Die nachfolgenden Informationen gebe ich Ihnen zur Kenntnis.
Zum Sachstand
bzw. Verhältnis RROP zum FNP in Sachen Windenergienutzung wurde zuletzt anhand
der Mitteilungsvorlagen Nr. 2017 0372 und Nr. 2017 0372/1 berichtet.
Dementsprechend wurden die Mitglieder des A-USB, die Ortsräte und die
Ortvorsteher Ende 2017 / Anfang 2018 informiert.
Nach den Bestimmungen im RROP 2016, das mit seiner Bekanntmachung am
10.08.17 in Kraft getreten ist, sind
darin folgende Vorranggebiete
Windenergienutzung festgelegt:
·
Burgdorf
01 = Otze/Schillerslage 128 ha
und
·
Burgdorf
03 = Dachtmissen 41 ha
Für den Bereich bei Ehlershausen ist hingegen kein Vorranggebiet festgelegt,
weil dieser Standortbereich für ein entsprechendes „Vorranggebiet
Windenergienutzung“ insbes. aufgrund des Kriteriums „Hochwasserschutz“ als nicht
geeignet bewertet wurde.
Wie
berichtet, setzt sich die Stadt Burgdorf seit geraumer Zeit nachdrücklich dafür
ein, dass ein Weg gefunden wird, auch
den Standortbereich Ehlershausen wieder im RROP als Vorranggebiet
Windenergienutzung festzulegen. Nicht zuletzt, um auch an diesem bereits mit
Windenergieanlagen (WEA) problemlos betriebenen Standort ein Repowering zu
ermöglichen, soll auch im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Burgdorf
rechtswirksam eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung ‚Windenergie‘
dargestellt werden. Dazu befindet sich der sachliche Teil-FNP -Windenergie- der
Stadt Burgdorf im Aufstellungsverfahren, welches derzeit ruht.
In einem Gespräch am 14.09.2017 wurde von Seiten der Region zunächst dargelegt,
dass im Hause der Region zu klären sei, ob für den Standortbereich
Ehlershausen eine Atypik vorliege und die Problematik einer vorliegenden
fachlichen Uneinigkeit von Seiten der Wasserwirtschaft geklärt werden könnte.
Um in dieser Angelegenheit Fortschritte zu erzielen, hat sich die
Stadtverwaltung Ende Februar schriftlich an die Region gewandt und gebeten, mitzuteilen,
welches Verfahren hier zur Lösungsfindung führen kann und ob z. B. doch
ein Zielabweichungsverfahren der richtige, einzuschlagende Weg ist, um
auch dem Standortbereich Ehlershausen wieder Planungssicherheit für eine
zukunftsfähige Windenergienutzung zu geben.
Die Antwort der Region liegt nunmehr vor und ist dieser
Mitteilungsvorlage als Anlage beigefügt. Danach teilt die Region in ihrem
Schreiben vom 03.04.2018 mit, dass weder ein Zielabweichungsverfahren noch eine
Änderung des Planungskonzeptes Windenergie derzeit nicht in Frage kommen.
„Zudem bleibt für das Planungskonzept Windenergienutzung bzw. die
Festlegungen zur Windenergienutzung im RROP 2016 der Ausgang der derzeit
anhängigen Normen-kontrollverfahren abzuwarten, …“
Zu diesem Zitat aus dem Schreiben der Region vom 03.04.2018, das die
anhängigen Normenkontrollverfahren betrifft, ist Ende April noch eine
ergänzende telefonische Rücksprache erfolgt. Danach kann mitgeteilt werden,
dass aktuell
-
die Stadt Barsinghausen einen
Beschluss zur Klage gegen das RROP gefasst hat. (Diesen Sachverhalt kennt die
Region auch nur aus der aktuellen Presse) Die Stützpfeiler dieser Klage
sind unter anderem der Gewässerschutz und insbesondere die im RROP nicht berücksichtigte
Höhe der Windräder.
Und dass
- bei
Gericht zwei Anträge auf Normenkontrolle vorliegen: Ein Normenkontrollantrag
stammt von einem Windenergieanlagen-Betreiber (nicht PROKON) und ein zweiter
Antrag wurde von einem Bürger vorgebracht.
Weitere Anträge könn(t)en noch bis August 2018 gestellt werden. Daher
ist mit einer Bearbeitung von Seiten des Gerichts im Vorhinein nicht zu
rechnen.
Vor dem dargelegten Hintergrund wird hinsichtlich der weiteren
Vorgehensweise der Ausgang der Normenkontrollverfahren abgewartet.
Anlage: Schreiben der Region vom 03.04.2018