 = -4.454.300,00 €).
Finanzrechnung
Im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit hat sich in der
Finanzrechnung 2016 ein positiver Saldo in Höhe von 3.697.718,79 € ergeben
(Haushalt 2016 = -1.215.000,00 €).
Der Saldo aus Investitionstätigkeit liegt im Jahr 2016 bei
-12.201.490,19 € (Haushalt 2016 = -25.777.300,00 €).
Neuaufnahmen von Krediten für Investitionen erfolgten im Jahr 2016 in
Höhe von 9.900.000,00 €. Die Auszahlungen für die (ordentliche) Tilgung der
bestehenden Darlehen lagen bei 525.402,06 €, so dass sich bei der Finanzierungstätigkeit
im Jahr 2016 ein positiver Saldo in Höhe von 9.374.597,94 € ergibt.
Des Weiteren ergibt sich bei den haushaltsunwirksamen Ein- und
Auszahlungen ein negativer Saldo in Höhe von -125.188,05 €
Insgesamt ergibt sich im Finanzhaushalt eine Erhöhung der liquiden
Mittel um
745.638,49 €.
Die Gesamtfinanzrechnung weist zum 31. Dezember 2016 einen positiven
Endbestand an Zahlungsmitteln von 5.462.687,06 € aus, der in der Bilanz
auf der Aktivseite bei den „Liquiden Mitteln“ steht.
Bilanz
Das Volumen der Bilanz hat sich von 233.149.022,86 € (Stand
Schlussbilanz zum 31.12.2015) um 9.281.537,31 € auf 242.430.560,17 € (Stand
Schlussbilanz zum 31.12.2016) erhöht.
Zu den Einzelheiten des Jahresabschlusses verweise ich auf die
Erläuterungen im anliegenden Anhang zur Jahresrechnung und im
Rechenschaftsbericht.
Prüfung der Jahresrechnung der Stadt Burgdorf für das
Haushaltsjahr 2016
Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Burgdorf (RPA) hat die Jahresrechnung der Stadt Burgdorf für das Haushaltsjahr 2016 geprüft und das Ergebnis der Prüfung im Schlussbericht vom 29.06.2018 zusammengefasst.
Rechtsgrundlage für die Prüfung sind die §§ 155, 156 NKomVG.
Das Rechnungsprüfungsamt bestätigt, dass
der Haushaltsplan eingehalten wurde,
die einzelnen Buchungsvorgänge und Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren wurde und
das Vermögen richtig nachgewiesen ist.
· Ferner hat die Prüfung ergeben, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage vermittelt,
· die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachtet worden sind und
· bei den Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen nach den geltenden Vorschriften verfahren wurde.
Das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 der Stadt Burgdorf wird wie folgt zusammengefasst:
Der Jahresabschluss zum 31.12.2016, der Rechenschaftsbericht und die Buchführung der Stadt entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Haushaltsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Vermögenslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass.
Gegen eine Entlastungserteilung bestehen keine Bedenken.
Der Schlussbericht des RPA ist mit der Feststellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung durch den Bürgermeister sowie ggfs. seiner Stellungnahme zu dem Schlussbericht des RPA dem Rat zur Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Bürgermeisters vorzulegen.
Der Schlussbericht des RPA ist der Vorlage als Anlage 2 beigefügt.
Der
Schlussbericht zum Jahresabschluss 2016 weißt folgenden erläuterungsbedürftigen
Bestandteil auf, zu dem wie folgt Stellung genommen wird.
Beanstandung
Über die Vorlage Nr. 2013 0353 vom 22.04.2013 erhielt das RPA erstmals
Kenntnis von dem geplanten Bauvorhaben, die zum größten Teil maroden
Holzfenster im Rathaus I zu sanieren.
Obwohl das RPA im vorgesehenen Ausbau und der Sanierung der Fenster ein
unwirtschaftliches Handeln sah und die Fachabteilung sowie den für
Denkmalschutz zuständigen Mitarbeiter darauf hinwies, dass es durchaus andere
Möglichkeiten gibt, die Maßnahme durchzuführen und diese mit dem
Denkmalschutzgesetz im Einklang stehen, wurde die Leistung wie vorgesehen
durchgeführt.
In einem ähnlichen Fall, es handelt sich um die Ausschreibung zur
Sanierung bzw. Erneuerung der denkmalgeschützten Fenster der Realschule/ IGS im
Jahr 2017 war ursprünglich auch eine Sanierung vorgesehen. Nach Rücksprache der
Fachabteilung mit der unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Burgdorf wurde von
einer Sanierung abgesehen und der Einbau neuer, baugleicher Holzfenster
zugelassen. Diese Entscheidung wurden mit Erstaunen vom RPA zur Kenntnis
genommen, da bei der Fenstersanierung des Rathauses I noch anders argumentiert
wurde. Die gesetzliche Grundlage hatte sich zwischenzeitlich aber nicht
geändert.
Im Anzeiger von Burgdorf wurde am 10.11.2017
über die Sanierung des ältesten Hauses der Stadt Burgdorf berichtet. Dort hatte
die untere Denkmalschutzbehörde den Einbau von neuen Holzfenstern nach alten
Vorlagen zugelassen. Nach Auffassung des RPA’s hat das Gebäude auf Grund seines
Alleinstellungmerkmals auch einen Vorbildcharakter. Hier wurde aber anders als
beim RH I entschieden.
Im Vorfeld der Maßnahme gab es durch den baubegleitenden Architekten
eine Gesamtkostenschätzung in Höhe von 381.000,- € über alle erforderlichen
Gewerke incl. Architektenhonorar. Diese Kostenschätzung wurde in den
Folgejahren im Rahmen der einzelnen Bauabschnitte überarbeitet und stellt sich
wie folgt dar:
2013 |
120.000,- € |
2014 |
185.000,- € |
2015 |
124.000,- € |
2016 |
99.500,- € |
Gesamt |
528.500,-
€ |
Abgerechnet wurde die
Gesamtmaßnahme laut Bautagebuch mit einer Summe von 475.431,64 €.
Die einzelnen Bauabschnitte wurden beschränkt ausgeschrieben. Während
in den ersten beiden Bauabschnitten zur Submission noch jeweils drei Angebote
vorlagen, ist beim dritten und vierten Bauabschnitt jeweils nur ein Angebot
eingegangen. Alle Bauabschnitte wurden von derselben Firma ausgeführt.
Die Ausschreibungs- und Abrechnungsergebnisse für die reinen
Tischlerarbeiten sind der folgenden Übersicht zu entnehmen:
|
Auftrag |
Nachträge |
Schlussrechnung |
Bauabschnitt I
2013 |
87.979,37 € |
-1.867,71 € |
83.588,82 € |
Bauabschnitt II
2014 |
126.104,48 € |
|
123.579,17 € |
Bauabschnitt III 2015 |
102.767,21 € |
|
98.113,24 € |
Bauabschnitt IV
2016 |
78.582,10 € |
|
77.844,14 € |
Gesamt |
395.433,16
€ |
|
383.125,23
€ |
Das RPA hat eine
Fachfirma gebeten für verschiedene Fenster aus den einzelnen Bauabschnitten
Einheitspreise für die Neubeschaffung von Holzfenstern in gleicher Ausführung
anzubieten. Diese Preise wurden den Kosten für die Sanierung der Fenster
gegenübergestellt. Es ergaben sich folgende prozentuale Unterschiede:
Bauabschnitt I
|
42,44 % |
Bauabschnitt II
|
68,25 % |
Bauabschnitt III
|
33,02 % |
Bauabschnitt IV
|
54.76 % |
Durchschnitt |
49,62 % |
Das Ergebnis zeigt eindeutig, dass der
Einbau neuer, dem alten Baustil angepasster Fenster kostengünstiger gewesen
wäre. Selbst bei einem Aufschlag von 15 % wegen Unvorhergesehenem.
Berücksichtigt man diesen Aufschlag reduziert sich der Unterschiedsbetrag auf
34,62 % = 132.637,95 €.
Um auch andere Auffassungen zur
Vorgehensweise bei sanierungsbedürftigen Fenstern zu erhalten, setzte sich das
RPA mit Unteren Denkmalschutzbehörden von Städten in Verbindung, in denen eine
Vielzahl von denkmalgeschützten Gebäuden stehen. Ziel war es herauszufinden,
wie andere Denkmalbehörden mit der Problematik umgehen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es
sich bei der Beurteilung der Vorgehensweise wie die denkmalgerechte Sanierung
durchgeführt werden muss, immer um eine Einzelfallentscheidung handelt, d.h.,
nach Begutachtung des Gebäudes bzw. des Bauteiles wird Art und Umfang der
Sanierung festgelegt. Bei der Planung sind allerdings wirtschaftliche
Gesichtspunkte immer zu berücksichtigen. Es ist immer die Frage zu stellen, ob
ein zu hoher, kostenintensiver Aufwand, gerechtfertigt ist. Obwohl öffentliche
Gebäude einen Vorbildcharakter haben, muss die Maßnahme in einem vertretbaren
finanziellen Rahmen verwirklicht werden. Auch ist selbst für einen Fachmann bei
einem gestrichenen Fenster schwierig zu erkennen, ob es sich um ein neues oder
ein aufgearbeitetes Holzfenster handelt.
Die umfangreichen Recherchen des RPA‘ s
bestätigen die Auffassung des RPA zu Beginn der Maßnahme, dass es sich hier um
eine unwirtschaftliche Vorgehensweise handelt. Das RPA geht hier von einer
Schadenssumme von mindestens 132.637,95
€ aus.
Stellungnahme
Das
RPA zielt in seiner Beanstandung darauf ab, dass die Überarbeitung der
historischen Fenster gegenüber einer Erneuerung nach altem Vorbild teurer sei
und damit unwirtschaftlich gehandelt wurde.
Die
Entscheidung, ob die Fenster in einem Einzeldenkmal zu erhalten sind oder
erneuert werden dürfen, trifft allein die zuständige Denkmalschutzbehörde.
Diese
Entscheidung ist, wie auch in der Beanstandung richtig festgestellt, immer eine
Einzelfallentscheidung und ist abhängig von verschiedenen Faktoren, die sich
ausschließlich aus dem betroffenen Denkmal ergeben. So hat die untere
Denkmalschutzbehörde in diesem Fall die Überarbeitung der Fenster gefordert.
Dieser Forderung ist zwingend nachzukommen.
Die
Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde wurde im Vorfeld der Baumaßnahmen
bereits wie folgt begründet und erläutert:
Die
Pflicht zu Erhaltung der Originalfenster ergibt sich aus § 6 DSchG, der bereits
mit Pflicht zur „Erhaltung“ überschrieben ist.
Nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 DSchG sind Kulturdenkmale instandzuhalten, zu pflegen und vor
Gefährdung zu schützen. Dazu heißt es im Kommentar zum Niedersächsischen
Denkmalschutzgesetz: „“Instandhalten“ bedeutet: Es sind alle Maßnahmen zu
treffen, die jeweils zur Erhaltung des Kulturdenkmals erforderlich sind. Das
Kulturdenkmal und seine Teile sind, soweit erforderlich, ordnungsgemäß zu
überwachen, zu warten und zu reinigen.“
„Wie
das Wort „pflegen“ betont, ist insbesondere alles das zu bewahren, was jeweils
die geschichtliche, künstlerische oder städtebauliche Bedeutung des Denkmals
ausmacht …“. Den Fenstern eines Gebäudes kommt dabei eine besondere Bedeutung
zu, da sich an diesen sehr gut die technischen und handwerklichen Fertigungsprozesse
der Entstehungszeit der Fenster ablesen lassen. Dieses gilt insbesondere in
Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine große Anzahl von Fenstern aus einer
bestimmten Epoche vorhanden sind, die das Erscheinungsbild des Gebäudes
entscheidend prägen.
Eine
Instandsetzung eines Kulturdeckmals kommt nur infrage, „wenn <es> nötig“
ist, den erwünschten Zustand eines Objektes, in dem es war, aber nicht mehr
ist, wiederherzustellen. Diesen Sachverhalt galt es jedoch durch die
Aufarbeitung der Fenster zu vermeiden.
Der
Ersatz der historischen Fenster würde den Denkmalwert des Gebäudes erheblich
beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung ist jedoch durch § 6 Abs. 2 DSchG
ausgeschlossen: „(2) Kulturdenkmale dürfen nicht zerstört, gefährdet oder so verändert
oder von ihrem Platz entfernt werden, dass ihr Denkmalwert beeinträchtigt
wird.“
In §
2 DSchG „Denkmalschutz und Denkmalpflege als öffentliche Aufgaben“ ist in Abs.
2 die besondere Pflicht des Landes, der Gemeinden, Landkreise und sonstigen
Kommunalverbände, die ihnen gehörenden und die von ihnen genutzten
Kulturdenkmale zu pflegen“ festgelegt.
Die
Entbindung von der Erhaltungspflicht, bzw. die Zulassung von Eingriffen (z.B.
der Einbau neuer Fenster) in ein Kulturdenkmal, aus Gründen der wirtschaftlichen
Unzumutbarkeit ist in § 7 DSchG geregelt und gilt demnach nicht für das Land,
die Gemeinden, die Landkreise und sonstige Kommunalverbände.
Aus
den genannten Gründen kann die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Burgdorf
die Genehmigung für die Aufarbeitung der Fenster erteilen. Dem Einbau von neuen
Fenstern hingegen ist die Genehmigung zu versagen, da diese Maßnahme gegen das
Niedersächsische Denkmalschutzgesetz verstoßen würde.
An
diese Genehmigung hat sich die Gebäudewirtschaftsabteilung gehalten. Die
Leistungen wurden ausgeschrieben und es wurde auf das wirtschaftlichste Angebot
der Zuschlag erteilt. Somit ist deshalb kein Schaden entstanden. Für die
gezahlten Kosten hat die Stadt die entsprechende Leistung erhalten. Insofern
handelt es sich hier eventuell um Mehrkosten im Vergleich zu der vom RPA
aufgeführten Variante des Ersatzes der Fenster, die aber bauordnungs- bzw.
denkmalrechtlich nicht zulässig ist. Die Berechnung der Mehrkosten ist daher
aufschlussreich, aber nicht ausschlaggebend.
Die
Gebäudewirtschaftsabteilung ist der Meinung, dass die Restaurierung der Fenster
zu einem sehr guten Ergebnis geführt hat und den Wert des Gebäudes als
Kulturdenkmal auf jeden Fall erhöht hat.
Beschluss
des Jahresabschlusses und Verwendung des Jahresergebnisses
Der Rat beschließt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 129 Abs. 1 S. 3
NKomVG über den Jahresabschluss. Der Beschluss bildet die Grundlage für die
Entlastung des Bürgermeisters. Mit dem Beschluss bringt der Rat zum Ausdruck,
dass die Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr ordnungsgemäß geführt worden ist.
Mit dem
Beschluss über den Jahresabschluss stimmt der Rat gleichzeitig den außer- und
überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres zu, die im
Rahmen des Jahresabschlusses ohne seine nach § 58 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 117
Abs. 1 NKomVG erforderliche Zustimmung geleistet worden sind (s. Anhang
Jahresabschluss 2016, Seiten 68 und 69). Darüber hinaus nimmt er die über- und
außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres 2016 bis
10.000 € - bei denen die Zuständigkeit gem. § 117 NKomVG i. V. m. § 6 der
Haushaltssatzung 2016 beim Bürgermeister lag- zur Kenntnis (s. Anhang
Jahresabschluss 2016, Seiten 70 bis 74).
Verwendung des Jahresergebnisses
Im Rahmen des Jahresabschlusses hat der Rat gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.
V. m. § 110 Abs. 7 S. 3, § 123 Abs. 1 S. 1 NKomVG zugleich über die Verwendung
des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages zu
beschließen.
Wie bereits oben erwähnt, hat sich in der Jahresrechnung 2016 beim
ordentlichen Ergebnis ein Fehlbetrag in Höhe von -1.072.091,82 € und beim
außerordentlichen Ergebnis ein Überschuss in Höhe von 699.824,32 € ergeben.
Ein Fehlbetrag beim ordentlichen Ergebnis des Ergebnishaushaltes soll
zuerst mit der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten
Rücklage gedeckt werden. Sind keine Überschussrücklagen vorhanden, kann der
Fehlbetrag auch mit einem Überschuss beim außerordentlichen Ergebnis des
Ergebnishaushaltes oder aus der mit Überschüssen des außerordentlichen
Ergebnisses der Vorjahre gebildeten Rücklage gedeckt werden.
Da bei der Stadt Burgdorf keine Überschussrücklagen aus Vorjahren gebildet werden konnten, kommt hier nur der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses zur Deckung des Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis in Frage.
Die
Verwaltung empfiehlt daher, den Überschuss der außerordentlichen Erträge über
die außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt 2016 in Höhe von 699.824,32 € zur anteiligen
Deckung des Fehlbetrages des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von
-1.072.091,82
€ zu verwenden.
Anlagen
Anlage 1 |
- |
Jahresabschluss der Stadt
Burgdorf zum 31.12.2016 |
|
|
|
Anlage 2 |
- |
Schlussbericht des
Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016
der Stadt Burgdorf |
(Baxmann)