Beschlussvorschlag:
Der Rat erteilt dem Bürgermeister gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 129 Abs. 1 NKomVG für das Haushaltsjahr 2015 die Entlastung.
In Vertretung
(Philipps)
Sachverhalt und Begründung:
Im Zusammenhang mit dem Beschluss des
Jahresabschlusses sieht § 129 Abs. 1 NKomVG vor, über die Entlastung des
Bürgermeisters zu beschließen. Da der Bürgermeister bei der Beschlussfassung über die
Entlastung einem Mitwirkungsverbot nach § 87 Abs. 4 i. V. m. § 41 NKomVG unterliegt, ist eine getrennte
Beschlussfassung erforderlich.
Hinsichtlich des Jahresabschlusses wird auf
die Vorlage 2017 0438 verwiesen.
Das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 der Stadt Burgdorf wurde vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Burgdorf wie folgt zusammengefasst:
„Der Jahresabschluss zum 31.12.2015, der Rechenschaftsbericht und die Buchführung der Stadt entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Haushaltsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Vermögenslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass.
Gegen eine Entlastungserteilung bestehen keine Bedenken.“