Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Burgdorf beschließt, die Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 KomHKVO auf 125.000,00
€ festzulegen und die Wertgrenze in § 6 der Haushaltssatzung aufzunehmen.
Sachverhalt und Begründung:
Mit
der Novellierung des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wurde auch die Gemeindehaushalts-
und -kassenverordnung (GemHKVO) aufgehoben und durch die Kommunalhaushalts-
und -kassenverordnung (KomHKVO) ersetzt.
Eine
der Änderungen in der neuen KomHKVO betrifft die Festlegung einer Wertgrenze
bei Investitionen.
Der § 12 Abs. 1 der KomHKVO sieht
folgende Regelung vor:
„Bevor
Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung oberhalb einer von der
Kommune festgelegten Wertgrenze beschlossen werden, soll durch einen
Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten
die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Vor Beginn einer
Investition mit unerheblicher finanzieller Bedeutung bis zu der nach Satz 1
festgelegten Wertgrenze muss eine Folgekostenberechnung vorgenommen werden.“
Inhaltlich ist die Regelung nahezu identisch mit dem bisherigen § 12
GemHKVO geblieben. Mit der Neuregelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO wurde
lediglich zusätzlich bestimmt, dass die Kommune festzulegen hat, ab
welcher Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung ein
Wirtschaftlichkeitsvergleich erforderlich ist.
Was die Höhe der Wertgrenze betrifft gibt es keine konkreten
Empfehlungen seitens des Gesetzgebers, die Festlegung liegt in der
Eigenverantwortung der Stadt im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung.
Nach dem Kommentar zu § 12 KomHKVO sind Investitionen von erheblicher
finanzieller Bedeutung, Investitionen,
Ø die für den
finanzwirtschaftlichen Status der Kommune relevant sind,
Ø für deren Finanzierung
Finanzmittel in einer merklich bedeutsamen Höhe beschafft werden müssen und
Ø deren späterer Betrieb und
deren spätere Bewirtschaftung und Unterhaltung für den Ergebnishaushalt spürbar
ergebniswirksam sein werden.
Für die Stadt Burgdorf wurde die Wertgrenze bisher – in Absprache mit
dem Rechnungsprüfungsamt – verwaltungsintern auf 125.000 € festgesetzt, daher
wird aus Sicht der Verwaltung empfohlen, dass der Rat die Wertgrenze auf diesen
Betrag festlegt.
Aufgrund der allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und der
Wirtschaftlichkeit müssen selbstverständlich auch zukünftig, unabhängig von der
festzulegenden Wertgrenze, bei allen Entscheidungen immer die möglichen
Alternativen wirtschaftlich betrachtet und bewertet werden (z. B. bei Varianten
Kauf oder Miete). Gleiches gilt beispielsweise auch bei Entscheidungen im
Hinblick auf bauliche Sanierungsmaßnahmen an den Gebäuden. Auch bei sämtlichen
Vergabeentscheidungen spielt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit eine
entscheidende Rolle. Diese Grundsätze und Vorgehensweisen gelten auch weiterhin
unabhängig von der Regelung des § 12 KomHKVO.