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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die
dieser Vorlage und dem Originalprotokoll beigefügte 1. Änderungssatzung zur Satzung
über die Förderung von Kindern in
Kindertagespflege und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die
Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege
–Kindertagespflegesatzung-.
In Vertretung
(Philipps)
Sachverhalt und Begründung:
Das Land Niedersachsen beabsichtigt zum 01. August 2018 die Beitragsbefreiung für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und eine Tageseinrichtung besuchen, einzuführen. Auf die Beschlussvorlage BV 2018 0595 - 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf wird Bezug genommen.
Die vorgesehene Betragsbefreiung
wird begrenzt auf eine tägliche Betreuungszeit
von bis zu 8 Stunden. Die Beitragsbefreiung gilt auch dann, wenn ein Kind, das
das dritte Lebensjahr vollendet hat, aus pädagogischen oder sonstigen Gründen
über den dritten Geburtstag hinaus in der Krippe verbleibt.
Auf Kinder, die in der
Tagespflege betreut werden und über
den dritten Geburtstag hinaus in der Tagespflege aus pädagogischen oder
sonstigen Gründen verbleiben, entfaltet die angestrebte Beitragsbefreiung keine
Auswirkung. Das Land Niedersachsen verweist darauf, dass es nicht legitimiert
sei, eine entsprechende Regelung zu treffen. Das Tagespflegeangebot findet sich
im Nds. Kindertagesstättengesetz nicht wieder.
Die
angestrebte Beitragsbefreiung wird sich nachteilig auf das Burgdorfer
Kindertagespflegeangebot auswirken. Kinder, die das dritte
Lebensjahr vollendet haben und über das dritte Lebensjahr hinaus in der
Kindertagespflege oder Krippe betreut werden, verbleiben nur selten aus
pädagogischen Gründen in der Kindertagespflege oder Krippe, sondern überwiegend
aus „sonstigen“ Gründen. Derzeit können ab der zweiten Hälfte eines
Kindergartenjahres trotz Wechselwunsch der Eltern keine Kindergartenplätze
angeboten werden. Bleibt für die in der Kindertagespflege verbleibenden
Dreijährigen die Beitragspflicht uneingeschränkt bestehen, stellt dies eine
Schlechterstellung gegenüber Kindern, die über ihren dritten Geburtstag hinaus
in der Krippe verbleiben, dar.
Es ist zu befürchten, dass sich Eltern aus
finanziellen Gründen gegen das Kindertagespflege- und für das Krippenangebot
entscheiden.
Die Kindertagespflege bildet jedoch eine wichtige
und nach den Vorschriften des SGB VIII gleichwertige Alternative zur
Krippenbetreuung. In ihr werden überwiegend Kinder im Alter bis zum vollendeten
dritten Lebensjahr betreut. Insbesondere für diese Altersgruppe ist es wichtig,
ein bedarfsorientiertes, individuelles und damit einhergehend ein flexibles und
passgenaues Betreuungsangebot aufrechtzuerhalten. Mit der Kindertagespflege ist
es nicht nur möglich, individuelle Betreuungszeiten außerhalb der
einrichtungsbezogenen Öffnungszeiten anzubieten, sondern auch individuelle
Besonderheiten des zu betreuenden Kindes stärker zu berücksichtigen sowie die
Betreuung in den familiären Alltag einzubinden.
Die Verwaltung empfiehlt daher, die mit
Beschlussvorlage BV 2018 0595 - 1.
Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt
Burgdorf empfohlenen Beitragsregelungen für Kinder, die in
Kindertageseinrichtungen betreut werden, auf Kinder, die in der
Kindertagespflege betreut werden, zu übertragen.
D.h., es sollte die gleiche Regelung zur
Geschwisterermäßigung bestehen und auf die Beitragserhebung für Kinder, die das
dritte Lebensjahr vollendet haben, verzichtet werden, soweit die tägliche
Betreuungszeit von maximal 8 Stunden nicht überschritten wird. Wird das
Kindertagespflegangebot ergänzend als Randzeitenbetreuung zum
Kindertageseinrichtungsangebot in Anspruch genommen, sind die Betreuungszeiten
beider Betreuungsformen zusammenzurechnen. Die Beitragserhebung für die
Bereuungszeit, die acht Stunden übersteigt, richtet sich nach der
Tagespflegesatzung.
Zudem besteht die Empfehlung, einen einheitlichen
Kostenbeitrag für die Kindertagespflege, für die Krippe und für den
Kindergarten zu erheben. Die mit Beschlussvorlage BV 2018 0595
angeregte einheitliche Neufestsetzung der Kostenbeiträge für die Krippe als auch für den Kindergarten sollten übernommen werden.
Die Kostenbeitragstabelle der Tagespflegesetzung
ist um eine Kostenbeitragstabelle für Kinder, die über das dritte Lebensjahr hinaus und über 8 Stunden täglich in
der Kindertagespflege betreut werden, zu ergänzen (Anlagen 2-6).
Die empfohlenen Änderungen sind im beigefügten
Satzungsentwurf eingearbeitet.
Dieser Ratsbeschluss wird nur dann ausgeführt, wenn der Landtag die Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder beschließt.