Betreff
Mitteilung - Planungsrechtliche Situation in Bezug zum Sachlichen Teil-FNP Wind
Vorlage
M 2018 0583
Aktenzeichen
61-Teil-FNP-Wind
Art
M i t t e i l u n g

Die nachfolgenden Informationen gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

 

Zum Sachstand bzw. Verhältnis RROP zum FNP in Sachen Windenergienutzung wurde zuletzt anhand der Mitteilungsvorlagen Nr. 2017 0372 und Nr. 2017 0372/1 berichtet. Dementsprechend wurden die Mitglieder des A-USB, die Ortsräte und die Ortvorsteher Ende 2017 / Anfang 2018 informiert.

 

Nach den Bestimmungen im RROP 2016, das mit seiner Bekanntmachung am 10.08.17 in Kraft getreten ist, sind darin folgende Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt:

 

·         Burgdorf 01 = Otze/Schillerslage         128 ha

und

·         Burgdorf 03 = Dachtmissen                  41 ha

Für den Bereich bei Ehlershausen ist hingegen kein Vorranggebiet festgelegt, weil dieser Standortbereich für ein entsprechendes „Vorranggebiet Windenergienutzung“ insbes. aufgrund des Kriteriums „Hochwasserschutz“ als nicht geeignet bewertet wurde.

 

Wie berichtet, setzt sich die Stadt Burgdorf seit geraumer Zeit nachdrücklich dafür ein, dass ein Weg gefunden wird, auch den Standortbereich Ehlershausen wieder im RROP als Vorranggebiet Windenergienutzung festzulegen. Nicht zuletzt, um auch an diesem bereits mit Windenergieanlagen (WEA) problemlos betriebenen Standort ein Repowering zu ermöglichen, soll auch im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Burgdorf rechtswirksam eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung ‚Windenergie‘ dargestellt werden. Dazu befindet sich der sachliche Teil-FNP -Windenergie- der Stadt Burgdorf im Aufstellungsverfahren, welches derzeit ruht.

In einem Gespräch am 14.09.2017 wurde von Seiten der Region zunächst dargelegt, dass im Hause der Region zu klären sei, ob für den Standortbereich Ehlershausen eine Atypik vorliege und die Problematik einer vorliegenden fachlichen Uneinigkeit von Seiten der Wasserwirtschaft geklärt werden könnte.

Um in dieser Angelegenheit Fortschritte zu erzielen, hat sich die Stadtverwaltung Ende Februar schriftlich an die Region gewandt und gebeten, mitzuteilen, welches Verfahren hier zur Lösungsfindung führen kann und ob z. B. doch ein Zielabweichungsverfahren der richtige, einzuschlagende Weg ist, um auch dem Standortbereich Ehlershausen wieder Planungssicherheit für eine zukunftsfähige Windenergienutzung zu geben.

Die Antwort der Region liegt nunmehr vor und ist dieser Mitteilungsvorlage als Anlage beigefügt. Danach teilt die Region in ihrem Schreiben vom 03.04.2018 mit, dass weder ein Zielabweichungsverfahren noch eine Änderung des Planungskonzeptes Windenergie derzeit nicht in Frage kommen.


 

„Zudem bleibt für das Planungskonzept Windenergienutzung bzw. die Festlegungen zur Windenergienutzung im RROP 2016 der Ausgang der derzeit anhängigen Normen-kontrollverfahren abzuwarten, …“

Zu diesem Zitat aus dem Schreiben der Region vom 03.04.2018, das die anhängigen Normenkontrollverfahren betrifft, ist Ende April noch eine ergänzende telefonische Rücksprache erfolgt. Danach kann mitgeteilt werden, dass aktuell

-      die Stadt Barsinghausen einen Beschluss zur Klage gegen das RROP gefasst hat. (Diesen Sachverhalt kennt die Region auch nur aus der aktuellen Presse) Die Stützpfeiler dieser Klage sind unter anderem der Gewässerschutz und insbesondere die im RROP nicht berücksichtigte Höhe der Windräder.

 

Und dass

-      bei Gericht zwei Anträge auf Normenkontrolle vorliegen: Ein Normenkontrollantrag stammt von einem Windenergieanlagen-Betreiber (nicht PROKON) und ein zweiter Antrag wurde von einem Bürger vorgebracht.

Weitere Anträge könn(t)en noch bis August 2018 gestellt werden. Daher ist mit einer Bearbeitung von Seiten des Gerichts im Vorhinein nicht zu rechnen.

 

Vor dem dargelegten Hintergrund wird hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise der Ausgang der Normenkontrollverfahren abgewartet.

 

 

 

Anlage: Schreiben der Region vom 03.04.2018