Betreff
Pflichtenbelehrung nach § 28 NGO und Verpflichtung der Ortsratsmitglieder nach § 42 NGO
Vorlage
0032/06/16.WP
Aktenzeichen
10-Ro/en
Art
Beschlussvorlage alt

Beschlussvorschlag:

 

Entfällt

Sachverhalt und Begründung:

 

Gem. § 42 NGO in der zuletzt gültigen Fassung vom 18.05.2006 (Nds. GVBI. S. 203) sind die Ratsfrauen und Ratsherren zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.

 

In diese Verpflichtung sind auch die Ratsmitglieder einzubeziehen, die bereits in der vorangegangenen Wahlperiode dem Rat angehört haben und daher schon einmal verpflichtet worden sind.

 

Der Verpflichtung geht die Pflichtenbelehrung nach § 28 NGO voraus, die sich auf die Bestimmungen der §§ 25 – 28 NGO bezieht.

 

Gemäß § 55 f Abs. 4 NGO in Verbindung mit §§ 55 b Abs. 4 bis 6 gelten die – vorstehend angeführten – Vorschriften für den Rat für das Verfahren des Ortsrates entsprechend. Die Pflichtenbelehrung und Verpflichtung ist deshalb von der bisherigen Ortsbürgermeisterin oder dem bisherigen Ortsbürgermeister vorzunehmen.

 

Die Texte der §§ 25 – 28 und 42 NGO sind dieser Vorlage als Anhang beigefügt.

 

 

 

Anlagen: