Bezugsvorlagen
2012 0205 Lärmaktionsplanung 2012/2013, Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen
2009 0553/1 Lärmaktionsplan 2009
Nachfolgende Mitteilung zur Lärmaktionsplanung an Hauptverkehrsstraßen nach § 47 BImSchG gebe ich Ihnen zur Kenntnis.
Mit der Vorlage 2012 0205
‘Lärmaktionsplanung 2012/2013, Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen‘ vom
14.09.2012 wurde zuletzt zu vom MU[1]
erstellten Lärmkarten und der städtischen Aufgabe Lärmaktionsplanung
informiert. Aufgrund der prioritären Bearbeitung anderer Projekte in der
Stadtplanungsabteilung wurde jedoch kein Lärmaktionsplan erstellt und dem MU
auf dessen Nachfrage hin mit Schreiben vom 02.10.2013 mitgeteilt, dass die
Fertigstellung eines Lärmaktionsplans zeitlich noch nicht absehbar sei (vgl. Vorlage
2013 0492). Über das MU und das BMU[2]
werden Informationen zu den Lärmkarten und Aktionsplänen der Europäischen
Kommission zur Verfügung gestellt.
Nach der letzten Phase der Lärmaktionsplanung
2012/2013 hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren wegen
unzureichender Umsetzung der Lärmaktionsplanung gegen Deutschland eingeleitet.
Daher hat das MU in Informationsveranstaltungen zur jetzt laufenden Phase der Lärmaktionsplanung 2018 darauf
hingewiesen, dass eine Verpflichtung der Städte und Gemeinden, durch die
Hauptverkehrsstraßen im Sinne des §47b BImSchG verlaufen, zur Aufstellung
eines Lärmaktionsplans (LAP) besteht. Mit Erlass vom 16.04.2018 hat das MU
einen Musterlärmaktionsplan mit Ausfüllhinweisen zur Verfügung gestellt und
dazu mitgeteilt:
„Der zu erstellende LAP muss mindestens den Anforderungen des
anliegenden Musterlärmaktionsplanes genügen. Die Öffentlichkeit ist nach
§ 47d BlmSchG zu Lärmaktionsplänen anzuhören. Die Ergebnisse der
Mitwirkung sind zu berücksichtigen und die Öffentlichkeit ist über die
getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Für jede Phase der Beteiligung sind
angemessene Fristen vorzusehen.
Eine EU-konforme Aufstellung der Pläne ist in den Fällen, in denen von
der betroffenen Gemeinde keine Lärmproblematik gesehen wird, mit geringerem
Aufwand möglich. Diese Entscheidung müsste lediglich in einer Kurzfassung eines
LAP (…) dokumentiert werden. …
Soweit die Gemeinde eine Lärmproblematik sieht, sind Maßnahmen zur
Lärmminderung grundsätzlich vorzusehen. Zwar sind nach
§ 47d Abs. 1 BlmSchG die Maßnahmen zur Lärmminderung im Rahmen
der Lärmaktionsplanung in ihr eigenes Ermessen gestellt, jedoch ist Ihr
Ermessen umso kleiner, umso größer der Pegel ist. Die Festlegung der Maßnahmen
sollte insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus
der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder anderer Kriterien ergeben.
Maßnahmen, die nach § 47d Abs. 6 BlmSchG i.V.m.
§ 47 Abs. 6 von anderen zuständigen Trägern öffentlicher Belange
umzusetzen sind, sind unter Beteiligung der zuständigen Behörde zu planen.
Einzelne Maßnahmen sind nach dem jeweiligen Fachrecht umzusetzen, so sind
beispielsweise straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 45 StVO zum
Schutz der Wohnbevölkerung dann vorzunehmen, wenn der straßenverkehrsrechtliche
Lärm einen bestimmten Pegel überschreitet.
Sofern in Ihrer Gemeinde Maßnahmen vorgesehen sind, erfordern die
europäischen Berichtspflichten zusätzlich zur Aufstellung des LAP die
Übermittlung einer nur maximal 10-seitigen Zusammenfassung des Planes inkl. der
vorgesehenen Maßnahmen.
Die Zusammenfassung Ihres LAP bzw. die LAP-Kurzfassung, für den Fall,
dass keine Lärmproblematik gesehen wird, ist dem Niedersächsisches Ministerium
für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) nach Verabschiedung umgehend zu
übersenden.“
Wenn Lärmprobleme vorliegen besteht also auch eine Verpflichtung
der Gemeinden zur Planung von Maßnahmen zur Lärmminderung. Lärmprobleme
liegen insbesondere dann vor, wenn Menschen/Wohngebäude Schallpegeln über den
Richtwerten der Lärmschutz-Richtlinie-StV (Richtlinie für
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm vom
23.11.2007) ausgesetzt sind. Für allgemeine Wohngebiete liegen die Richtwerte
bei tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A).
Entsprechend § 47 BImSchG sind die
Gemeinden für die Planung von Maßnahmen zur Lärmminderung an den
Hauptverkehrsstraßen (Bundes- und Landesstraßen) zuständig. Die Umsetzung
der Lärmminderungsmaßnahmen liegt jedoch in der Hand der zuständigen
Straßenbaulastträger und Straßenverkehrsbehörden. In einer Presseerklärung des
Niedersächsischen Städtetages vom 08.05.2018 heißt es dazu:
„Weiterhin fordert das Geschäftsführende Präsidium des NST die
Landesregierung auf, die von den Städten, Gemeinden und Samtgemeinden in ihren
Lärmaktionsplänen erarbeiteten Maßnahmen auch umzusetzen. Dies betrifft
insbesondere die Lärmminderung an Landesstraßen. Das Land muss hierfür Gelder
in ausreichender Höhe bereitstellen. Bei Bundes(fern)straßen muss sich die
Landesregierung beim Bund für die Bereitstellung von ausreichenden Mittel zur
Umsetzung der in den Lärmaktionsplänen an Bundes(fern)straßen beschlossenen
Maßnahmen einsetzen. Hintergrund dieser Forderung ist, dass sich im Nachgang
der Lärmaktionsplanung im Jahre 2013 gezeigt hat, dass die meisten der in den
Lärmaktionsplänen ausgearbeiteten Maßnahmen von der zuständigen
Straßenbauverwaltung des Landes und des Bundes nicht umgesetzt wurden. „Das
Land muss hier – auch finanziell – Verantwortung übernehmen.“, fordert der
Oberbürgermeister von Salzgitter, Frank Klingebiel, Vizepräsident des NST. Es
sei völlig unsinnig, dass Städte, Gemeinden und Samtgemeinden mit viel Geld und
Personaleinsatz Lärmaktionspläne ausklügeln und diese dann anschließend
weitestgehend ungenutzt in der Schublade verschwinden.“
Im April 2018 hat das MU die Lärmkarten
2017 übersandt. (Der in § 47 BImSchG vorgesehene Termin 30.06.2017 für die
Fertigstellung der Lärmkarten konnte laut Angaben das MU aufgrund verspäteter
Bereitstellung der Verkehrsdaten durch die Niedersächsiche Landesbehörde
für Straßenbau und Verkehr nicht
eingehalten werden.) Für den Bereich der Stadt Burgdorf lag bei den Lärmkarten
zunächst ein Fehler in der Auswahl der Straßen vor. Dieser Fehler wurde zum
11.06.2018 korrigiert. Die korrigierten Lärmkarten für den Bereich der Stadt
Burgdorf können unter dem folgenden Link eingesehen werden
Aufgrund der Verspäteten Bereitstellung
der Lärmkarten wird der in § 47 BImSchG genannte Termin 18.07.2018 zur
Fertigstellung des Lärmaktionsplans nicht einzuhalten sein.
Weitere
Vorgehensweise
Anhand des vom MU bereitgestellten
Musterlärmaktionsplans wurden die Ergebnisse der Lärmkartierung des MU für
Burgdorf dargestellt und bewertet (s. Anlage). Entsprechend der vorgenommenen
Bewertung ist festzustellen, dass für die Immenser Straße Lärmprobleme
vorliegen. Der Punkte 3.2 ‘Geplante Maßnahmen zur Lärmminderung für die
nächsten fünf Jahre‘ sowie die nachfolgenden Punkte sind noch weiter
auszuarbeiten.
Um für die Immenser Straße in die Planung
von Lärmminderungsmaßnahmen einzusteigen wird die Stadtverwaltung den
Straßenbaulastträger und die Straßenverkehrsbehörde über die Ergebnisse der
Lärmkartierung informieren und die gemeinsame Vorgehensweise klären.
Als Lärmminderungsmaßnahmen kommen an der
Immenser Straße aus derzeitiger Sicht die folgende Maßnahmen in Betracht:
-
Geschwindigkeitsreduzierung
Mit einer Gewindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h kann eine
Minderung der Mittelungspegel um 2 bis 3 dB(A) erreicht werden. Die
Maximalpegel können bis zu 7 dB(A) niedriger liegen. (LAI 2017[3]
Seite 27)
-
Lärmmindernder
Fahrbahnbelag
Mit der Verwendung
lärmmindernder Fahrbahnbeläge können Pegelminderungen von ca. 3 dB(A) in
Ansatz gebracht werden.
Die Verwendung lärmmindernder Fahrbahnbeläge für innerörtliche
Hauptverkehrsstraßen wird seit einigen Jahren mit Erfolg erprobt und ist in
einigen Bundesländern bereits eingeführt. (LAI 20173 Seite 31).
Im Hinblick auf den für 2019 geplanten Ausbau eines Teilstückes der Immenser
Straße hat die Stadtverwaltung zur Verwendung eines lärmmindernden Fahrbahnbelags
im Mai 2018 telefonisch Kontakt zur Niedersächsichen Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr aufgenommen. Nach damaliger Auskunft sind lärmmindernde
Fahrbahnbeläge für die Verwendung an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen in
Niedersachsen bisher nicht eingeführt.
Anlage:
· Lärmaktionsplan
für die Hauptverkehrsstraßen gem. § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz
in der Gemeinde Burgdorf, Entwurf – August 2018
[1] Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
[2] Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
[3] LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung – Zweite Aktualisierung – in der Fassung vom 9. März 2017, Hrsg. Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)
(Baxmann)