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Beschlussvorschlag:
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 (Fachrichtung Allgemeine Dienste) absolvieren möchten, haben vorab ein Auswahlverfahren zu durchlaufen. Die Bewerberinnen und Bewerber haben sich unter Berücksichtigung von § 33 NLVO und § 9 BeamtStG einem Eignungstest (DGP, NSI oder vergleichbar) und einem Gespräch zu unterziehen.
Sachverhalt und Begründung:
Um dem Fachkräftemangel entgegen zu wirken und um das eigene Personal
zu fördern, wird seit Jahren den Beschäftigten die Möglichkeit eingeräumt, den
Angestellten-Lehrgang II zu besuchen.
Nunmehr soll der Personenkreis um die städtischen Beamtinnen und
Beamten erweitert werden, so dass diese die Möglichkeit des Aufstiegs erhalten.
Nach § 33 Abs. 1 NLVO können Beamtinnen und
Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 (ehem. mittl.
Dienst) für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 (ehem. geh. Dienst) derselben
Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
1. nach ihrer
Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen geeignet erscheinen, Aufgaben
der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 wahrzunehmen,
2. sich in ihrer
bisherigen Dienstzeit mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 7
bewährt haben und
3. zum Zeitpunkt der
Zulassung zum Aufstieg das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Nach Abs. 2 entscheidet über die Zulassung
zum Aufstieg die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, nachdem
die Beamtin oder der Beamte ein von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebenes
Auswahlverfahren durchlaufen hat.
Das Auswahlverfahren ist wesentlicher
Bestandteil des Zulassungsverfahrens. Über dessen Gestaltung entscheidet die
oberste Dienstbehörde nach Ermessen. Das beamtenrechtliche Leistungsprinzip
gebietet jedoch, dass folgende Grundsätze beachtet werden:
- Für alle
Bewerberinnen und Bewerber, welche die Grundvoraussetzungen für den Regelaufstieg
nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 NLVO erfüllen, sind die gleichen Auswahlkriterien
und Anforderungsprofile zugrunde zu legen.
- Eine Bevorzugung
oder Benachteiligung einzelner Bewerberinnen und Bewerber wegen der in § 9
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) aufgeführten persönlichen Merkmale und
Anschauungen unterbleibt.
-
Die
im Auswahlverfahren eingesetzten Eignungstests sind wissenschaftlich fundiert
und für eine Bewerberauswahl unter Beachtung des Leistungsprinzips geeignet.
- Die am
Auswahlverfahren beteiligten Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger
verfügen über die notwendige Sachkunde.
- Die für die
Auswahlentscheidung maßgeblichen Gründe werden nachvollziehbar dokumentiert.
Die Interessenten für den
Angestellten-Lehrgang II haben in der Vergangenheit im Rahmen des
Auswahlverfahrens einen Eignungstest, der von der Deutschen Gesellschaft für
Personalwesen e.V. durchgeführt wurde, absolvieren müssen. Die DGP ist als
langjähriger und erfahrener Anbieter von Eignungstest für den öffentlichen
Dienst bekannt. Ebenso bietet inzwischen das Studieninstitut (NSI)
Eignungstests an. Neben dem Eignungstest gehört zum Auswahlverfahren ein
persönliches Gespräch.
Um eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu
treffen, wird daher vorgeschlagen, dass unter Berücksichtigung von § 33 NLVO
und § 9 BeamtStG die Bewerberinnen und Bewerber sich einem Eignungstest
(Anbieter: DGP, NSI oder vergleichbar) und einem Gespräch zu unterziehen haben.
Nach einem erfolgreichen Durchlaufen des
Auswahlverfahrens würde über die Zulassung zum Aufstieg dann der
Verwaltungsausschuss entscheiden.
Der Personalrat hat der beabsichtigten
Maßnahme bereits zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde über die
Angelegenheit informiert.