Betreff
Gemeindliches Einvernehmen zum Standortvorbescheid Windenergieanlagen Dachtmissen
Vorlage
BV 2018 0492
Aktenzeichen
61 - FNP-Wind
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen wird mit den auf den Seiten 6 + 7 dieser Vorlage genannten auflösenden Bedingungen erteilt.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Beteiligung der Gemeinde zur Erteilung des Gemeindlichen Einvernehmens im Verfahren gemäß § 9 BImSchG zum beantragten Standortvorbescheid für drei Windenergieanlagen als „Windpark Dachtmissen“

 

Antrags-Daten, wie in den Unterlagen gemäß § 9 BImSchG angegeben:

Mit Datum vom 16.01.2018 hat die BImSch-Behörde (Region Hannover) über einen beantragten Standortvorbescheid zur Errichtung von drei Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung Dachtmissen informiert, um die Gemeinde Stadt Burgdorf im Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

Beantragt wird vom Antragsteller der Standortvorbescheid für die Errichtung von drei (ursprünglich vier) WEA an den Standorten:

-      WEA 2           Dachtmissen, Flur 3, Flurstück 40

-      WEA 3           Dachtmissen, Flur 5, Flurstück 82/12

-      WEA 4           Dachtmissen, Flur 3, Flurstück 21

Jeweils mit einer Nennleistung von 3.200 kW, Nabenhöhe: 115 m, Gesamthöhe: 171,5 m, Rotor-Länge: 65,5 m. Pro Anlage: 380 qm Fundament und 1.536 qm Kranstellfläche.

 

Planungsrechtliche Situation:

Das Vorhaben liegt planungsrechtlich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB.

Die Standorte der angefragten drei WEA liegen im gemäß Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP 2016) festgelegten Vorranggebiet Windenergienutzung Burgdorf 03 = Dachtmissen.

Demgegenüber stellt der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Burgdorf hier keinen Standortbereich für Versorgungsanlagen für die Windenergienutzung dar. Vielmehr befindet sich der Sachliche Teil-FNP –Windenergie– im Aufstellungsverfahren. Dort ist gemäß Vorentwurf, Stand: 06.08.2015 u. a. die „Fläche G“ östlich von Dachtmissen dargestellt. (Vgl. Mitteilungs-Vorlage 2015 0920, anhand derer im September/Oktober 2015 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB stattgefunden hat.)

In dieser Fassung des Sachlichen Teil-FNP –Windenergie– ist das Gebiet G = Dachtmissen entsprechend den Belangen des Modellbauclubs MBC-Burgdorf verkleinert und weiterhin als „Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung ‚Windenergie‘ “ dargestellt.

Dazu ergingen mit der Stellungnahme des MBC vom 24.09.15 [für die Herausnahme der MBC-Flächen] und des Projektierers ‚Ackerstrom‘ vom 28.09.15 [gegen die Herausnahme der MBC-Flächen] widersprüchliche Stellungnahmen.

 

In der Mitteilungs-Vorlage 2016 0109 vom 08.12.2016 wurde über den derzeitigen Stand des sachlichen Teil-Flächennutzungsplans –Windenergie– (Teil-FNP Wind) der Stadt Burgdorf in Bezug auf das RROP 2016 informiert. Darin enthalten ist auch die Information darüber, dass die Beteiligungsschritte gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB, d. h. die öffentliche Auslegung anhand eines Entwurfes des Teil-FNP Wind erst dann erfolgen werden, wenn die Festlegungen im neuen RROP 2016 geklärt sind.

Außerdem wurde dargelegt, dass erst … geklärt werden soll, dass auch der Standort Ehlershausen im RROP als Vorranggebiet für Windenergienutzung festgelegt ist, bevor nachfolgend das Verfahren des sachlichen Teil-FNP Wind der Stadt Burgdorf zum Abschluss gebracht wird.


Im Dezember 2016 erhielt die Stadt Burgdorf ein Schreiben der Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit dem Antrag des MBC Burgdorf auf Neufassung der Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle gem. §20 Abs.1 Nr.1 LuftVO. Dazu wurde von Seiten der Stadtplanungsabteilung folgende Stellungnahme (02.01.2017) abgegeben:

·    „Bedenken von Seiten der Stadtplanung bzw. aus planungsrechtlicher Sicht:

Es ist auf das Verfahren zum „Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie“ zu verweisen. Eine Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange fand im Frühjahr 2015 statt.

 

Gegenwärtig gilt der Planungsstand vom August 2015, der anhand der Sitzungsvorlage Nr. 2015 0920 – kann bei Bedarf angefordert werden – den politischen Gremien der Stadt Burgdorf zum Beschluss der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gegeben wurde.

In dieser gegenwärtigen Fassung des Vorentwurfes (06.08.2015) ist auf FNP-Ebene für die Stadt Burgdorf bisher u.a. der Standort Gebiet G = Dachtmissen in einer flächenmäßigen Größe von 32,7 ha dargestellt.

Die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im September 2015 statt.

 

Die Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hatte bis dato mit Schreiben vom 23.04.2015 eine Stellungnahme abgegeben.

 

Derzeit stagniert das Planungsverfahren der Stadt Burgdorf zum „Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie“. Es wird die Genehmigung des RROP 2016 (= Ziele der Raumordnung), an das die Planungen der Kommune gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen sind, abgewartet. Auch das RROP 2016 sieht eine Festlegung für Vorranggebiete Windenergienutzung vor = Burgdorf 03 für Dachtmissen (Größe ca. 41 ha).“

 

Aktuell liegt der Stadt Burgdorf eine Stellungnahme der Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (vom 31.01.2018) zu einem Bauvorhaben des MBC Burgdorf vor. Darin heißt es:

„… Die geplanten Standorte der Windenergieanlagen WEA 2, WEA 3 und WEA 4 liegen außerhalb des Flugsektors. Ein gefährdungsfreier Betrieb des Modellfluges wäre somit weiterhin möglich. …“

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Seit Rechtskraft des RROP 2016 im Sommer 2017 (10.08.2017) sind auf dem Gebiet der Gemeinde Burgdorf folgende zwei Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt:

·         Burgdorf 01 = Otze/Schillerslage         128 ha

und

·         Burgdorf 03 = Dachtmissen                  41 ha

Wie in Sitzungsvorlage 2017_0372 (September/Oktober 2017) mitgeteilt, ersetzen die Festlegungen des neuen RROP 2016 die Darstellungen im wirksamen FNP der Kommune. Das RROP hat also – in punkto Windenergie – gegenüber dem FNP Vorrang.

„Wenn bei der BImSch-Behörde (hier: bei der Region Hannover) ein Bauantrag auf Genehmigung von WEA einginge, werde die Kommune gemäß § 36 BauGB zur Erteilung ihres Einvernehmens beteiligt. Sollte die Stadt ihr Einvernehmen verweigern, würde die BImSch-Behörde das Einvernehmen ersetzten können.

Wenn die Stadt Burgdorf auf den als Vorranggebieten festgelegten Standortbereichen ein Planungserfordernis sieht, um kommunal zu steuern, kann sie einen Bebauungsplan aufstellen. Als Planungssicherungsinstrument hat sie so die Möglichkeit, den Bauantrag bzw. die Erklärung des Einvernehmens zurückzustellen.“

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Rechtliche Situation bzgl. Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 (2) BauGB:

Eine Gemeinde muss gemäß § 36 BauGB einer Baugenehmigung zustimmen, wenn sie aufgrund von folgenden §§ zu erteilen sein wird:

*      

*       § 35 BauGB, „Bauen im Außenbereich“.

 

Eine Gemeinde ist zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens verpflichtet, wenn die hierfür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.

Der diesbezügliche Beschluss wird vom Gemeinderat getroffen. Diese Erteilung hat innerhalb einer zweimonatigen Frist zu erfolgen, die mit Eingang des schriftlichen bauplanungsrechtlich prüfbaren Antrags beginnt. Ist dies nicht geschehen und erfolgte auch keine Ablehnung des Antrags, so gilt das gemeindliche Einvernehmen automatisch nach zwei Monaten als erteilt. Dabei ist zu beachten, dass diese gesetzliche Frist nicht verlängerbar ist. [BVerwG, 12.12.1996, 4 C 24.95].

 

Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden.

Die Gemeinde kann ihr Einvernehmen aus allen Gründen, die sich aus den in § 36 Abs. 2 genannten Vorschriften §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergeben, versagen. Auf das Rechtsmittel einer Gemeinde hin ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschriften im vollen Umfange nachzuprüfen.

(BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 – 4 C 4/08)

Das Recht der Gemeinde, das Einvernehmen zu einem Vorhaben zu verweigern, ist nicht mit der Obliegenheit verbunden, diese Entscheidung auch zu begründen.

(BVerwG, Urteil vom 22.05.2010 – 4 C 7/09)

Erteilung des Einvernehmens

Erteilt die Gemeinde das Einvernehmen mit einer Nebenbestimmung oder Bedingung und übernimmt die Baugenehmigungsbehörde die Nebenbestimmung in die Baugenehmigung oder ändert der Bauherr seinen Bauantrag entsprechend ab, ist das Einvernehmen erteilt.

 

Ist der Bauherr mit der Forderung der Gemeinde nicht einverstanden oder hält auch die Baugenehmigungsbehörde die Forderung für nicht berechtigt, so muss das „Ja aber“ der Gemeinde als „Nein“ gelesen werden; das Einvernehmen ist nicht erteilt.

Die Gemeinde ist nicht gehindert, nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Erlass einer Veränderungssperre eine neue Rechtssituation herbeizuführen. (OVG Münster, Beschluss vom 02.04.2003 – 7 B 235/03)

Der Antrag auf Zurückstellung eines Bauvorhabens beinhaltet nicht gleichzeitig die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens, da er keine Aussage zur materiell-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens enthält.

(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2008 – 11 S 10/08)

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Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden.

Im vorliegenden Fall soll das Vorhaben von der BImSch-Behörde gemäß § 35 BauGB – Bauen im Außenbereich – beurteilt werden.

Im Außenbereich sind Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

… 5. Der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient, … .

 

Gemäß § 35 (3) BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, „wenn das Vorhaben

  1. den Darstellungen des FNP widerspricht,
  2. den Darstellungen eines Landschafsplans oder sonstigen Plans [ISEK), insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts widerspricht,
  3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
  4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
  5. Belange des Naturschutzes und der Landschafspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,

…“

Allerdings gilt weiterhin:

„Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. …“

 

Zu 1.: Das Vorhaben widerspricht zwar den Darstellungen des wirksamen FNP der Stadt Burgdorf – allerdings wird die fehlende Darstellung durch die Festlegung des Vorranggebietes Windenergienutzung - Burgdorf 03 – im gültigen RROP 2016 ersetzt.

Zu 2.: Das Vorhaben widerspricht der gutachtlichen Empfehlung im vom Rat der Stadt Burgdorf am 26.08.2010 beschlossenem Integrierten Stadtentwicklungskonzept,
ISEK (Seite 49) – Zitat:

 

„Standorte für Windenergieanlagen überprüfen
An der nordöstlichen Stadtgrenze und nördlich von Schillerslage, jenseits der Bundesstraße 3, bestehen zwei große Gebiete für Windenergieanlagen, die auch raumordnerisch abgestimmt sind. Unter diesen Bedingungen ist eine langfristige Leistungssteigerung durch Ersatz mit neueren Anlagen zu prüfen. Dabei darf das vorhandene Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.
Östlich des Gewerbegebietes Hülptingsen ist ein weiterer Standort für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan mit einer maximalen Anlagenhöhe von 55 m dargestellt. Es sind jedoch noch keine Anlagen gebaut worden und eine raumordnerische Abstimmung über das Raumordnungsprogramm liegt nicht vor. Da aktuell übliche Windenergieanlagen mindestens doppelt so hoch sind, müsste die Höhenbegrenzung deutlich heraufgesetzt werden. Damit einher ginge eine erneute Prüfung der Standortverträglichkeit. Wichtige stadtplanerische Kriterien sind:

▪ Der Abstand zu Wohngebieten – [mind. 1 km]

▪ Der Natur- und Landschaftsschutz – [aktuelle Prüfung erforderlich]

▪ Die Bedeutung für die Erholung.“


Zu 3.: Lt. Schallimmissionsprognose [Büro plan-GIS, Hannover von September 2016] (welches sich auf vier beantragte Windenergieanlagen (WEA) bezieht) ist dargelegt, dass das Vorhaben eine Überschreitung der Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete am Standort E in Dachtmissen bedeutet.

         Außerdem kommt es lt. Schattenwurfprognose [Büro plan-GIS, Hannover von August 2016] (welches sich ebenfalls auf vier beantragte Windenergieanlagen (WEA) bezieht) an einem Standort (IO V) zu einer Grenzwertüberschreitung.

 

Zu 4.: Dazu liegt folgende Stellungnahme aus dem Fachbereich 3.2 vor: „sofern in den Wegen Leitungen, Kabel verlegt werden, ist eine Baulast erforderlich. Eine Ausnahmegenehmigung der Verkehrsbehörde für das Befahren der Wege ist einzuholen.

Vor Beginn der Bauarbeiten ist im Beisein der Stadt eine eigene Beweissicherung mittels Fotodokumentation durchzuführen. Nach Bauende festgestellte Schäden sind vom Verursacher in Absprache mit der Stadt zu beheben. Der Weg zu WEA 3 ist ein unbefestigter Grasweg. Alle Transportwege und Arbeitsflächen sind bei Benutzung mit schwerem Gerät mittels Baggermatratzen zu sichern.“

 

Zu 5.: Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes wird auf das/die unzureichende/n Gutachten verwiesen. Den Anlagen der übersandten Antrags-Unterlagen vom 16.01.18 (nur „Seite 39“ [„Faunistische Untersuchung zu Fledermäusen“, Echolot GbR]) ist nicht zu entnehmen, um welches Untersuchungsgebiet es sich handelt und wann die Untersuchung vorgenommen bzw. das Fazit gezogen wurde.
Und auch der Anlage zu „Brutvögeln“ (nur „Seite 20 ‚Zusammenfassung‘ mit zwei Karten“] ist weder eine aktuelle, nachvollziehbare Bestandsaufnahme noch eine schlüssige auf das Vorhaben bezogene Bewertung zu entnehmen.
In beiden Fällen gilt es klar und vollständig darzulegen, von wem und wozu hier in Sachen Artenschutz eine fachliche Beurteilung vorgenommen wurde.

         Außerdem sollte zusätzlich eine fachliche Bewertung zu den Belangen der Landschafspflege bzw. der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes vorgenommen werden. Anderenfalls ist von einer Beeinträchtigung bzw. Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbild auszugehen.

 

Ergänzend wird von Seiten der Stadt Burgdorf darauf hingewiesen, dass am im gültigen RROP 2016 festgelegten Vorranggebietes Windenergienutzung - Burgdorf 03 die Belange des MBC Burgdorf zu berücksichtigen sind.

 

 

Zusammenfassend ergibt sich folgende

 

Stellungnahme der Stadt Burgdorf zum gemeindlichen Einvernehmen:

„Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 (2) BauGB wird unter folgenden auflösenden Bedingungen erteilt:

-      Die genauen Standorte der drei beantragten WEA sollten, um einen möglichst großen Abstand (mehr als 800 m) von Wohnbebauung einzuhalten, optimiert werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Schallschutzes und des Schattenwurfes:

-      Um die Belange des Schallschutzes zu gewährleisten, sollte der Standort der WEA 3 weiter nach Osten verlegt werden. – Die Einhaltung der Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete sind (bezogen auf drei Standorte) nachzuweisen.

-      Ebenso sollte der Standort der WEA 3 auch wegen des Schattenwurfes weiter nach Osten verlegt werden. Die Einhaltung der Grenzwerte ist nachzuweisen.

-      Sofern in den Wegen Leitungen, Kabel verlegt werden, ist eine Baulast erforderlich. Eine Ausnahmegenehmigung der Verkehrsbehörde für das Befahren der Wege ist einzuholen. Vor Beginn der Bauarbeiten ist im Beisein der Stadt eine eigene Beweissicherung mittels Fotodokumentation durchzuführen. Nach Bauende festgestellte Schäden sind vom Verursacher in Absprache mit der Stadt zu beheben. Der Weg zur WEA 3 ist ein unbefestigter Grasweg. Die WEA 2 und WEA 4 liegen an befestigten, städtischen Wegen Alle Transportwege und Arbeitsflächen sind bei Benutzung mit schwerem Gerät mittels Baggermatratzen zu sichern.

-      Die Vertretbarkeit mit den Belangen des Artenschutzes und des Landschaftsbildes bzw. der Erholungsnutzung sind durch aktuelle Fachgutachten nachzuweisen.“

 

 

Beschlussempfehlung:

Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen mit den o. g. auflösenden Bedingungen zu erteilen.

 

 

 

Anlagen:        1) Lageplan