Beschlussvorschlag:
Die als Anlage 1 der Vorlage
BV 2018 0662 sowie der Originalniederschrift als Anlage beigefügte
5. Satzung zur Änderung der
Vergnügungssteuersatzung
wird beschlossen.
Sachverhalt und Begründung:
Mit der vom Rat der Stadt Burgdorf am
24.08.2017 beschlossenen 4. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung
vom 10.12.2009 wurde der Vergnügungssteuersatz ab dem 01.10.2017 auf 19 v. H. des monatlichen
Einspielergebnisses festgesetzt.
Eine „Erdrosselungswirkung“ nach Erhöhung
der Steuer ist im Stadtgebiet Burgdorf nachweislich nicht eingetreten. Wie die
Vergangenheit deutlich zeigt, musste in Burgdorf trotz der Umstellung auf eine
Besteuerung nach dem Einspielergebnis zum 01.01.2010 auf 12%, der Erhöhung zum
01.07.2012 auf 14 %, der Erhöhung zum 01.07.2016 auf 15 % sowie der o. g.
Erhöhung kein Standort einer Spielhalle aufgegeben werden. Vielmehr hat seit
damals die Gesamtanzahl der Aufsteller von 18 (Stand 01.07.2010) auf 22 sowie
die Anzahl der Geldgewinnspielgeräte von 100 auf 116 (Stand: 05.06.2018) in
Spielhallen und Gaststätten zugenommen.
Die hier bekannten monatlichen Einspielergebnisse des Jahres 2017 sind
gegenüber dem Vorjahr, gerade bei den Spielhallen, relativ konstant. Eine
Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Geräteaufstellerinnen und
Geräteaufsteller ist daher durch den vorgeschlagenen Steuersatz nicht
erkennbar.
Die hier vorgeschlagene Erhöhung des
Steuersatzes auf 20 v. H. dürfte
nach der Auswertung der Rechtsprechung ebenfalls keine Erdrosselungswirkung
entfalten und somit rechtssicher sein. Am 05.12.2017 hat das OVG Lüneburg (Az.
9 KN 208/16, 9 KN 226/16) in zwei Normenkontrollverfahren entschieden, dass ein
Prozentsatz von 20 v. H. nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Aufgrund der angespannten Haushaltslage
hatte der Rat bereits in dem zusammen mit der Haushaltssatzung 2018
beschlossenen Haushaltssicherungskonzept 2018, für das Jahr 2019 eine Anhebung
des Prozentsatzes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf 20 v.
H. des monatlichen
Einspielergebnisses vorgesehen.
Die Satzungsänderung sollte zum 01. Januar 2019 in Kraft treten.
Finanzielle Auswirkungen
Unter Berücksichtigung der
Veranlagungsgrundlagen zum 30.06.2018 ergeben sich durch die Anhebung des
Steuersatzes auf 20 v. H. für das Haushaltsjahr 2019 voraussichtlich Mehrerträge
von rd. 30.000,00 €.
Anlage 1
Entwurf
einer 5. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 10.12.2009.
(Baxmann)