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Beschlussvorschlag:
Dem Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplans 0-11 „Uetzer Straße –
Duderstädter Weg“ (Anlage Vorlage BV 2018 0644) wird einschließlich der in
dieser Vorlage beschriebenen Änderungen zugestimmt. (Neuer Stand des
Bebauungsplanentwurf August 2018.)
Die Verwaltung wird
beauftragt, mit dem Entwurf die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3
Abs. 2 BauGB) und die Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 2
BauGB) durchzuführen.
Sachverhalt:
Die textlichen Festsetzungen und
die Hinweise des Entwurfs der 4.
Änderung des Bebauungsplans 0-11 „Uetzer Straße – Duderstädter Weg“ (Stand Juli
2018) sind wie im Folgenden durch Unterstreichung
hervorgehoben zu ergänzen.
Ergänzung textliche
Festsetzung 8.1
Zur Bestimmung der hochabsorbierenden Bauweise der Lärmschutzwand wird in
der textlichen Festsetzung 8.1 bisher nur auf die DIN EN 1793-1: 2017-07
(Lärmschutzvorrichtungen an Straßen – Prüfverfahren zur Bestimmung der
akustischen Eigenschaften – Teil 1: Produktspezifische Merkmale der
Schallabsorption in diffusen Schallfeldern; Deutsche Fassung EN 1793-1:2017)
verwiesen. Mit dem in der DIN EN 1793-1: 2017-07 beschriebenen
technischen Verfahren werden die Absorptionseigenschaften einer
Lärmschutzeinrichtung bestimmt.
Um die Anforderungen an die zu errichtende Lärmschutzwand in der
Festsetzung eindeutig zu benennen sind Mindestanforderungen an die
Schallabsorption der Oberfläche der Lärmschutzwand zu ergänzen. Mit dem Begriff
hochabsorbierend sind diese Anforderungen grundsätzlich benannt, es fehlt
jedoch der Verweis auf die in der RLS 90 (Richtlinie für Lärmschutz an Straßen)
vorgenommene Definition des Begriffs ‘hochabsorbierend‘
(Reflexionseigenschaften ΔLA,α,Str ≥ 8 dB). Daher
ist die textliche Festsetzung wie folgt zu ergänzen:
8.1 Innerhalb des mit dem Planzeichen Flächen für besondere
Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gekennzeichneten Bereichs, entlang der
Grenzen zu den Flurstücken 133/20 und 134/5, bis hin zur Fläche für Garagen,
ist eine ununterbrochene 3 m hohe Lärmschutzwand zu errichten. Die Höhe der
Oberkante der Lärmschutzwand beträgt mindestens 58,9 m ü. NHN und maximal 59,1
m ü. NHN. Die zu errichtende Lärmschutzwand muss ein Schalldämmmaß von
mindestens 24 dB (gemäß Prüfung DIN EN 1793-2: 2013-04) aufweisen und ist in
hochabsorbierender Bauweise (nach RLS 90
(Ausgabe 1990 zuletzt geändert 2010) und gemäß Prüfung DIN EN 1793-1:
2017-07 Schallabsorption mindestens 8 dB)
auszuführen.
Weil die Festsetzung im Entwurf der Begründung wiederholt wird, ist auch
Seite 31 der Begründung entsprechend zu ergänzen.
Ergänzung Hinweis 1
Im Rahmen der erneuten Prüfung der textlichen Festsetzungen ist aufgefallen, dass der aus rechtlichen Gründen erforderliche Hinweis zur Einsichtnahme in technische Regelwerke fehlt. Dieser ist als Erweiterung des Hinweises 1 wie folgt zu ergänzen.
1 Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom …………… des neuen Zusammenlebens in der Stadt (BGBl. I Nr. 25
vom 12.05.2017 S. 1057).
Einsichtnahme
in technische Regelwerke
Technische
Regelwerke, auf die in den Festsetzungen Bezug genommen wird (z.B. DIN EN
1793-2), können in der Stadtplanungsabteilung der Stadt Burgdorf eingesehen
werden.
(Baxmann)