Betreff
Beamtenrechtlicher Aufstieg - Auswahlverfahren
Vorlage
BV 2018 0526
Art
Beschlussvorlage

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Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 (Fachrichtung Allgemeine Dienste) absolvieren möchten, haben vorab ein Auswahlverfahren zu durchlaufen. Die Bewerberinnen und Bewerber haben sich unter Berücksichtigung von § 33 NLVO und § 9 BeamtStG einem Eignungstest (DGP, NSI oder vergleichbar) und einem Gespräch zu unterziehen.

Sachverhalt und Begründung:

 

Um dem Fachkräftemangel entgegen zu wirken und um das eigene Personal zu fördern, wird seit Jahren den Beschäftigten die Möglichkeit eingeräumt, den Angestellten-Lehrgang II zu besuchen.

 

Nunmehr soll der Personenkreis um die städtischen Beamtinnen und Beamten erweitert werden, so dass diese die Möglichkeit des Aufstiegs erhalten.

 

Nach § 33 Abs. 1 NLVO können Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 (ehem. mittl. Dienst) für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 (ehem. geh. Dienst) derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

 

1.    nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen geeignet erscheinen, Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 wahrzunehmen,

 

2.    sich in ihrer bisherigen Dienstzeit mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 bewährt haben und

 

3.    zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Nach Abs. 2 entscheidet über die Zulassung zum Aufstieg die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, nachdem die Beamtin oder der Beamte ein von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebenes Auswahlverfahren durchlaufen hat.

 

Das Auswahlverfahren ist wesentlicher Bestandteil des Zulassungsverfahrens. Über dessen Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Ermessen. Das beamtenrechtliche Leistungsprinzip gebietet jedoch, dass folgende Grundsätze beachtet werden:

 

-      Für alle Bewerberinnen und Bewerber, welche die Grundvoraussetzungen für den Regelaufstieg nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 NLVO erfüllen, sind die gleichen Auswahlkriterien und Anforderungsprofile zugrunde zu legen.

 

-      Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Bewerberinnen und Bewerber wegen der in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) aufgeführten persönlichen Merkmale und Anschauungen unterbleibt.

 

-      Die im Auswahlverfahren eingesetzten Eignungstests sind wissenschaftlich fundiert und für eine Bewerberauswahl unter Beachtung des Leistungsprinzips geeignet.

 

-      Die am Auswahlverfahren beteiligten Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger verfügen über die notwendige Sachkunde.

 

-      Die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Gründe werden nachvollziehbar dokumentiert.

 

Die Interessenten für den Angestellten-Lehrgang II haben in der Vergangenheit im Rahmen des Auswahlverfahrens einen Eignungstest, der von der Deutschen Gesellschaft für Personalwesen e.V. durchgeführt wurde, absolvieren müssen. Die DGP ist als langjähriger und erfahrener Anbieter von Eignungstest für den öffentlichen Dienst bekannt. Ebenso bietet inzwischen das Studieninstitut (NSI) Eignungstests an. Neben dem Eignungstest gehört zum Auswahlverfahren ein persönliches Gespräch.

 

Um eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu treffen, wird daher vorgeschlagen, dass unter Berücksichtigung von § 33 NLVO und § 9 BeamtStG die Bewerberinnen und Bewerber sich einem Eignungstest (Anbieter: DGP, NSI oder vergleichbar) und einem Gespräch zu unterziehen haben.

 

Nach einem erfolgreichen Durchlaufen des Auswahlverfahrens würde über die Zulassung zum Aufstieg dann der Verwaltungsausschuss entscheiden.

 

Der Personalrat hat der beabsichtigten Maßnahme bereits zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde über die Angelegenheit informiert.