Betreff
Festlegung einer Wertgrenze gemäß § 12 Abs. 1 Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO)
Vorlage
BV 2018 0502
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Burgdorf beschließt, die Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 KomHKVO auf 125.000,00 € festzulegen und die Wertgrenze in § 6 der Haushaltssatzung aufzunehmen.

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit der Novellierung des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wurde auch die Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) aufgehoben und durch die Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) ersetzt.

 

Eine der Änderungen in der neuen KomHKVO betrifft die Festlegung einer Wertgrenze bei Investitionen.

 

Der § 12 Abs. 1 der KomHKVO sieht folgende Regelung vor:

 

„Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze beschlossen werden, soll durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Vor Beginn einer Investition mit unerheblicher finanzieller Bedeutung bis zu der nach Satz 1 festgelegten Wertgrenze muss eine Folgekostenberechnung vorgenommen werden.“

 

Inhaltlich ist die Regelung nahezu identisch mit dem bisherigen § 12 GemHKVO geblieben. Mit der Neuregelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO wurde lediglich zusätzlich bestimmt, dass die Kommune festzulegen hat, ab welcher Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung ein Wirtschaftlichkeitsvergleich erforderlich ist.

 

 

Was die Höhe der Wertgrenze betrifft gibt es keine konkreten Empfehlungen seitens des Gesetzgebers, die Festlegung liegt in der Eigenverantwortung der Stadt im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung.

 

 

Nach dem Kommentar zu § 12 KomHKVO sind Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung, Investitionen,

 

Ø  die für den finanzwirtschaftlichen Status der Kommune relevant sind,

Ø  für deren Finanzierung Finanzmittel in einer merklich bedeutsamen Höhe beschafft werden müssen und

Ø  deren späterer Betrieb und deren spätere Bewirtschaftung und Unterhaltung für den Ergebnishaushalt spürbar ergebniswirksam sein werden.

 

Für die Stadt Burgdorf wurde die Wertgrenze bisher – in Absprache mit dem Rechnungsprüfungsamt – verwaltungsintern auf 125.000 € festgesetzt, daher wird aus Sicht der Verwaltung empfohlen, dass der Rat die Wertgrenze auf diesen Betrag festlegt.

 

 

Aufgrund der allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit müssen selbstverständlich auch zukünftig, unabhängig von der festzulegenden Wertgrenze, bei allen Entscheidungen immer die möglichen Alternativen wirtschaftlich betrachtet und bewertet werden (z. B. bei Varianten Kauf oder Miete). Gleiches gilt beispielsweise auch bei Entscheidungen im Hinblick auf bauliche Sanierungsmaßnahmen an den Gebäuden. Auch bei sämtlichen Vergabeentscheidungen spielt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit eine entscheidende Rolle. Diese Grundsätze und Vorgehensweisen gelten auch weiterhin unabhängig von der Regelung des § 12 KomHKVO.