Betreff
1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf
Vorlage
BV 2018 0595/1
Aktenzeichen
51.1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die dieser Vorlage und dem Originalprotokoll beigefügte 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf (Anlage 1).

 

 

In Vertretung

 

 

 

(Philipps)

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Es wird Bezug genommen auf die Ursprungsvorlage 2018 595 „1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf“. Diese wurde in der Sitzung des Ausschusses für Jugendhilfe und Familie am 04.06.2018 beraten.

 

Eine Beschlussempfehlung wurde aufgrund des im Ausschuss übereinstimmend geäußerten Informationsbedarfs zur dargestellten Änderung der Geschwisterermäßigung nicht ausgesprochen.

 

Die in der Ursprungsvorlage dargestellte Geschwisterermäßigung sah eine Änderung vor, wenn für das erste Kind eine Beitragsbefreiung besteht. In diesen Fällen sollte sich die Gebühr erst beim dritten Kind um 50 % und ab dem vierten Kind um 100 % ermäßigen.

 

Bei einer Familie mit bspw. zwei Kindern, wovon ein Kind den Kindergarten und ein Kind die Krippe besucht, wäre das erste Kind von der Beitragsbefreiung umfasst und für das zweite Kind die volle Gebühr zu entrichten.

 

Seitens der Fraktion FreieBurgdorfer wurde in der Ausschusssitzung die eintretende Gebührenentlastung für diese Familien dargestellt.

 

Die dargestellte Beispielberechnung bezog sich auf Familien, bei denen sich die Höhe der Gebühr aufgrund der Höhe des Familieneinkommens nach Stufe 1 und alternativ nach Stufe 6 der Gebührenstaffel richtet.

 

Richtet sich die Höhe der Gebühr nach Stufe 1 oder Stufe 2 der Gebührenstaffel, sind Eltern von zwei oder mehr Kindern in der Regel von den Gebühren gem. § 90 Absatz 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) befreit.

 

Die Auswirkungen der zur Diskussion stehenden Geschwisterermäßigungsänderung für eine vierköpfige Familie werden daher beispielsweise für Stufe 3 und 6 der Gebührenstaffel dargestellt.

 

Das nach Abzug aller berücksichtigungsfähigen Aufwendungen frei zur Verfügung stehende Familieneinkommen einer vierköpfigen Familie muss in Stufe 3 zwischen 2.800,01 € und 3.360,00 € liegen, damit die nachfolgenden Gebühren gezahlt werden können:

 

Gebührenvergleich:

Einkommensgruppe 3

Betreuungszeit 07:00 – 15:00 Uhr

Familie mit zwei Kindern (Kindergarten- und Krippenkind)

Gebühr bis 31.07.2018

Gebühr ab 01.08.2018
unter Beibehaltung der bisherigen Geschwisterermäßigung

(2. Kind 50%, 3. Kind beitragsbefreit)

Gebühr ab 01.08.2018
unter Berücksichtigung der zur Diskussion gestellten Geschwisterermäßigung

(2. Kind 100%,

3. Kind 50 %)

Gebühr Kindergartenkind

174,00 €

0,00 €

0,00 €

Gebühr Krippenkind

130,25 €

130,25 €

260,50 €

Gebühr insgesamt

304,25 €

130,25 €

260,50 €

mtl. Gebührenentlastung

---

174,00 €

43,75 €

jährliche Gebührenentlastung

---

2.088,00 €

525,00 €

 

Das nach Abzug aller berücksichtigungsfähigen Aufwendungen frei zur Verfügung stehende Familieneinkommen einer vierköpfigen Familie muss in Stufe 6 über 4.480,00 € liegen, damit die nachfolgenden Gebühren gezahlt werden können:

 

 

Gebührenvergleich:

Einkommensgruppe 6

Betreuungszeit 07:00 – 15:00 Uhr

Familie mit zwei Kindern (Kindergarten- und Krippenkind)

Gebühr bis 31.07.2018

Gebühr ab 01.08.2018
unter Beibehaltung der bisherigen Geschwisterermäßigung

(2. Kind 50%, 3. Kind beitragsbefreit)

Gebühr ab 01.08.2018
unter Berücksichtigung der zur Diskussion gestellten Geschwisterermäßigung

(2. Kind 100%,

3. Kind 50 %)

Gebühr Kindergartenkind

240,00 €

0,00 €

0,00 €

Gebühr Krippenkind

180,25 €

180,25 €

360,50 €

Gebühr insgesamt

420,25 €

180,25 €

360,50 €

mtl. Gebührenentlastung

---

240,00 €

59,75 €

jährliche Gebührenentlastung

---

2.880,00 €

717,00 €

 

 

Wird eine Gebührenberechnung vorgenommen gilt, dass das zur Verfügung stehende Familieneinkommen immer in Relation zur Anzahl der Familienangehörigen gesetzt wird. Eine Familie mit drei Kindern müsste bspw. ein frei zur Verfügung stehendes Familieneinkommen in Höhe von über 5.333,20 € erzielen, damit sich die Höhe der Gebühr nach Stufe 6 der Gebührenstaffel richtet.

 

Für zwei-Kind-Familien in Burgdorf gilt, dass sie mit der anstehenden Gebührenbefreiung für Kindergartenkinder auch weiterhin eine Entlastung erfahren. Mit einer Änderung der Geschwisterermäßigung würde die Entlastung allerdings geringer ausfallen. Eine Mehrbelastung kann ausgeschlossen werden.

 

Die oben dargestellte Änderung der Geschwisterermäßigung würde sich derzeit in den städtischen Kindertageseinrichtungen bei 32 Familien auswirken, in denen jeweils ein Kind im Kindergarten und ein Kind in der Krippe betreut wird. Bei 26 der 32 Familien richtet sich die Gebühr nach Stufe 6 der Gebührenstaffel, bei vier Familien richtet sich die Höhe der Gebühr nach den Stufen 2-4, zwei Familien sind gebührenbefreit.

 

Der in der Ursprungsvorlage dargestellten Kompensation in Höhe von 61.750 € für die städtischen Kindertagesstätten, liegen die aus dem Kindertagesstätten-Fachprogramm gewonnenen Familienstrukturen zu Grunde. In die Berechnung wurden 114 Familien einbezogen, auf die sich die neue Regelung zur Geschwisterermäßigung gegenwärtig auswirken könnte. Tabellarisch lassen sich die Auswirkungen wie folgt darstellen:

 

 

Familien
mit:

Anzahl
Familien

davon im Hort betreut

davon im Kindergarten betreut

davon in der Krippe betreut

Auswirkung auf die Gebührenhöhe

4 *

Kindern

1

2

2

-

1. Kind volle Gebühr, 2. Kind hälftige Gebühr, ab dem 3. Kind Beitragsbefreiung (die bisherige Regelung zur Geschwisterermäßigung bleibt bestehen)

3 *

Kindern

1

2

1

-

1. Kind volle Gebühr, 2. Kind hälftige Gebühr, ab dem 3. Kind Beitragsbefreiung (die bisherige Regelung zur Geschwisterermäßigung bleibt bestehen)

2

0

3

-

die Familien sind von den Kindergartengebühren befreit

2 *

Kindern

6

2

-

-

1. Kind volle Gebühr, 2. Kind hälftige Gebühr (die bisherige Regelung zur Geschwisterermäßigung bleibt bestehen)

25

1

1

-

die Familie ist von der Kindergartengebühr befreit, die Hortgebühr ist weiterhin in voller Höhe zu entrichten

1

1

-

1

keine, die bisherige Regelung zur Geschwisterermäßigung ist weiterhin anzuwenden

43

-

2

 

die Familien sind von den Kindergartengebühren befreit

32

-

1

1

1. Kind gebührenbefreit, 2. Kind volle Gebühr, die Familien werden auch unter Berücksichtigung einer geänderten Geschwisterermäßigung entlastet. Die Entlastung fällt höher aus, wenn die bisherige Geschwisterermäßigung bestehen bleibt

3

-

-

2

1. Kind volle Gebühr, 2. Kind hälftige Gebühr (die bisherige Regelung zur Geschwisterermäßigung bleibt bestehen)

* gleichzeitig betreuten Kindern in Burgdorfer Kindertageseinrichtungen

 

Den in der Tabelle dargestellten Auswirkungen kann entnommen werden, dass bei der Berechnung des Kompensationsbetrages keine Mehrbelastung der Eltern durch eine Änderung der Geschwisterermäßigung eingetreten ist.

 

Die seitens der Fraktion FreieBurgdorfer in der Sitzung des Ausschusses für Jugendhilfe und Familie angesprochene Familie mit drei Kindern, wovon ein Kind den Kindergarten besucht und zwei Kinder die Krippe besuchen, findet sich allerdings nicht in der tabellarischen Übersicht wieder. Besteht diese Familienkonstellation, tritt tatsächlich die vorgetragene Mehrbelastung ein, da die Krippengebühr höher ist als die Kindergartengebühr.

 

Die eintretende Belastung wird beispielsweise in der nachstehenden Gebührenübersicht dargestellt. Die aufgezeigte Mehrbelastung lässt sich vermeiden, wenn das dritte Kind, wie bislang auch, beitragsbefreit bleibt.

 

 

Gebührenvergleich:

Einkommensgruppe 6 (Familieneinkommen › 5.333,20 €)

Betreuungszeit 07:00 – 15:00 Uhr

Familie mit drei Kindern ( 1 Kindergarten- und 2 Krippenkinder)

 

 

Gebühr bis 31.07.2018

Gebühr ab 01.08.2018
unter Beibehaltung der bisherigen Geschwisterermäßigung (2. Kind 50%, 3. Kind beitragsbefreit)

Gebühr ab 01.08.2018
unter Berücksichtigung der zur Diskussion gestellten Geschwisterermäßigung

(2. Kind 100%,

3. Kind 50 %)

Gebühr ab 01.08.2018
unter Berücksichtigung der zur Diskussion gestellten Geschwisterermäßigung

(2. Kind 100%,

3. Kind beitragsbefreit)

Gebühr Kindergartenkind

240,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

Gebühr Krippenkind

180,25 €

180,25 €

360,50 €

360,50 €

Gebühr Krippenkind

0,00 €

0,00 €

180,25 €

0,00 €

Gebühr insgesamt

420,25 €

180,25 €

540,75 €

360,50 €

mtl. Gebührenentlastung

---

240,00 €

---

59,75 €

 

 

Sofern eine Änderung der Geschwisterermäßigung zur Kompensation der dargestellten Einnahmeausfälle herangezogen werden soll, sollte folgende Formulierungsänderung vorgenommen werden:

 

§ 1 Absatz 6 (neu)

 

Besuchen Geschwisterkinder zeitgleich eine Tageseinrichtung für Kinder und besteht für das erste Kind keine Beitragsbefreiung gem. § 21 des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes, so ermäßigt sich die Gebühr beim zweiten Kind um 50 % und ab dem dritten Kind um 100 %.

 

Besuchen Geschwisterkinder zeitgleich eine Tageseinrichtung für Kinder und besteht für das erste Kind eine Beitragsbefreiung gem. § 21 des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes, so ermäßigt sich die Gebühr ab dem dritten Kind um 100 %.

 

Für die Rangfolge des Kindes ist dessen Alter maßgebend, wobei das älteste Kind als erstes Kind gilt. Die Geschwisterermäßigung gilt auch dann, wenn eines der Kinder nicht in einer Tageseinrichtung für Kinder, sondern durch eine qualifizierte Tagespflegeperson betreut wird.

 

 

 

 

An dieser Stelle soll zugleich auf einen Tippfehler in der Ursprungsvorlage hingewiesen werden.

 

Auf Seite 3 wurden die jährlich zu erwartenden Mindererträge wie folgt dargestellt:

 

wegfallende Elternbeiträge

606.378 €

wegfallender Finanzausgleich des Landes Nds. für das bislang beitragsfreie dritte Kindergartenjahr

493.794 €

wegfallender Finanzausgleich der Region Hannover für Beitragsbefreiungen gem. § 90 III SGB VIII

180.000 €

Summe

1.029.738 €

 

Richtig müsste es heißen:

 

wegfallende Elternbeiträge

606.378 €

wegfallender Finanzausgleich des Landes Nds. für das bislang beitragsfreie dritte Kindergartenjahr

243.360 €

wegfallender Finanzausgleich der Region Hannover für Beitragsbefreiungen gem. § 90 III SGB VIII

180.000 €

Summe

1.029.738 €

 

Das Land hat angekündigt, Härtefallfonds in einem Umfang von 48 Millionen aufzulegen, um Kommunen mit einem Defizit zu entlasten. Welche Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Härtefallfonds vorliegen werden, stehen noch nicht fest.

 

Da das in Burgdorf bestehende Defizit insbesondere auf den Wegfall des Finanzausgleichs durch die Region Hannover für Beitragsbefreiungen gem. § 90 III Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Wirtschaftliche Jugendhilfe) zurückzuführen ist, ist zu erwarten, dass für Burgdorf der Härtefallfond nicht in Anspruch genommen werden kann. Zum Umgang mit den eintretenden Einsparungen im Bereich der Wirtschaftlichen Jugendhilfe sollen noch Gespräche folgen.

 

Sollten sich die in der Ursprungsvorlage dargestellten Einnahmeausfälle durch den Härtefallfonds bzw. dem zukünftigen Umgang mit eintretenden Einsparungen in der Wirtschaftlichen Jugendhilfe verändern, wird hierüber und über die sich hieraus ergebenden Auswirkungen in einer gesonderten Vorlage informiert.