Betreff
1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf
Vorlage
BV 2018 0595
Aktenzeichen
51.1
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt die dieser Vorlage und dem Originalprotokoll beigefügte 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf (Anlage 1).

 

 

In Vertretung

 

 

 

(Philipps)

Sachverhalt und Begründung:

 

In der Koalitionsvereinbarung für die 18. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages haben die die Landesregierung tragenden Fraktionen vereinbart, zum Kindergartenjahr 2018/2019 die Beitragsfreiheit für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben bis zur Einschulung, einzuführen.

 

Mitte April 2018 wurde von den beiden Fraktionen der SPD und der CDU im Landtag ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in den Landtag eingebracht. Am 24./25. Mai ist die Anhörung vor dem Kultusausschuss vorgesehen, die Verabschiedung durch den Landtag wird voraussichtlich zwischen dem 19. und 22. Juni 2018 erfolgen.

 

Es wird erwartet, dass der Gesetzesentwurf wie vorliegend beschlossen und zum 01.08.2018 in Kraft treten wird. Aufgrund der dargestellten Beratungsfolge wird es den Kommunen nicht möglich sein, nach der voraussichtlichen Beschlussfassung des Landtages Ende Juni 2018 die eigenen erforderlichen Beschlussfassungen zur Änderung der jeweiligen Gebührensatzungen rechtzeitig bis zum 01.08.2018 auf den Weg zu bringen. Die letzte reguläre Sitzung des Rates der Stadt Burgdorf findet am 14.06.2018 statt. Am 28.06.2018 beginnen die Sommerferien. Im Vorgriff auf die zu erwartenden Beschlüsse des Niedersächsischen Landtages ist daher bereits jetzt ein Ratsbeschluss zur Änderung der Gebührensatzung erforderlich. Dieser Ratsbeschluss wird nur dann ausgeführt, wenn der Landtag wie zu erwarten die Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder beschließt.

 

Die im Gesetzesentwurf unter § 21 getroffenen Regelungen zur Beitragsbefreiung sehen wesentliche Veränderungen vor, die sich auf die Gebühreneinnahmen der Stadt Burgdorf insgesamt auswirken werden.

 

Ab dem 01. August 2018 sollen Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, einen Anspruch auf einen beitragsfreien Besuch einer Tageseinrichtung haben. Die vorgesehene Beitragsbefreiung wird begrenzt auf eine tägliche Betreuungszeit von bis zu 8 Stunden.

 

D.h., dass mit Vollendung des dritten Lebensjahres die Beitragsbefreiung für bis zu acht Stunden greifen wird. Dies gilt auch dann, wenn ein Kind aus pädagogischen oder sonstigen Gründen über den dritten Geburtstag hinaus in der Krippe verbleibt.

 

Die Beschränkung auf eine achtstündige Betreuung erfolgt aus pädagogischen Gründen. Eine längere Bereuungszeit wird grundsätzlich nicht empfohlen, kann aber aus persönlichen Gründen der Eltern (alleinerziehend, Schichtdienst etc.) erforderlich sein.

 

Zum Ausgleich der wegfallenden Elternbeiträge sieht das Land eine schrittweise Anhebung der Finanzhilfe (Zuschuss zu den Personalausgaben und den zur Betreuung erforderlichen Sachausgaben) u.a. wie folgt vor:

 

              Kindergarten

              derzeit 20 %

 

        ab 01.08.2018: 55 %

        ab 01.08.2019: 56 %

        ab 01.08.2020: 57 %

        ab 01.08.2021: 58 %

 

Die Ermittlung der zu erwartenden Einnahmeausfälle ist unter Einbeziehung der Angebotsstruktur der freien Träger aufgrund der bis zum 01.08.2018 verbleibenden kurzen Zeit nicht möglich. Bezogen auf die städtischen Einrichtungen wird sich die Erhöhung der Finanzhilfe voraussichtlich wie folgt auswirken:

 

 

Kigajahr

2018/2019

2019/2020

2020/2021

2021/2022

2022/2023

Finanzhilfe

493.794 €

1.309.332 €

1.332.935 €

1.356.538 €

1.380.140 €

Differenz zu 2018/2019

 

+ 815.538 €

+ 839.141 €

+ 862.744 €

+ 886.346 €

 

* Der Berechnung liegen die zum Stichtag 01.10.2017 gemeldeten Finanzhilfedaten zu Grunde.

 

Demgegenüber stehen jährliche Mindererträge in Höhe von voraussichtlich:

 

wegfallende Elternbeiträge

606.378 €

wegfallender Finanzausgleich des Landes Nds. für das bislang beitragsfreie dritte Kindergartenjahr

493.794 €

wegfallender Finanzausgleich der Region Hannover für Beitragsbefreiungen gem. § 90 III SGB VIII

180.000 €

Summe

1.029.738 €

 

D.h. mit dem Eintritt der Beitragsbefreiung wird der Haushalt (HH) der Stadt Burgdorf bezogen auf die städtischen Kindertageseinrichtungen um folgende Beträge zusätzlich belastet:

 

Kigajahr

2017/2018

2018/2019

2019/2020

2020/2021

2021/2022

Finanzhilfe

493.794 €

1.309.332 €

1.332.935 €

1.356.538 €

1.380.140 €

Differenz zu 2018/2019

 

+ 815.538 €

+ 839.141 €

+ 862.744 €

+ 886.346 €

Mindererträge

 

1.029.738 €

1.029.738 €

1.029.738 €

1.029.738 €

HH-Belastung

 

214.200 €

190.597 €

166.994 €

143.392 €

 

 

Der Kindergartenbedarf wird derzeit zu rund 40 % über das Betreuungsplatzangebot der freien Kindertagesstättenträger und zu rund 60 % über das Betreuungsplatzangebot der sich in städtischer Trägerschaft befindlichen Kindertageseinrichtungen gedeckt.

 

 

Mit Inbetriebnahme der Kindertagesstätte im Familienzentrum (75 Kindergartenplätze), der Erweiterung des Kindergartenplatzangebotes in der Kindertagesstätte Pusteblume (40 Kindergartenplätze) und des geplanten neuen Betreuungsangebotes der kath. St. Nikolaus-Pfarrgemeinde (25 Kindergartenplätze) wird ab 2019/2020 das Kindergartenplatzangebot jeweils zur Hälfte durch die freien Träger und den städtischen Träger sichergestellt.

 

Unter der Annahme, dass sich die Haushaltsbelastung unter Einbeziehung des Betreuungsplatzangebotes der freien Träger sowie der geplanten Betreuungsplatzausweitungen verdoppelt, entwickelt sich folgende voraussichtliche Haushaltsbelastung:

 

Kigajahr

2018/2019

2019/2020

2020/2021

2021/2022

HH-Belastung

428.400 €

381.194 €

333.988 €

286.784 €

 

 

Eine Kompensation der dargestellten Einnahmeausfälle ist wie folgt denkbar:

 

 

1.    Wegfall der 50 %igen Geschwisterermäßigung für das zweite Kind bei bestehender Beitragsbefreiung gem. § 21 KiTaG für das erste Kind

 

§ 1 Absatz 8 der derzeit gültigen Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf sieht eine Geschwisterermäßigung vor, wenn Geschwisterkinder zeitgleich eine Kindertageseinrichtung besuchen. Die Gebühr ermäßigt sich für das zweite Kind um 50% und für das dritte Kind um 100 %.

 

Fällt die 50%ige Geschwisterermäßigung für das zweite Kind in den Fällen, in denen das erste Kind die Krippe oder den Kindergarten (nicht den Hort) besucht, weg, kann ein Kompensat in Höhe von voraussichtlich rund 61.750 € jährlich erzielt werden.

Der Berechnung liegen die aktuellen Belegungszahlen der städtischen Kindertageseinrichtungen zu Grunde. Eine Einbeziehung der Angebotsstruktur der freien Träger ist aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Unter der Annahme, dass sich die zu erwartenden Gebührenmehreinnahmen unter Einbeziehung des Betreuungsangebotes der freien Träger wie zuvor ausgeführt verdoppelt, kann mit voraussichtlichen Gebühreneinnahmen von rund 123.500 € gerechnet werden.

Sollte das im Entwurf vorliegende Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder wie erwartet zum 01.08.2018 in Kraft treten, besteht die Empfehlung, eine Neuregelung des § 1 Absatz 8 der derzeit gültigen Gebührensatzung wie folgt vorzunehmen:

 

Besuchen Geschwisterkinder zeitgleich eine Tageseinrichtung für Kinder und besteht für das erste Kind keine Beitragsbefreiung gem. § 21 des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes, so ermäßigt sich die Gebühr beim zweiten Kind um 50 % und ab dem dritten Kind um 100 %.

 

Besuchen Geschwisterkinder zeitgleich eine Tageseinrichtung für Kinder und besteht für das erste Kind eine Beitragsbefreiung gem. § 21 des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes, so ermäßigt sich die Gebühr beim dritten Kind um 50 % und ab dem vierten Kind um 100 %.

 

Für die Rangfolge des Kindes ist dessen Alter maßgebend, wobei das älteste Kind als erstes Kind gilt. Die Geschwisterermäßigung gilt auch dann, wenn eines der Kinder nicht in einer Tageseinrichtung für Kinder, sondern ausschließlich durch eine qualifizierte Tagespflegeperson betreut wird.

 

2.    Einführung einer Gebühr für Betreuungszeiten über 8 Std. täglich

 

Den Kommunen steht es frei, eine Gebühr für in Anspruch genommene Bereuungszeiten, die acht Stunden täglich übersteigen, zu erheben.

 

Derzeit werden in den städtischen Einrichtungen 149 Kinder betreut, deren Betreuungszeit 8 Stunden tgl. übersteigt.

 

Wird für die 8 Stunden übersteigende Betreuungszeit die Erhebung einer Betreuungsgebühr festgelegt, ist unter Beibehaltung der bisherigen Gebührensätze eine Gebühreneinnahme in Höhe von rund 53.000 € jährlich zu erwarten.

 

Gegenwärtig richtet sich die Höhe der monatlichen Gebühr nach der täglichen Betreuungszeit. Je täglicher Betreuungsstunde wird eine Betreuungsgebühr in Höhe von mtl. 20,00 € (Stufe 1 der Gebührenstaffel) erhoben. Die Betreuungsgebühr steigt von Stufe zu Stufe schrittweise an. Als Höchstgebühr (Stufe 6 der Gebührenstaffel) sind für die tgl. Betreuungsstunde mtl. 30,00 € zu entrichten.

 

Die letzte Gebührenanpassung wurde zum 01.08.2015 vorgenommen. Werden die Gebührensätze je Betreuungsstunde zum 01.08.2018 angepasst, verändern sich die zu erwartenden Gebühreneinnahmen voraussichtlich wie folgt:

 

Gebühr je Betreuungs-stunde

(Stufe 1)

20,00 €

25,00 €

30,00 €

35.00 €

40,00 €

max. Gebühr je Betreuungsstunde (Stufe 6)

30,00 €

38,00 €

45,00 €

53,00 €

60,00 €

jährliche Gebühreneinnahme

52.935 €

66.810 €

79.452 €

93.306 €

105.792 €

Berechnung städtische Kindertageseinrichtungen

 

Der Berechnung liegen ebenfalls die aktuellen Belegungszahlen der städtischen Kindertageseinrichtungen zu Grunde. Eine Einbeziehung der Angebotsstruktur der freien Träger ist aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Unter der Annahme, dass sich die zu erwartenden Gebühreneinnahmen unter Einbeziehung des Betreuungsangebotes der freien Träger verdoppeln, kann voraussichtlich von folgenden Gebühreneinnahmen ausgegangen werden:

 

Gebühr je Betreuungs-stunde

(Stufe 1)

20,00 €

25,00 €

30,00 €

35.00 €

40,00 €

max. Gebühr je Betreuungsstunde (Stufe 6)

30,00 €

38,00 €

45,00 €

53,00 €

60,00 €

jährliche Gebühreneinnahme

105.870 €

133.620 €

158.904 €

186.612 €

211.584 €

Berechnung unter Einbeziehung der Kindertageseinrichtungen freier Träger

 

 

Eine modifizierte Regelung zur Geschwisterermäßigung ohne Anpassung der Gebührenhöhe würde sich auf das zu erwartende Haushaltsdelta wie folgt auswirken:

 

Kindertages-stättenjahr

HH-Belastung

Gebühren-einnahme Geschwister-ermäßigung

Gebühreneinnahme Gebühr je Betreuungsstunde
min. 20,00 €/max. 30,00 €

verbleibende HH-Belastung

2018/2019

-428.400,00 €

123.500,00 €

105.870,00 €

-199.030,00 €

 

2019/2020

-381.194,00 €

123.500,00 €

105.870,00 €

-151.824,00 €

 

2020/2021

-333.988,00 €

123.500,00 €

105.870,00 €

-104.618,00 €

 

2021/2022

-286.784,00 €

123.500,00 €

105.870,00 €

-57.414,00 €

 

 

Eine modifizierte Regelung zur Geschwisterermäßigung und Anpassung der Gebührenhöhe auf 25,00 € bis max. 38,00 € würde sich auf das zu erwartende Haushaltsdelta wie folgt auswirken:

 

Kindertages-stättenjahr

HH-Belastung

Gebühren-einnahme Geschwister-ermäßigung

Gebühreneinnahme Gebühr je Betreuungsstunde
min. 25,00 €/max. 38,00 €

verbleibende HH-Belastung

2018/2019

-428.400,00 €

123.500,00 €

133.620,00 €

-171.280,00 €

 

2019/2020

-381.194,00 €

123.500,00 €

133.620,00 €

-124.074,00 €

 

2020/2021

-333.988,00 €

123.500,00 €

133.620,00 €

-76.868,00 €

 

2021/2022

-286.784,00 €

123.500,00 €

133.620,00 €

-29.664,00 €

 

 

Eine modifizierte Regelung zur Geschwisterermäßigung und Anpassung der Gebührenhöhe auf 30,00 € bis max. 45,00 € würde sich auf das zu erwartende Haushaltsdelta wie folgt auswirken:

 

Kindertages-stättenjahr

HH-Belastung

Gebühren-einnahme Geschwister-ermäßigung

Gebühreneinnahme Gebühr je Betreuungsstunde
min. 30,00 €/max. 45,00 €

verbleibende HH-Belastung

2018/2019

-428.400,00 €

123.500,00 €

158.904,00 €

-145.996,00 €

 

2019/2020

-381.194,00 €

123.500,00 €

158.904,00 €

-98.790,00 €

 

2020/2021

-333.988,00 €

123.500,00 €

158.904,00 €

-51.584,00 €

 

2021/2022

-286.784,00 €

123.500,00 €

158.904,00 €

-4.380,00 €

 

 

Eine modifizierte Regelung zur Geschwisterermäßigung und Anpassung der Gebührenhöhe auf 35,00 € bis max. 53,00 € würde sich auf das zu erwartende Haushaltsdelta wie folgt auswirken:

 

Kindertages-stättenjahr

HH-Belastung

Gebühren-einnahme Geschwister-ermäßigung

Gebühreneinnahme Gebühr je Betreuungsstunde
min. 35,00 €/max. 53,00 €

verbleibende HH-Belastung

2018/2019

-428.400,00 €

123.500,00 €

186.612,00 €

-118.288,00 €

 

2019/2020

-381.194,00 €

123.500,00 €

186.612,00 €

-71.082,00 €

 

2020/2021

-333.988,00 €

123.500,00 €

186.612,00 €

-23.876,00 €

 

2021/2022

-286.784,00 €

123.500,00 €

186.612,00 €

23.328,00 €

 

 

Eine modifizierte Regelung zur Geschwisterermäßigung und Anpassung der Gebührenhöhe auf 40,00 € bis max. 60,00 € würde sich auf das zu erwartende Haushaltsdelta wie folgt auswirken:

 

Kindertages-stättenjahr

HH-Belastung

Gebühren-einnahme Geschwister-ermäßigung

Gebühreneinnahme Gebühr je Betreuungsstunde
(min. 40,00 €/max. 60,00 €)

verbleibende HH-Belastung

2018/2019

-428.400,00 €

123.500,00 €

211.584,00 €

-93.316,00 €

 

2019/2020

-381.194,00 €

123.500,00 €

211.584,00 €

-46.110,00 €

 

2020/2021

-333.988,00 €

123.500,00 €

211.584,00 €

1.096,00 €

 

2021/2022

-286.784,00 €

123.500,00 €

211.584,00 €

48.300,00 €

 

 

Es wird angeregt, in den anstehenden politischen Beratungen eine Anpassung der Gebührenhöhe vorzunehmen.

 

Zudem besteht die Empfehlung, sowohl in der Krippe als auch im Kindergarten eine einheitliche Betreuungsgebühr für die Betreuungszeit, die acht Stunden übersteigt, zu erheben.

 

Krippenkinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und über das dritte Lebensjahr hinaus in der Krippe betreut werden, verbleiben selten aus pädagogischen Gründen in der Krippe, sondern überwiegend aus „sonstigen“ Gründen. Derzeit können ab der zweiten Hälfte eines Kindergartenjahres trotz Wechselwunsch der Eltern keine Kindergartenplätze mehr angeboten werden. Wird für in Krippengruppen verbleibende Dreijährige eine höhere Gebühr erhoben als für Dreijährige in Kindergartengruppen, stellt dies eine Schlechterstellung der in den Krippengruppen verbleibenden Kinder dar. Die Verwaltung empfiehlt, diese Schlechterstellung zu vermeiden. Mit den im Verlauf der Kalenderjahre 2019 und 2020 zu erwartenden Betreuungsplatzausweitungen werden zukünftig Krippenkinder zeitnaher in einen Kindergarten wechseln können.

 

Eine Neuregelung des § 1 Absatz 3 der derzeit gültigen Gebührensatzung wird wie folgt empfohlen:

 

Die Festsetzung der Benutzungsgebühren erfolgt in Abhängigkeit von der angebotenen Betreuungszeit und der in Anspruch genommenen Betreuungsform, welche sich in altersübergreifenden Gruppen aufgrund des Lebensalters des Kindes ergibt.

 

Kinder, für die ein Anspruch auf Beitragsbefreiung gem. § 21 des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes besteht, sind von der Gebühr befreit, soweit eine tägliche Betreuungszeit von acht Stunden täglich nicht überschritten wird. Die Beteiligung an den Kosten der Verpflegung bleibt von dieser Regelung unberührt.

 

Übersteigt die tägliche Betreuungszeit der Kinder, für die ein Anspruch auf Beitragsbefreiung gem. § 21 des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes besteht, acht Stunden, ist für die Betreuungszeit, die acht Stunden täglich übersteigt, eine Betreuungsgebühr zu entrichten.

 

(...)

 

Die Anlage 1 wird zukünftig eine Gebührenstaffel für Krippenkinder, für Kinder, für die ein Anspruch auf Beitragsbefreiung gem. § 21 des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes besteht, und für Hortkinder umfassen (Anlage 2 bis 6 dieser Vorlage). Die Gebührenhöhe steht in Abhängigkeit zur Beschlussfassung.

 

Die bislang in § 1 Absatz 2 geregelte Gebührenbefreiung für das der Schulpflicht vorausgehende letzte Kindergartenjahr kann genauso entfallen, wie die bislang in § 1 Absatz 4 geregelte nachträgliche Gebührenerstattung für eingeschulte Kann-Kinder

 

§ 1 Absatz 5 sollte verständlicher und rechtssicherer formuliert werden. Grundsätzlich wird zur Verwaltungsvereinfachung das Vorjahreseinkommen bei der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt. Hat sich im Verlauf des Kindertagesstättenjahres das Einkommen der Gebührenpflichtigen im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 20 % verändert, waren diese gem. § 1 Absatz 5 verpflichtet, die Veränderung gegenüber der Stadt Burgdorf anzuzeigen. Diese Formulierung reicht für sich genommen nicht aus. Die Anzeigepflicht besteht vor dem Hintergrund, dass in den Fällen, in denen sich eine gravierende Einkommensveränderung ergeben hat, das aktuelle bezogene Einkommen der Gebührenberechnung zu Grundegelegt wird. Die empfohlene Formulierung:

 

Verändern sich die Einkünfte im Veranlagungszeitraum (Abs. 7) um mehr als 20 %, hat die/der Gebührenpflichtige dies der Stadt Burgdorf unverzüglich anzuzeigen. Als monatliches Einkommen ist abweichend von § 1 Absatz 4 das durchschnittliche monatliche Einkommen des Veranlagungszeitraumes der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.

 

trägt zu mehr Rechtssicherheit bei.