Betreff
Übertragung der vorschulischen Sprachförderung auf die Kindertageseinrichtungen - Fachkräftegewinnung
Vorlage
BV 2018 0599
Aktenzeichen
51.1
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Zur Erfüllung des den Kindertageseinrichtungen ab dem 01.08.2018 obliegenden Bildungs- und Erziehungsauftrages sowie des gesetzlichen Auftrags der vorschulischen Sprachförderung wird der Bürgermeister im Vorgriff auf den Stellenplan 2019 ermächtigt, bereits in 2018 bis zu zwei Stellen der Entgeltgruppe S 8 b mit Sprachfachkräften zu besetzen. Die erforderlichen Stellen sind für den Stellenplanentwurf 2019/2020 anzumelden.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Das Land Niedersachsen beabsichtigt mit der Änderung des Nds. Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) nicht nur die Beitragsbefreiung für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und eine Tageseinrichtung besuchen, einzuführen, sondern auch, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindertageseinrichtungen fortzuschreiben sowie die vorschulische Sprachförderung in den Kindertageseinrichtungen zu verankern.

 

Ab dem 01.08.2018 sollen Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung in Verantwortung der Tageseinrichtungen für Kinder durchgeführt werden. Nach § 64 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) sind Kinder, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, verpflichtet, im Jahr vor der Einschulung nach näherer Bestimmung durch das Kultusministerium an besonderen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. Aufbauend auf dieser Verpflichtung werden im KiTaG die Regelungen zur Sprachbildung und Sprachförderung verankert, sodass die in einer Tageseinrichtung betreuten Kinder systematisch vorschulische Sprachförderung erhalten. Mit der Verankerung der vorschulischen Sprachförderung in Verantwortung der Tageseinrichtungen im KiTaG soll die Kommunikation, Interaktion und die Entwicklung von Sprachkompetenz Bestandteil des eigenständigen Bildungs-und Erziehungsauftrages der Tageseinrichtungen werden. Künftig wird die alltagsintegrierte/alltagsbasierte Sprachbildung und Sprachförderung aller Kinder Bestandteil des pädagogischen Konzeptes einer Tageseinrichtung sein. Auch sind Ausführungen zur individuellen und differenzierten Sprachförderung in dem Kindergartenjahr, das der Schulpflicht gemäß § 64 Abs. 1 NSchG unmittelbar vorausgeht, in das pädagogische Konzept aufzunehmen. Die Bildung von „Kleingruppen“, in denen ausschließlich Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf zusammengefasst werden und in denen ausschließlich eine Sprachförderung durch zusätzliche Sprachförderkräfte ohne Alltagsbezug erfolgt, wird keine Maßnahme im Sinne einer alltagsintegrierten/alltagsbasierten Sprachförderung sein.

 

Mit Beginn des Kindergartenjahres, das der Schulpflicht gemäß § 64 Abs. 1 NSchG unmittelbar vorausgeht, ist zudem die Sprachkompetenz der Kinder zu erfassen, und die Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf sind bedarfsgerecht zu fördern. Die Sprachentwicklung ist entsprechend zu dokumentieren und mit den Erziehungsberechtigten zu kommunizieren. Um die Zusammenarbeit mit der Schule zu ermöglichen, ist am Ende des letzten Kindergartenjahres ein abschließendes Entwicklungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten zu führen, an dem unter der Voraussetzung der vorherigen Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch die aufnehmende Schule Gelegenheit zur Teilnahme erhält.

 

Durch die Wahrnehmung der Aufgabe der alltagsintegrierten sowie individuellen und differenzierten Sprachförderung der Kinder werden Mehrkosten in Bezug auf einen erhöhten Personalbedarf sowie Schulungs-und Fortbildungsmaßnahmen für vorhandenes Personal ausgelöst. Der Gesetzesentwurf sieht den finanziellen Ausgleich für die Beschäftigung zusätzlicher Fach- und Betreuungskräfte sowie für die Fachberatung und die Qualifizierung des pädagogischen Personals in den Tageseinrichtungen für die örtlichen Träger vor.

 

Insgesamt wird das Land Niedersachsen voraussichtlich 32,545 Millionen € als besondere Finanzhilfe zur Sicherstellung des Sprachförderungsauftrages zur Verfügung stellen. Die Verteilung und Vergabe dieser besonderen Finanzhilfe an die örtlichen Träger soll sich an dem bisherigen Verteilungsschlüssel für die Fördermittel der „Sprachförderrichtlinien“ orientieren. Genaue Beträge stehen noch nicht fest.

 

Dass die vorschulische Sprachförderung vor der Einschulung auf die Tageseinrichtungen für Kinder übertragen werden soll, ist inhaltlich zu begrüßen, auch wenn diesbezüglich in Burgdorf auf eine sehr gute Zusammenarbeit mit den Schulen zurückgeblickt werden kann. Die Schnelligkeit, mit der diese Gesetzesänderung auf den Weg gebracht wurde, setzt die Kindertagesstättenträger jedoch vor echte Herausforderungen.

 

Wie die neue Aufgabe zukünftig konzeptionell ausgearbeitet und in der Praxis umgesetzt wird, ist noch nicht entschieden und muss gemeinsam erarbeitet werden. Erst wenn die konkret zur Verfügung stehenden Finanzhilfen je Träger ermittelbar sind, kann mit konkreten Umsetzungsplanungen begonnen werden. Gleichwohl bestehen Ideen. Die zusätzliche Finanzhilfe wird die Möglichkeit eröffnen, besondere Fachkräfte unbefristet zu beschäftigen. Darauf weist das Land Niedersachsen mit seiner Presseerklärung vom 07.05.2018 explizit hin.

 

Um den gesetzlichen Auftrag beginnend ab dem 01.08.2018 bzw. zum frühestmöglichen Zeitpunkt wahrnehmen zu können, ist die Einstellung von Sprachfachkräften für die städtischen Kindertageseinrichtungen vorstellbar. Sprachfachkräfte, die die Sprachkompetenz der Kinder erfassen und die Kindertageseinrichtungen bei der Wahrnehmung der alltagsintegrierten sowie individuellen und differenzierten Sprachförderung unterstützen.

 

In Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Finanzhilfen wird derzeit davon ausgegangen, dass mit Hilfe der auf die städtischen Einrichtungen entfallenden besonderen Finanzhilfe bis zu zwei Sprachfachkräfte eingestellt werden können. Aufgrund der Wertigkeit der wahrzunehmenden Aufgaben wird sich die Eingruppierung dieser Fachkräfte voraussichtlich nach der Entgeltgruppe S 8 b richten. Die Stellen sind nicht im Stellenplan 2018 enthalten.

 

Um sich als Träger von Einrichtungen alle Umsetzungsoptionen offen zu halten, wird darum gebeten, bis zu zwei Stellen, die über die besondere Finanzhilfe finanziert werden, im Vorgriff auf den Stellenplan 2019 bereits in 2018 besetzen zu dürfen. Die Stellenplananmeldung für 2019 ist ebenso vorzusehen wie die Berücksichtigung der Einnahmen im Haushaltsplan 2019/2020. Für 2018 wären die Personalkosten aus den vorhandenen Personalkostenansätzen zu erwirtschaften und die entsprechende Finanzhilfe beim Land abzurufen.

 

Die jährlichen Personalkosten für eine Vollzeitkraft der Entgeltgruppe S 8b (Stufe 3) der Anlage C (VKA) zum TVöD belaufen sich auf rd. 53.600 Euro.

 

Dieser Ratsbeschluss wird nur dann ausgeführt, wenn der Landtag die Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder beschließt.