Betreff
1. Änderungsatzung zur Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege –Kindertagespflegesatzung-
Vorlage
BV 2018 0597
Aktenzeichen
51.1
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die dieser Vorlage und dem Originalprotokoll beigefügte 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege –Kindertagespflegesatzung-.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

(Philipps)

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Das Land Niedersachsen beabsichtigt zum 01. August 2018 die Beitragsbefreiung für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und eine Tageseinrichtung besuchen, einzuführen. Auf die Beschlussvorlage BV 2018 0595 - 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf wird Bezug genommen.

 

Die vorgesehene Betragsbefreiung wird begrenzt auf eine tägliche Betreuungszeit von bis zu 8 Stunden. Die Beitragsbefreiung gilt auch dann, wenn ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, aus pädagogischen oder sonstigen Gründen über den dritten Geburtstag hinaus in der Krippe verbleibt.

 

Auf Kinder, die in der Tagespflege betreut werden und über den dritten Geburtstag hinaus in der Tagespflege aus pädagogischen oder sonstigen Gründen verbleiben, entfaltet die angestrebte Beitragsbefreiung keine Auswirkung. Das Land Niedersachsen verweist darauf, dass es nicht legitimiert sei, eine entsprechende Regelung zu treffen. Das Tagespflegeangebot findet sich im Nds. Kindertagesstättengesetz nicht wieder.

 

Die angestrebte Beitragsbefreiung wird sich nachteilig auf das Burgdorfer Kindertagespflegeangebot auswirken. Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und über das dritte Lebensjahr hinaus in der Kindertagespflege oder Krippe betreut werden, verbleiben nur selten aus pädagogischen Gründen in der Kindertagespflege oder Krippe, sondern überwiegend aus „sonstigen“ Gründen. Derzeit können ab der zweiten Hälfte eines Kindergartenjahres trotz Wechselwunsch der Eltern keine Kindergartenplätze angeboten werden. Bleibt für die in der Kindertagespflege verbleibenden Dreijährigen die Beitragspflicht uneingeschränkt bestehen, stellt dies eine Schlechterstellung gegenüber Kindern, die über ihren dritten Geburtstag hinaus in der Krippe verbleiben, dar.

 

Es ist zu befürchten, dass sich Eltern aus finanziellen Gründen gegen das Kindertagespflege- und für das Krippenangebot entscheiden.

 

Die Kindertagespflege bildet jedoch eine wichtige und nach den Vorschriften des SGB VIII gleichwertige Alternative zur Krippenbetreuung. In ihr werden überwiegend Kinder im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr betreut. Insbesondere für diese Altersgruppe ist es wichtig, ein bedarfsorientiertes, individuelles und damit einhergehend ein flexibles und passgenaues Betreuungsangebot aufrechtzuerhalten. Mit der Kindertagespflege ist es nicht nur möglich, individuelle Betreuungszeiten außerhalb der einrichtungsbezogenen Öffnungszeiten anzubieten, sondern auch individuelle Besonderheiten des zu betreuenden Kindes stärker zu berücksichtigen sowie die Betreuung in den familiären Alltag einzubinden.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, die mit Beschlussvorlage BV 2018 0595 - 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf empfohlenen Beitragsregelungen für Kinder, die in Kindertageseinrichtungen betreut werden, auf Kinder, die in der Kindertagespflege betreut werden, zu übertragen.

 

D.h., es sollte die gleiche Regelung zur Geschwisterermäßigung bestehen und auf die Beitragserhebung für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, verzichtet werden, soweit die tägliche Betreuungszeit von maximal 8 Stunden nicht überschritten wird. Wird das Kindertagespflegangebot ergänzend als Randzeitenbetreuung zum Kindertageseinrichtungsangebot in Anspruch genommen, sind die Betreuungszeiten beider Betreuungsformen zusammenzurechnen. Die Beitragserhebung für die Bereuungszeit, die acht Stunden übersteigt, richtet sich nach der Tagespflegesatzung.

 

Zudem besteht die Empfehlung, einen einheitlichen Kostenbeitrag für die Kindertagespflege, für die Krippe und für den Kindergarten zu erheben. Die mit Beschlussvorlage BV 2018 0595 angeregte einheitliche Neufestsetzung der Kostenbeiträge für die Krippe als auch für den Kindergarten sollten übernommen werden.

 

Die Kostenbeitragstabelle der Tagespflegesetzung ist um eine Kostenbeitragstabelle für Kinder, die über das dritte Lebensjahr hinaus und über 8 Stunden täglich in der Kindertagespflege betreut werden, zu ergänzen (Anlagen 2-6).

 

Die empfohlenen Änderungen sind im beigefügten Satzungsentwurf eingearbeitet.

 

Dieser Ratsbeschluss wird nur dann ausgeführt, wenn der Landtag die Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder beschließt.