Betreff
5. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung
Vorlage
BV 2018 0662
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage 1 der Vorlage BV 2018 0662 sowie der Originalniederschrift als Anlage     beigefügte

 

5. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung

 

wird beschlossen. 

 

    

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit der vom Rat der Stadt Burgdorf am 24.08.2017 beschlossenen 4. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 10.12.2009 wurde der Vergnügungssteuersatz ab dem 01.10.2017 auf 19 v. H. des monatlichen Einspielergebnisses fest­gesetzt.

 

 

Eine „Erdrosselungswirkung“ nach Erhöhung der Steuer ist im Stadtgebiet Burgdorf nachweislich nicht eingetreten. Wie die Vergangenheit deutlich zeigt, musste in Burgdorf trotz der Umstellung auf eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis zum 01.01.2010 auf 12%, der Erhöhung zum 01.07.2012 auf 14 %, der Erhöhung zum 01.07.2016 auf 15 % sowie der o. g. Erhöhung kein Standort einer Spielhalle aufgegeben werden. Vielmehr hat seit damals die Gesamtanzahl der Aufsteller von 18 (Stand 01.07.2010) auf 22 sowie die Anzahl der Geldgewinnspielgeräte von 100 auf 116 (Stand: 05.06.2018) in Spielhallen und Gaststätten zugenommen. Die hier bekannten monatlichen Einspielergebnisse des Jahres 2017 sind gegenüber dem Vorjahr, gerade bei den Spielhallen, relativ konstant. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Geräteaufstellerinnen und Geräteaufsteller ist daher durch den vorgeschlagenen Steuersatz nicht erkennbar.

 

Die hier vorgeschlagene Erhöhung des Steuersatzes auf 20 v. H. dürfte nach der Auswertung der Rechtsprechung ebenfalls keine Erdrosselungswirkung entfalten und somit rechtssicher sein. Am 05.12.2017 hat das OVG Lüneburg (Az. 9 KN 208/16, 9 KN 226/16) in zwei Normenkontrollverfahren entschieden, dass ein Prozentsatz von 20 v. H. nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

 

Aufgrund der angespannten Haushaltslage hatte der Rat bereits in dem zusammen mit der Haus­haltssatzung 2018 beschlossenen Haushalts­sicherungskonzept 2018, für das Jahr 2019 eine Anhebung des Prozentsatzes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf 20 v. H. des monatlichen Einspielergebnisses vorgesehen.

 

 

Die Satzungsänderung sollte zum 01. Januar 2019 in Kraft treten.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Unter Berücksichtigung der Veranlagungsgrundlagen zum 30.06.2018 ergeben sich durch die Anhebung des Steuersatzes auf 20 v. H. für das Haushaltsjahr 2019 voraussichtlich Mehr­erträge von rd. 30.000,00 €.

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1

Entwurf einer 5. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 10.12.2009.

 

 

(Baxmann)