Betreff
4. Änderung des Bebauungsplans 0-11 "Uetzer Straße - Duderstädter Weg", Entwurf, Ergänzung textliche Festsetzungen und Hinweise
Vorlage
BV 2018 0644/1
Aktenzeichen
61 26 - 00 11/4
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Dem Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplans 0-11 „Uetzer Straße – Duderstädter Weg“ (Anlage Vorlage BV 2018 0644) wird einschließlich der in dieser Vorlage beschriebenen Änderungen zugestimmt. (Neuer Stand des Bebauungsplanentwurf August 2018.)

 

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Entwurf die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 2 BauGB) durchzuführen.

 

 

Sachverhalt:

 

Die textlichen Festsetzungen und die Hinweise des Entwurfs der 4. Änderung des Bebauungsplans 0-11 „Uetzer Straße – Duderstädter Weg“ (Stand Juli 2018) sind wie im Folgenden durch Unterstreichung hervorgehoben zu ergänzen.

 

Ergänzung textliche Festsetzung 8.1

Zur Bestimmung der hochabsorbierenden Bauweise der Lärmschutzwand wird in der textlichen Festsetzung 8.1 bisher nur auf die DIN EN 1793-1: 2017-07 (Lärmschutzvorrichtungen an Straßen – Prüfverfahren zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften – Teil 1: Produktspezifische Merkmale der Schallabsorption in diffusen Schallfeldern; Deutsche Fassung EN 1793-1:2017) verwiesen. Mit dem in der DIN EN 1793-1: 2017-07 beschriebenen technischen Verfahren werden die Absorptionseigenschaften einer Lärmschutzeinrichtung bestimmt.

Um die Anforderungen an die zu errichtende Lärmschutzwand in der Festsetzung eindeutig zu benennen sind Mindestanforderungen an die Schallabsorption der Oberfläche der Lärmschutzwand zu ergänzen. Mit dem Begriff hochabsorbierend sind diese Anforderungen grundsätzlich benannt, es fehlt jedoch der Verweis auf die in der RLS 90 (Richtlinie für Lärmschutz an Straßen) vorgenommene Definition des Begriffs ‘hochabsorbierend‘ (Reflexionseigenschaften ΔLA,α,Str ≥ 8 dB). Daher ist die textliche Festsetzung wie folgt zu ergänzen:

 

8.1       Innerhalb des mit dem Planzeichen Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gekennzeichneten Bereichs, entlang der Grenzen zu den Flurstücken 133/20 und 134/5, bis hin zur Fläche für Garagen, ist eine ununterbrochene 3 m hohe Lärmschutzwand zu errichten. Die Höhe der Oberkante der Lärmschutzwand beträgt mindestens 58,9 m ü. NHN und maximal 59,1 m ü. NHN. Die zu errichtende Lärmschutzwand muss ein Schalldämmmaß von mindestens 24 dB (gemäß Prüfung DIN EN 1793-2: 2013-04) aufweisen und ist in hochabsorbierender Bauweise (nach RLS 90 (Ausgabe 1990 zuletzt geändert 2010) und gemäß Prüfung DIN EN 1793-1: 2017-07 Schallabsorption mindestens 8 dB) auszuführen.

                                                                                                                                                 

Weil die Festsetzung im Entwurf der Begründung wiederholt wird, ist auch Seite 31 der Begründung entsprechend zu ergänzen.

 

 

Ergänzung Hinweis 1

Im Rahmen der erneuten Prüfung der textlichen Festsetzungen ist aufgefallen, dass der aus rechtlichen Gründen erforderliche Hinweis zur Einsichtnahme in technische Regelwerke fehlt. Dieser ist als Erweiterung des Hinweises 1 wie folgt zu ergänzen.

 

1          Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom …………… des neuen Zusammenlebens in der Stadt (BGBl. I Nr. 25 vom 12.05.2017 S. 1057).

Einsichtnahme in technische Regelwerke

Technische Regelwerke, auf die in den Festsetzungen Bezug genommen wird (z.B. DIN EN 1793-2), können in der Stadtplanungsabteilung der Stadt Burgdorf eingesehen werden.

 

 

(Baxmann)