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Haushaltsmittel stehen zur Verfügung: |
nein |
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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die
dieser Vorlage und dem Originalprotokoll beigefügte 1. Änderungssatzung zur
Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf (Anlage 1).
In Vertretung
(Philipps)
Sachverhalt und Begründung:
In der Koalitionsvereinbarung für die 18. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages haben die die Landesregierung tragenden Fraktionen vereinbart, zum Kindergartenjahr 2018/2019 die Beitragsfreiheit für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben bis zur Einschulung, einzuführen.
Mitte April 2018 wurde von den beiden Fraktionen der SPD und der CDU im Landtag ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in den Landtag eingebracht. Am 24./25. Mai ist die Anhörung vor dem Kultusausschuss vorgesehen, die Verabschiedung durch den Landtag wird voraussichtlich zwischen dem 19. und 22. Juni 2018 erfolgen.
Es wird erwartet, dass der Gesetzesentwurf wie vorliegend beschlossen und zum 01.08.2018 in Kraft treten wird. Aufgrund der dargestellten Beratungsfolge wird es den Kommunen nicht möglich sein, nach der voraussichtlichen Beschlussfassung des Landtages Ende Juni 2018 die eigenen erforderlichen Beschlussfassungen zur Änderung der jeweiligen Gebührensatzungen rechtzeitig bis zum 01.08.2018 auf den Weg zu bringen. Die letzte reguläre Sitzung des Rates der Stadt Burgdorf findet am 14.06.2018 statt. Am 28.06.2018 beginnen die Sommerferien. Im Vorgriff auf die zu erwartenden Beschlüsse des Niedersächsischen Landtages ist daher bereits jetzt ein Ratsbeschluss zur Änderung der Gebührensatzung erforderlich. Dieser Ratsbeschluss wird nur dann ausgeführt, wenn der Landtag wie zu erwarten die Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder beschließt.
Die im Gesetzesentwurf unter § 21 getroffenen Regelungen zur Beitragsbefreiung sehen wesentliche Veränderungen vor, die sich auf die Gebühreneinnahmen der Stadt Burgdorf insgesamt auswirken werden.
Ab dem 01. August 2018 sollen Kinder,
die das dritte Lebensjahr vollendet haben, einen Anspruch auf einen beitragsfreien
Besuch einer Tageseinrichtung haben. Die vorgesehene Beitragsbefreiung wird
begrenzt auf eine tägliche Betreuungszeit
von bis zu 8 Stunden.
D.h., dass mit Vollendung des dritten Lebensjahres die
Beitragsbefreiung für bis zu acht Stunden greifen wird. Dies gilt auch dann,
wenn ein Kind aus pädagogischen oder sonstigen Gründen über den dritten
Geburtstag hinaus in der Krippe verbleibt.
Die Beschränkung auf eine achtstündige Betreuung erfolgt aus
pädagogischen Gründen. Eine längere Bereuungszeit wird grundsätzlich nicht
empfohlen, kann aber aus persönlichen Gründen der Eltern (alleinerziehend,
Schichtdienst etc.) erforderlich sein.
Zum Ausgleich der wegfallenden Elternbeiträge
sieht das Land eine schrittweise Anhebung der Finanzhilfe (Zuschuss zu den
Personalausgaben und den zur Betreuung erforderlichen Sachausgaben) u.a. wie
folgt vor:
Kindergarten
derzeit 20 %
ab 01.08.2018: 55 %
ab 01.08.2019: 56 %
ab 01.08.2020: 57 %
ab 01.08.2021: 58 %
Die Ermittlung der zu erwartenden Einnahmeausfälle
ist unter Einbeziehung der Angebotsstruktur der freien Träger aufgrund der bis
zum 01.08.2018 verbleibenden kurzen Zeit nicht möglich. Bezogen auf die
städtischen Einrichtungen wird sich die Erhöhung der Finanzhilfe
voraussichtlich wie folgt auswirken:
Kigajahr |
2018/2019 |
2019/2020 |
2020/2021 |
2021/2022 |
2022/2023 |
Finanzhilfe |
493.794 € |
1.309.332 € |
1.332.935 € |
1.356.538 € |
1.380.140 € |
Differenz
zu 2018/2019 |
|
+ 815.538 € |
+ 839.141 € |
+ 862.744 € |
+ 886.346 € |
*
Der Berechnung liegen die zum Stichtag 01.10.2017 gemeldeten Finanzhilfedaten
zu Grunde.
Demgegenüber
stehen jährliche Mindererträge in Höhe von voraussichtlich:
wegfallende
Elternbeiträge |
606.378 € |
wegfallender
Finanzausgleich des Landes Nds. für das bislang beitragsfreie dritte
Kindergartenjahr |
493.794 € |
wegfallender
Finanzausgleich der Region Hannover für Beitragsbefreiungen gem. § 90 III SGB
VIII |
180.000 € |
Summe
|
1.029.738 € |
D.h. mit dem Eintritt der Beitragsbefreiung wird
der Haushalt (HH) der Stadt Burgdorf bezogen auf die städtischen
Kindertageseinrichtungen um folgende Beträge zusätzlich belastet:
Kigajahr |
2017/2018 |
2018/2019 |
2019/2020 |
2020/2021 |
2021/2022 |
Finanzhilfe |
493.794 € |
1.309.332 € |
1.332.935 € |
1.356.538 € |
1.380.140 € |
Differenz
zu 2018/2019 |
|
+ 815.538 € |
+ 839.141 € |
+ 862.744 € |
+ 886.346 € |
Mindererträge |
|
1.029.738 € |
1.029.738 € |
1.029.738 € |
1.029.738 € |
HH-Belastung |
|
214.200 € |
190.597 € |
166.994 € |
143.392 € |
Der Kindergartenbedarf wird derzeit zu rund 40 %
über das Betreuungsplatzangebot der freien Kindertagesstättenträger und zu rund
60 % über das Betreuungsplatzangebot der sich in städtischer Trägerschaft
befindlichen Kindertageseinrichtungen gedeckt.
Mit Inbetriebnahme der Kindertagesstätte im
Familienzentrum (75 Kindergartenplätze), der Erweiterung des
Kindergartenplatzangebotes in der Kindertagesstätte Pusteblume (40 Kindergartenplätze)
und des geplanten neuen Betreuungsangebotes der kath. St.
Nikolaus-Pfarrgemeinde (25 Kindergartenplätze) wird ab 2019/2020 das
Kindergartenplatzangebot jeweils zur Hälfte durch die freien Träger und den
städtischen Träger sichergestellt.
Unter der Annahme, dass sich die
Haushaltsbelastung unter Einbeziehung des Betreuungsplatzangebotes der freien
Träger sowie der geplanten Betreuungsplatzausweitungen verdoppelt, entwickelt
sich folgende voraussichtliche Haushaltsbelastung:
Kigajahr |
2018/2019 |
2019/2020 |
2020/2021 |
2021/2022 |
HH-Belastung |
428.400 € |
381.194 € |
333.988 € |
286.784 € |
Eine Kompensation der dargestellten
Einnahmeausfälle ist wie folgt denkbar:
1.
Wegfall der 50 %igen Geschwisterermäßigung für
das zweite Kind bei bestehender Beitragsbefreiung gem. § 21 KiTaG für das erste
Kind
§ 1 Absatz 8
der derzeit gültigen Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt
Burgdorf sieht eine Geschwisterermäßigung vor, wenn Geschwisterkinder
zeitgleich eine Kindertageseinrichtung besuchen. Die Gebühr ermäßigt sich für
das zweite Kind um 50% und für das dritte Kind um 100 %.
Fällt die
50%ige Geschwisterermäßigung für das zweite Kind in den Fällen, in denen das
erste Kind die Krippe oder den Kindergarten (nicht den Hort) besucht,
weg, kann ein Kompensat in Höhe von voraussichtlich rund 61.750 € jährlich
erzielt werden.
Der Berechnung liegen die aktuellen Belegungszahlen der städtischen
Kindertageseinrichtungen zu Grunde. Eine Einbeziehung der Angebotsstruktur der
freien Träger ist aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Unter der Annahme, dass
sich die zu erwartenden Gebührenmehreinnahmen unter Einbeziehung des
Betreuungsangebotes der freien Träger wie zuvor ausgeführt verdoppelt, kann mit
voraussichtlichen Gebühreneinnahmen von rund 123.500 € gerechnet werden.
Sollte das im Entwurf vorliegende Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
Tageseinrichtungen für Kinder wie erwartet zum 01.08.2018 in Kraft treten,
besteht die Empfehlung, eine Neuregelung des § 1 Absatz 8 der derzeit gültigen
Gebührensatzung wie folgt vorzunehmen:
Besuchen Geschwisterkinder zeitgleich eine
Tageseinrichtung für Kinder und besteht für das erste Kind keine
Beitragsbefreiung gem. § 21 des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes,
so ermäßigt sich die Gebühr beim zweiten Kind um 50 % und ab dem dritten Kind
um 100 %.
Besuchen Geschwisterkinder zeitgleich eine
Tageseinrichtung für Kinder und besteht für das erste Kind eine
Beitragsbefreiung gem. § 21 des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes,
so ermäßigt sich die Gebühr beim dritten Kind um 50 % und ab dem vierten Kind
um 100 %.
Für die Rangfolge des Kindes ist dessen Alter
maßgebend, wobei das älteste Kind als erstes Kind gilt. Die
Geschwisterermäßigung gilt auch dann, wenn eines der Kinder nicht in einer
Tageseinrichtung für Kinder, sondern ausschließlich durch eine qualifizierte
Tagespflegeperson betreut wird.
2.
Einführung einer Gebühr für Betreuungszeiten über
8 Std. täglich
Den Kommunen steht
es frei, eine Gebühr für in Anspruch genommene Bereuungszeiten, die acht
Stunden täglich übersteigen, zu erheben.
Derzeit werden
in den städtischen Einrichtungen 149 Kinder betreut, deren Betreuungszeit 8
Stunden tgl. übersteigt.
Wird für die 8
Stunden übersteigende Betreuungszeit die Erhebung einer Betreuungsgebühr
festgelegt, ist unter Beibehaltung der bisherigen Gebührensätze eine
Gebühreneinnahme in Höhe von rund 53.000 € jährlich zu erwarten.
Gegenwärtig
richtet sich die Höhe der monatlichen Gebühr nach der täglichen Betreuungszeit.
Je täglicher Betreuungsstunde wird eine Betreuungsgebühr in Höhe von mtl. 20,00
€ (Stufe 1 der Gebührenstaffel) erhoben. Die Betreuungsgebühr steigt von Stufe
zu Stufe schrittweise an. Als Höchstgebühr (Stufe 6 der Gebührenstaffel) sind für
die tgl. Betreuungsstunde mtl. 30,00 € zu entrichten.
Die letzte
Gebührenanpassung wurde zum 01.08.2015 vorgenommen. Werden die Gebührensätze je
Betreuungsstunde zum 01.08.2018 angepasst, verändern sich die zu erwartenden
Gebühreneinnahmen voraussichtlich wie folgt:
Gebühr
je Betreuungs-stunde (Stufe
1) |
20,00 € |
25,00 € |
30,00 € |
35.00 € |
40,00 € |
max.
Gebühr je Betreuungsstunde (Stufe 6) |
30,00 € |
38,00 € |
45,00 € |
53,00 € |
60,00 € |
jährliche
Gebühreneinnahme |
52.935 € |
66.810 € |
79.452 € |
93.306 € |
105.792 € |
Berechnung städtische Kindertageseinrichtungen
Der Berechnung
liegen ebenfalls die aktuellen Belegungszahlen der städtischen
Kindertageseinrichtungen zu Grunde. Eine Einbeziehung der Angebotsstruktur der
freien Träger ist aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Unter der Annahme, dass
sich die zu erwartenden Gebühreneinnahmen unter Einbeziehung des
Betreuungsangebotes der freien Träger verdoppeln, kann voraussichtlich von
folgenden Gebühreneinnahmen ausgegangen werden:
Gebühr
je Betreuungs-stunde (Stufe
1) |
20,00 € |
25,00 € |
30,00 € |
35.00 € |
40,00 € |
max.
Gebühr je Betreuungsstunde (Stufe 6) |
30,00 € |
38,00 € |
45,00 € |
53,00 € |
60,00 € |
jährliche
Gebühreneinnahme |
105.870 € |
133.620 € |
158.904 € |
186.612 € |
211.584 € |
Berechnung unter Einbeziehung der Kindertageseinrichtungen freier
Träger
Eine modifizierte Regelung zur
Geschwisterermäßigung ohne Anpassung der Gebührenhöhe würde sich auf das zu
erwartende Haushaltsdelta wie folgt auswirken:
Kindertages-stättenjahr |
HH-Belastung |
Gebühren-einnahme
Geschwister-ermäßigung |
Gebühreneinnahme
Gebühr je Betreuungsstunde |
verbleibende
HH-Belastung |
|
2018/2019 |
-428.400,00
€ |
123.500,00 € |
105.870,00 € |
-199.030,00
€ |
|
2019/2020 |
-381.194,00
€ |
123.500,00 € |
105.870,00 € |
-151.824,00
€ |
|
2020/2021 |
-333.988,00
€ |
123.500,00 € |
105.870,00 € |
-104.618,00
€ |
|
2021/2022 |
-286.784,00
€ |
123.500,00 € |
105.870,00 € |
-57.414,00 € |
|
Eine modifizierte Regelung zur
Geschwisterermäßigung und Anpassung der Gebührenhöhe auf 25,00 € bis max. 38,00
€ würde sich auf das zu erwartende Haushaltsdelta wie folgt auswirken:
Kindertages-stättenjahr |
HH-Belastung |
Gebühren-einnahme
Geschwister-ermäßigung |
Gebühreneinnahme
Gebühr je Betreuungsstunde |
verbleibende
HH-Belastung |
|
2018/2019 |
-428.400,00
€ |
123.500,00 € |
133.620,00 € |
-171.280,00
€ |
|
2019/2020 |
-381.194,00
€ |
123.500,00 € |
133.620,00 € |
-124.074,00
€ |
|
2020/2021 |
-333.988,00
€ |
123.500,00 € |
133.620,00 € |
-76.868,00 € |
|
2021/2022 |
-286.784,00
€ |
123.500,00 € |
133.620,00 € |
-29.664,00 € |
|
Eine modifizierte Regelung zur
Geschwisterermäßigung und Anpassung der Gebührenhöhe auf 30,00 € bis max. 45,00
€ würde sich auf das zu erwartende Haushaltsdelta wie folgt auswirken:
Kindertages-stättenjahr |
HH-Belastung |
Gebühren-einnahme
Geschwister-ermäßigung |
Gebühreneinnahme
Gebühr je Betreuungsstunde |
verbleibende
HH-Belastung |
|
2018/2019 |
-428.400,00
€ |
123.500,00 € |
158.904,00 € |
-145.996,00
€ |
|
2019/2020 |
-381.194,00
€ |
123.500,00 € |
158.904,00 € |
-98.790,00 € |
|
2020/2021 |
-333.988,00
€ |
123.500,00 € |
158.904,00 € |
-51.584,00 € |
|
2021/2022 |
-286.784,00
€ |
123.500,00 € |
158.904,00 € |
-4.380,00 € |
|
Eine modifizierte Regelung zur
Geschwisterermäßigung und Anpassung der Gebührenhöhe auf 35,00 € bis max. 53,00
€ würde sich auf das zu erwartende Haushaltsdelta wie folgt auswirken:
Kindertages-stättenjahr |
HH-Belastung |
Gebühren-einnahme
Geschwister-ermäßigung |
Gebühreneinnahme
Gebühr je Betreuungsstunde |
verbleibende
HH-Belastung |
|
2018/2019 |
-428.400,00
€ |
123.500,00 € |
186.612,00 € |
-118.288,00
€ |
|
2019/2020 |
-381.194,00
€ |
123.500,00 € |
186.612,00 € |
-71.082,00 € |
|
2020/2021 |
-333.988,00
€ |
123.500,00 € |
186.612,00 € |
-23.876,00 € |
|
2021/2022 |
-286.784,00
€ |
123.500,00 € |
186.612,00 € |
23.328,00 € |
|
Eine modifizierte Regelung zur
Geschwisterermäßigung und Anpassung der Gebührenhöhe auf 40,00 € bis max. 60,00
€ würde sich auf das zu erwartende Haushaltsdelta wie folgt auswirken:
Kindertages-stättenjahr |
HH-Belastung |
Gebühren-einnahme
Geschwister-ermäßigung |
Gebühreneinnahme
Gebühr je Betreuungsstunde |
verbleibende
HH-Belastung |
|
2018/2019 |
-428.400,00
€ |
123.500,00 € |
211.584,00 € |
-93.316,00 € |
|
2019/2020 |
-381.194,00
€ |
123.500,00 € |
211.584,00 € |
-46.110,00 € |
|
2020/2021 |
-333.988,00
€ |
123.500,00 € |
211.584,00 € |
1.096,00 € |
|
2021/2022 |
-286.784,00
€ |
123.500,00 € |
211.584,00 € |
48.300,00 € |
|
Es wird angeregt, in den anstehenden politischen
Beratungen eine Anpassung der Gebührenhöhe vorzunehmen.
Zudem besteht die Empfehlung, sowohl in der
Krippe als auch im Kindergarten eine einheitliche Betreuungsgebühr für die
Betreuungszeit, die acht Stunden übersteigt, zu erheben.
Krippenkinder, die das dritte Lebensjahr
vollendet haben und über das dritte Lebensjahr hinaus in der Krippe betreut
werden, verbleiben selten aus pädagogischen Gründen in der Krippe, sondern
überwiegend aus „sonstigen“ Gründen. Derzeit können ab der zweiten Hälfte eines
Kindergartenjahres trotz Wechselwunsch der Eltern keine Kindergartenplätze mehr
angeboten werden. Wird für in Krippengruppen verbleibende Dreijährige eine
höhere Gebühr erhoben als für Dreijährige in Kindergartengruppen, stellt dies
eine Schlechterstellung der in den Krippengruppen verbleibenden Kinder dar. Die
Verwaltung empfiehlt, diese Schlechterstellung zu vermeiden. Mit den im Verlauf
der Kalenderjahre 2019 und 2020 zu erwartenden Betreuungsplatzausweitungen
werden zukünftig Krippenkinder zeitnaher in einen Kindergarten wechseln können.
Eine Neuregelung des § 1 Absatz 3 der derzeit
gültigen Gebührensatzung wird wie folgt empfohlen:
Die Festsetzung der Benutzungsgebühren erfolgt in Abhängigkeit von der
angebotenen Betreuungszeit und der in Anspruch genommenen Betreuungsform,
welche sich in altersübergreifenden Gruppen aufgrund des Lebensalters des
Kindes ergibt.
Kinder, für die ein Anspruch auf Beitragsbefreiung gem. § 21 des
Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes besteht, sind von der Gebühr
befreit, soweit eine tägliche Betreuungszeit von acht Stunden täglich nicht
überschritten wird. Die
Beteiligung an den Kosten der Verpflegung bleibt von dieser Regelung unberührt.
Übersteigt die tägliche Betreuungszeit der Kinder, für die ein
Anspruch auf Beitragsbefreiung gem. § 21 des Niedersächsischen
Kindertagesstättengesetzes besteht, acht Stunden, ist für die Betreuungszeit,
die acht Stunden täglich übersteigt, eine Betreuungsgebühr zu entrichten.
(...)
Die Anlage 1 wird zukünftig eine Gebührenstaffel
für Krippenkinder, für Kinder, für die ein Anspruch auf Beitragsbefreiung gem.
§ 21 des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes besteht, und für
Hortkinder umfassen (Anlage 2 bis 6 dieser Vorlage). Die Gebührenhöhe steht in
Abhängigkeit zur Beschlussfassung.
Die bislang in § 1 Absatz 2 geregelte
Gebührenbefreiung für das der Schulpflicht vorausgehende letzte
Kindergartenjahr kann genauso entfallen, wie die bislang in § 1 Absatz 4
geregelte nachträgliche Gebührenerstattung für eingeschulte Kann-Kinder
§ 1 Absatz 5 sollte verständlicher und
rechtssicherer formuliert werden. Grundsätzlich wird zur
Verwaltungsvereinfachung das Vorjahreseinkommen bei der Gebührenberechnung zu
Grunde gelegt. Hat sich im Verlauf des Kindertagesstättenjahres das Einkommen
der Gebührenpflichtigen im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 20 % verändert,
waren diese gem. § 1 Absatz 5 verpflichtet, die Veränderung gegenüber der Stadt
Burgdorf anzuzeigen. Diese Formulierung reicht für sich genommen nicht aus. Die
Anzeigepflicht besteht vor dem Hintergrund, dass in den Fällen, in denen sich
eine gravierende Einkommensveränderung ergeben hat, das aktuelle bezogene
Einkommen der Gebührenberechnung zu Grundegelegt wird. Die empfohlene
Formulierung:
Verändern sich die Einkünfte im Veranlagungszeitraum (Abs. 7) um mehr
als 20 %, hat die/der Gebührenpflichtige dies der Stadt Burgdorf
unverzüglich anzuzeigen. Als monatliches Einkommen ist abweichend von § 1
Absatz 4 das durchschnittliche monatliche Einkommen des Veranlagungszeitraumes
der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.
trägt zu mehr Rechtssicherheit bei.