Sachverhalt und Begründung:
Beteiligung der Gemeinde zur Erteilung des Gemeindlichen
Einvernehmens im Verfahren gemäß § 9 BImSchG zum beantragten
Standortvorbescheid für drei Windenergieanlagen als „Windpark Dachtmissen“
Antrags-Daten, wie in den Unterlagen gemäß § 9 BImSchG angegeben:
Mit Datum vom 16.01.2018 hat die
BImSch-Behörde (Region Hannover) über einen beantragten Standortvorbescheid zur
Errichtung von drei Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung Dachtmissen
informiert, um die Gemeinde Stadt Burgdorf im Genehmigungsverfahren zu
beteiligen.
Beantragt wird vom Antragsteller der
Standortvorbescheid für die Errichtung von drei (ursprünglich vier) WEA an den
Standorten:
-
WEA 2 Dachtmissen, Flur 3, Flurstück 40
-
WEA 3 Dachtmissen, Flur 5, Flurstück 82/12
-
WEA 4 Dachtmissen, Flur 3, Flurstück 21
Jeweils mit einer Nennleistung von
3.200 kW, Nabenhöhe: 115 m, Gesamthöhe: 171,5 m, Rotor-Länge:
65,5 m. Pro Anlage: 380 qm Fundament und 1.536 qm
Kranstellfläche.
Planungsrechtliche
Situation:
Das Vorhaben liegt planungsrechtlich im
Außenbereich gemäß § 35 BauGB.
Die Standorte der angefragten drei WEA liegen
im gemäß Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP 2016) festgelegten Vorranggebiet
Windenergienutzung Burgdorf 03 = Dachtmissen.
Demgegenüber stellt der wirksame
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt
Burgdorf hier keinen Standortbereich für Versorgungsanlagen für die
Windenergienutzung dar. Vielmehr befindet sich der Sachliche Teil-FNP
–Windenergie– im Aufstellungsverfahren. Dort ist gemäß Vorentwurf, Stand:
06.08.2015 u. a. die „Fläche G“ östlich von Dachtmissen dargestellt.
(Vgl. Mitteilungs-Vorlage 2015 0920, anhand derer
im September/Oktober 2015 die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB stattgefunden
hat.)
In dieser Fassung des Sachlichen Teil-FNP
–Windenergie– ist das Gebiet G =
Dachtmissen entsprechend
den Belangen des Modellbauclubs MBC-Burgdorf verkleinert und weiterhin
als „Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung ‚Windenergie‘ “
dargestellt.
Dazu ergingen mit der Stellungnahme des MBC vom 24.09.15 [für die Herausnahme der MBC-Flächen] und des
Projektierers ‚Ackerstrom‘ vom 28.09.15 [gegen die Herausnahme der MBC-Flächen]
widersprüchliche Stellungnahmen.
In der Mitteilungs-Vorlage 2016 0109 vom 08.12.2016 wurde über den
derzeitigen Stand des sachlichen Teil-Flächennutzungsplans –Windenergie– (Teil-FNP Wind) der Stadt Burgdorf in
Bezug auf das RROP 2016 informiert.
Darin enthalten ist auch die Information darüber, dass die Beteiligungsschritte
gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB, d. h. die öffentliche
Auslegung anhand eines Entwurfes des Teil-FNP
Wind erst dann erfolgen werden, wenn die Festlegungen im neuen RROP 2016
geklärt sind.
Außerdem wurde dargelegt, dass erst …
geklärt werden soll, dass auch der Standort Ehlershausen im RROP als
Vorranggebiet für Windenergienutzung festgelegt ist, bevor nachfolgend das
Verfahren des sachlichen Teil-FNP Wind der Stadt Burgdorf zum Abschluss
gebracht wird.
Im Dezember 2016 erhielt die Stadt Burgdorf
ein Schreiben der Nieders.
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit dem Antrag des MBC Burgdorf auf Neufassung der Aufstiegserlaubnis für
Flugmodelle gem. §20 Abs.1 Nr.1 LuftVO. Dazu wurde von Seiten der
Stadtplanungsabteilung folgende Stellungnahme (02.01.2017) abgegeben:
· „Bedenken von Seiten der Stadtplanung bzw. aus
planungsrechtlicher Sicht:
Es ist auf das Verfahren zum „Sachlichen
Teilflächennutzungsplan Windenergie“ zu verweisen. Eine Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange fand im Frühjahr 2015 statt.
Gegenwärtig gilt
der Planungsstand vom August 2015, der anhand der Sitzungsvorlage Nr. 2015 0920 – kann bei Bedarf angefordert werden –
den politischen Gremien der Stadt Burgdorf zum Beschluss der Beteiligung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB gegeben wurde.
In dieser gegenwärtigen Fassung des Vorentwurfes (06.08.2015) ist auf FNP-Ebene
für die Stadt Burgdorf bisher u.a. der Standort Gebiet G = Dachtmissen in
einer flächenmäßigen Größe von 32,7 ha dargestellt.
Die Beteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im September 2015 statt.
Die Nieders. Landesbehörde für Straßenbau
und Verkehr hatte bis dato mit Schreiben vom 23.04.2015 eine Stellungnahme
abgegeben.
Derzeit stagniert
das Planungsverfahren der Stadt Burgdorf zum „Sachlichen Teilflächennutzungsplan
Windenergie“. Es wird die Genehmigung des RROP 2016 (= Ziele der
Raumordnung), an das die Planungen der Kommune gemäß § 1 Abs. 4 BauGB
anzupassen sind, abgewartet. Auch das RROP 2016 sieht eine Festlegung für
Vorranggebiete Windenergienutzung vor = Burgdorf 03 für Dachtmissen (Größe ca.
41 ha).“
Aktuell liegt
der Stadt Burgdorf eine Stellungnahme der Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (vom 31.01.2018) zu
einem Bauvorhaben des MBC Burgdorf
vor. Darin heißt es:
„… Die
geplanten Standorte der Windenergieanlagen WEA 2, WEA 3 und
WEA 4 liegen außerhalb des Flugsektors. Ein gefährdungsfreier Betrieb des
Modellfluges wäre somit weiterhin möglich. …“
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Seit Rechtskraft des RROP 2016 im Sommer 2017 (10.08.2017) sind auf dem Gebiet der
Gemeinde Burgdorf folgende zwei Vorranggebiete
Windenergienutzung festgelegt:
·
Burgdorf 01 = Otze/Schillerslage 128 ha
und
·
Burgdorf 03 = Dachtmissen 41 ha
Wie in Sitzungsvorlage 2017_0372 (September/Oktober 2017) mitgeteilt, ersetzen die
Festlegungen des neuen RROP 2016
die Darstellungen im wirksamen FNP
der Kommune. Das RROP hat also – in punkto Windenergie – gegenüber dem FNP
Vorrang.
„Wenn
bei der BImSch-Behörde (hier: bei der Region Hannover) ein Bauantrag auf
Genehmigung von WEA einginge, werde die Kommune gemäß § 36 BauGB zur
Erteilung ihres Einvernehmens beteiligt. Sollte die Stadt ihr Einvernehmen
verweigern, würde die BImSch-Behörde das Einvernehmen ersetzten können.
Wenn
die Stadt Burgdorf auf den als Vorranggebieten festgelegten Standortbereichen
ein Planungserfordernis sieht, um kommunal zu steuern, kann sie einen
Bebauungsplan aufstellen. Als Planungssicherungsinstrument hat sie so die
Möglichkeit, den Bauantrag bzw. die Erklärung des Einvernehmens
zurückzustellen.“
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Rechtliche Situation bzgl. Einvernehmen der Gemeinde nach
§ 36 (2) BauGB:
Eine Gemeinde muss gemäß § 36 BauGB einer Baugenehmigung
zustimmen, wenn sie aufgrund von folgenden §§ zu erteilen sein wird:
…
§ 35 BauGB, „Bauen im Außenbereich“.
Eine Gemeinde ist
zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens verpflichtet, wenn die hierfür
notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.
Der diesbezügliche Beschluss wird vom Gemeinderat getroffen. Diese Erteilung hat innerhalb einer
zweimonatigen Frist zu erfolgen, die mit Eingang des schriftlichen
bauplanungsrechtlich prüfbaren Antrags beginnt. Ist dies nicht geschehen und
erfolgte auch keine Ablehnung des Antrags, so gilt das gemeindliche
Einvernehmen automatisch nach zwei Monaten als erteilt. Dabei ist zu beachten,
dass diese gesetzliche Frist nicht
verlängerbar ist. [BVerwG,
12.12.1996, 4 C 24.95].
Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus den §§ 31, 33,
34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden.
Die Gemeinde kann ihr Einvernehmen aus allen
Gründen, die sich aus den in § 36 Abs. 2 genannten Vorschriften
§§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergeben, versagen. Auf das Rechtsmittel einer
Gemeinde hin ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser
Vorschriften im vollen Umfange nachzuprüfen.
(BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 – 4 C 4/08)
Das Recht der Gemeinde, das Einvernehmen zu
einem Vorhaben zu verweigern, ist nicht mit der Obliegenheit verbunden, diese
Entscheidung auch zu begründen.
(BVerwG, Urteil vom 22.05.2010 – 4 C 7/09)
Erteilung des Einvernehmens
Erteilt die Gemeinde das Einvernehmen mit
einer Nebenbestimmung oder Bedingung und übernimmt die Baugenehmigungsbehörde
die Nebenbestimmung in die Baugenehmigung oder ändert der Bauherr seinen
Bauantrag entsprechend ab, ist das Einvernehmen erteilt.
Ist der
Bauherr mit der Forderung der Gemeinde nicht einverstanden oder hält auch die
Baugenehmigungsbehörde die Forderung für nicht berechtigt, so muss das „Ja
aber“ der Gemeinde als „Nein“ gelesen werden; das Einvernehmen ist nicht
erteilt.
Die
Gemeinde ist nicht gehindert, nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens
durch den Erlass einer Veränderungssperre eine neue Rechtssituation
herbeizuführen. (OVG
Münster, Beschluss vom 02.04.2003 – 7 B 235/03)
Der Antrag auf Zurückstellung eines
Bauvorhabens beinhaltet nicht gleichzeitig die Versagung des gemeindlichen
Einvernehmens, da er keine Aussage zur materiell-rechtlichen Zulässigkeit des
Vorhabens enthält.
(OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2008 – 11 S 10/08)
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Das Einvernehmen der Gemeinde darf
nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt
werden.
Im vorliegenden Fall soll das Vorhaben von
der BImSch-Behörde gemäß § 35 BauGB – Bauen im Außenbereich –
beurteilt werden.
Im Außenbereich sind Vorhaben nur zulässig,
wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
… 5. Der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
… .
Gemäß § 35 (3) BauGB liegt
eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, „wenn das Vorhaben
- den Darstellungen des FNP
widerspricht,
- den Darstellungen eines Landschafsplans oder sonstigen Plans [ISEK), insbesondere des
Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts
widerspricht,
- schädliche Umwelteinwirkungen
hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
- unwirtschaftliche Aufwendungen
für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung
oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige
Aufgaben erfordert,
- Belange des Naturschutzes und der Landschafspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder
die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt
oder das Orts- und Landschaftsbild
verunstaltet,
…“
Allerdings gilt weiterhin:
„Raumbedeutsame
Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche
Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit
die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung
abgewogen worden sind. …“
Zu 1.: Das Vorhaben widerspricht zwar den Darstellungen des wirksamen FNP der Stadt Burgdorf – allerdings wird die fehlende Darstellung durch die Festlegung des Vorranggebietes Windenergienutzung - Burgdorf 03 – im gültigen RROP 2016 ersetzt.
Zu 2.: Das Vorhaben widerspricht der gutachtlichen
Empfehlung im vom Rat der Stadt Burgdorf am 26.08.2010 beschlossenem
Integrierten Stadtentwicklungskonzept,
ISEK (Seite 49) – Zitat:
„Standorte für Windenergieanlagen überprüfen
An der nordöstlichen Stadtgrenze und nördlich von Schillerslage,
jenseits der Bundesstraße 3, bestehen zwei große Gebiete für
Windenergieanlagen, die auch raumordnerisch abgestimmt sind. Unter diesen
Bedingungen ist eine langfristige Leistungssteigerung durch Ersatz mit neueren
Anlagen zu prüfen. Dabei darf das vorhandene Landschaftsbild nicht
beeinträchtigt werden.
Östlich des Gewerbegebietes Hülptingsen ist ein weiterer Standort für Windenergieanlagen
im Flächennutzungsplan mit einer maximalen Anlagenhöhe von 55 m dargestellt. Es
sind jedoch noch keine Anlagen gebaut worden und eine raumordnerische
Abstimmung über das Raumordnungsprogramm liegt nicht vor. Da aktuell übliche
Windenergieanlagen mindestens doppelt so hoch sind, müsste die Höhenbegrenzung
deutlich heraufgesetzt werden. Damit einher ginge eine erneute Prüfung der
Standortverträglichkeit. Wichtige stadtplanerische Kriterien sind:
▪ Der
Abstand zu Wohngebieten – [mind. 1 km]
▪ Der
Natur- und Landschaftsschutz – [aktuelle Prüfung erforderlich]
▪ Die Bedeutung für die Erholung.“
Zu 3.: Lt. Schallimmissionsprognose [Büro plan-GIS, Hannover von September 2016] (welches sich auf vier beantragte Windenergieanlagen (WEA) bezieht) ist dargelegt, dass das Vorhaben eine Überschreitung der Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete am Standort E in Dachtmissen bedeutet.
Außerdem kommt es lt. Schattenwurfprognose [Büro plan-GIS, Hannover von August 2016] (welches sich ebenfalls auf vier beantragte Windenergieanlagen (WEA) bezieht) an einem Standort (IO V) zu einer Grenzwertüberschreitung.
Zu 4.: Dazu liegt folgende Stellungnahme aus dem Fachbereich 3.2 vor: „sofern in den
Wegen Leitungen, Kabel verlegt werden, ist eine Baulast erforderlich. Eine
Ausnahmegenehmigung der Verkehrsbehörde für das Befahren der Wege ist
einzuholen.
Vor Beginn der Bauarbeiten ist im Beisein
der Stadt eine eigene Beweissicherung mittels Fotodokumentation durchzuführen.
Nach Bauende festgestellte Schäden sind vom Verursacher in Absprache mit der
Stadt zu beheben. Der Weg zu WEA 3 ist ein unbefestigter Grasweg. Alle
Transportwege und Arbeitsflächen sind bei Benutzung mit schwerem Gerät mittels
Baggermatratzen zu sichern.“
Zu 5.: Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes wird auf das/die unzureichende/n Gutachten
verwiesen. Den Anlagen der übersandten Antrags-Unterlagen vom 16.01.18 (nur
„Seite 39“ [„Faunistische Untersuchung zu Fledermäusen“, Echolot GbR]) ist
nicht zu entnehmen, um welches Untersuchungsgebiet es sich handelt und wann die
Untersuchung vorgenommen bzw. das Fazit gezogen wurde.
Und auch der Anlage zu „Brutvögeln“ (nur „Seite 20 ‚Zusammenfassung‘ mit zwei
Karten“] ist weder eine aktuelle, nachvollziehbare Bestandsaufnahme noch eine
schlüssige auf das Vorhaben bezogene Bewertung zu entnehmen.
In beiden Fällen gilt es klar und vollständig darzulegen, von wem und wozu hier
in Sachen Artenschutz eine fachliche
Beurteilung vorgenommen wurde.
Außerdem sollte zusätzlich eine fachliche Bewertung zu den Belangen der Landschafspflege bzw. der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes vorgenommen werden. Anderenfalls ist von einer Beeinträchtigung bzw. Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbild auszugehen.
Ergänzend wird von Seiten der Stadt Burgdorf darauf hingewiesen, dass am im gültigen RROP 2016 festgelegten Vorranggebietes Windenergienutzung - Burgdorf 03 die Belange des MBC Burgdorf zu berücksichtigen sind.
Zusammenfassend ergibt sich folgende
Stellungnahme der Stadt Burgdorf zum gemeindlichen Einvernehmen:
„Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 (2) BauGB wird unter folgenden auflösenden Bedingungen erteilt:
- Die genauen Standorte der drei beantragten WEA sollten, um einen möglichst großen Abstand (mehr als 800 m) von Wohnbebauung einzuhalten, optimiert werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Schallschutzes und des Schattenwurfes:
- Um die Belange des Schallschutzes zu gewährleisten, sollte der Standort der WEA 3 weiter nach Osten verlegt werden. – Die Einhaltung der Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete sind (bezogen auf drei Standorte) nachzuweisen.
- Ebenso sollte der Standort der WEA 3 auch wegen des Schattenwurfes weiter nach Osten verlegt werden. Die Einhaltung der Grenzwerte ist nachzuweisen.
-
Sofern in den Wegen Leitungen, Kabel verlegt
werden, ist eine Baulast erforderlich. Eine Ausnahmegenehmigung der
Verkehrsbehörde für das Befahren der Wege ist einzuholen. Vor Beginn der
Bauarbeiten ist im Beisein der Stadt eine eigene Beweissicherung mittels Fotodokumentation
durchzuführen. Nach Bauende festgestellte Schäden sind vom Verursacher in
Absprache mit der Stadt zu beheben. Der Weg zur WEA 3 ist ein
unbefestigter Grasweg. Die WEA 2 und WEA 4 liegen an
befestigten, städtischen Wegen Alle Transportwege und Arbeitsflächen sind bei
Benutzung mit schwerem Gerät mittels Baggermatratzen zu sichern.
- Die Vertretbarkeit mit den Belangen des Artenschutzes und des Landschaftsbildes bzw. der Erholungsnutzung sind durch aktuelle Fachgutachten nachzuweisen.“
Beschlussempfehlung:
Die
Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen mit den o. g. auflösenden
Bedingungen zu erteilen.
Anlagen: 1) Lageplan