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Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die

 

4. Änderungssatzung zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungssatzung) wird in der sich aus der Anlage 1 der Vorlage Nr. BV 2018 0636 ergebenden (und dem Originalprotokoll als Anlage beigefügten) Fassung

 

und die

 

4. Änderungsverordnung zur Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungsverordnung) wird in der sich aus der Anlage 2 der Vorlage Nr. BV 2018 0636 ergebenden (und dem Originalprotokoll als Anlage beigefügten) Fassung

 

erlassen.

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1       4. Änderungssatzung zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungssatzung)

 

Anlage 2              4. Änderungsverordnung zur Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Burgdorf (Straßenreini-gungsverordnung)

 

Anlage 3       Lesefassung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungssatzung)

 

Anlage 4              Lesefassung der Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Burgdorf (Straßenreinigungsverordnung)

 

Anlage 5              Neufassung des Straßenverzeichnisses

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Im Rahmen der durch die Firma ATUS GmbH aus Hamburg erarbeiteten ‚Untersuchung der Optimierungspotenziale bei Straßenreinigung und Winterdienst für die Stadt Burgdorf‘, die Ihnen mit der Vorlage M 2018 0568 vom 25.04.2018 zur Kenntnis gegeben wurde, sind auch die Straßenreinigungssatzung (StRS) und die Straßenreinigungsverordnung (StRVO) durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J. C. von Waldthausen rechtlich geprüft worden. Dabei wurden einzelne Hinweise gegeben, jedoch keine grundsätzlichen Bedenken geäußert.

 

Anpassungsbedarf in der Straßenreinigungssatzung (StRS):

 

zu 1:      Das bestehende Straßenverzeichnis – als Anlage zur Straßenreinigungssatzung – muss um die Einsatzstufen „Winterdienst“ ergänzt bzw. bezüglich der neu gegliederten Reinigungsklassen angepasst werden.

 

                Ferner erfolgt eine Anpassung des Straßenverzeichnisses turnusmäßig auf Grund verschiedener Aspekte:

 

-       Änderungsvorschläge aus Verwaltung, Politik sowie Einwohnerinnen und Einwohner,

-       neu gewidmete Straßen, insbesondere in Neubaugebieten,

-       geänderte Straßenverhältnisse aufgrund von Neugestaltungen und Umbauten sowie

-       Korrektur von ungenauen bzw. fehlerhaften Beschreibungen von Straßenbereichen.

 

zu 2:      Aufgrund der Neugliederung der Reinigungsklassen ist der Absatz hinfällig geworden.

 

zu 3:      Soweit die Straßenreinigungspflicht nicht auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen wurde, betreibt die Stadt Burgdorf den Winterdienst. Die betroffenen Straßen(-abschnitte) werden im oben genannten Straßenverzeichnis festgelegt. Für eine verursachungsgerechte Abrechnung der Straßenreinigungsgebühren ist eine Implementierung von zwei Prioritäten (Einsatzstufen) bzw. deren Definition in der Straßenreinigungssatzung erforderlich.  

 

Anpassungsbedarf in der Straßenreinigungsverordnung (StRVO):

 

zu 1:      Der bisher geltenden Regelung lässt sich entnehmen, dass bei der Übertragung des Winterdienstes vornehmlich die Gehwege in den Blick genommen wurden („insbesondere“). Mit der Neufassung des § 2 Abs. 1 lit. b) soll die Regelung hinreichend bestimmt werden, da der Winterdienst ggf. auf den Fahrbahnen bzw. den gefährlichen Fahrbahn- und Radwegestellen mit nicht unbedeutendem Verkehr verrichtet werden muss.

 

zu 2:      Das bestehende Straßenverzeichnis – als Anlage zur Straßenreinigungsverordnung – muss um die Einsatzstufen „Winterdienst“ ergänzt bzw. bezüglich der neu gegliederten Reinigungsklassen angepasst werden.

 

Eine Anpassung des Straßenverzeichnisses erfolgt turnusmäßig auf Grund verschiedener Aspekte:

 

-       Änderungsvorschläge aus Verwaltung, Politik sowie Einwohnerinnen und Einwohner,

-       neu gewidmete Straßen, insbesondere in Neubaugebieten,

-       geänderte Straßenverhältnisse aufgrund von Neugestaltungen und Umbauten sowie

-       Korrektur von ungenauen bzw. fehlerhaften Beschreibungen von Straßenbereichen.

 

zu 3:      Aufgrund der Implementierung der Prioritäten beim Winterdienst ist eine Anpassung bzw. Neubezeichnung der Reinigungsklassen erforderlich.

 

zu 4:      In der bisherigen Fassung fehlte eine Konkretisierung für die Fahrbahn- und Radwegestellen mit nicht unbedeutendem Verkehr. Mit dieser Regelung ist verankert worden, dass auch diese Stellen mit einer vorgegebenen Mindestbreite von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte abzustreuen sind.

 

zu 5:      In der Straßenreinigungsverordnung muss eine konkrete Regelung für die Fälle des (Gesamt-)Winterdienstes ohne erkennbarer Fahrbahn- und Gehwegabgrenzung definiert werden.

 

zu 6:      In der bisherigen Fassung bestand die Streupflicht lediglich auf Gehwegen. Zukünftig ist diese Pflicht hinreichender gefasst. Bei Eis- und Schneeglätte ist stets abzustreuen.      

 

 

 

 

 

 

 

 

(Baxmann)