Betreff
Wahl einer Vertrauensperson für die Auswahl der Schöffen
Vorlage
BV 2018 0552
Aktenzeichen
30.090.001
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf wählt als Vertrauenspersonen für die Mitgliedschaft im Schöffenwahlausschuss:

 

  • Barthold Plaß,

·         Robert Apel,

·         Christa Weilert-Penk sowie

·         Michael Rheinhardt.

Sachverhalt und Begründung:

 

In diesem Jahr sind die Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 neu zu wählen, da die Amtszeit der bisherigen Schöffen mit Ablauf des 31.12.2018 endet. Zu diesem Zweck tritt beim Amtsgericht Burgdorf ein Ausschuss zusammen, der aus den Vorschlagslisten der Stadt Burgdorf und der Gemeinde Uetze die Schöffen auswählt. Dieser Ausschuss besteht aus dem Richter am Amtsgericht als Vorsitzenden, dem Bürgermeister Baxmann sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzer (§ 40 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG-).

 

Nach Mitteilung des Niedersächsischen Innenministers haben die Vertretungen der Stadt Burgdorf 4 Personen und der Gemeinde Uetze 3 Personen aus den Einwohnerinnen und Einwohnern ihres Verwaltungsbezirkes als Vertrauenspersonen zu wählen.

 

Die Stadt Burgdorf als untere Verwaltungsbehörde ist für die Wahl der Vertrauenspersonen zuständig.

 

Hierzu hat es im Vorfeld dieser Vorlage eine Beteiligung der Fraktionen gegeben.

 

Folgende Personen wurden dabei vorgeschlagen:

 

  • Barthold Plaß,

·         Robert Apel,

·         Christa Weilert-Penk sowie

·         Michael Rheinhardt.

 

Für die gewählten Vertrauenspersonen gelten die Ausschluss- und Ablehnungsgründe der §§ 31 bis 35 GVG entsprechend. Die o.g. Personen sind vom ausgeschlossenen Personenkreis nicht umfasst und erfüllen ferner die Voraussetzungen, die an Vertrauenspersonen für den Schöffenwahlausschuss nach dem GVG gestellt werden.

 

Gemäß dem Gemeinsamen Runderlass des MJ und des MI vom 27.07.2017 (Nds. MBl. S. 1265) sind die Vertrauenspersonen bis zum 01.07.2018 dem zuständigen Richter beim Amtsgericht zu benennen.

 

Die Vertrauenspersonen müssen gem. § 40 Abs. 3 Satz 1 GVG vom Rat der Stadt Burgdorf mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt werden.