Bezug: Antrag der CDU/FDP-Gruppe vom 21.02.2017 - Vorlage 2017 0173
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Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird beauftragt, anhand der in dieser Vorlage genannten Entscheidungskriterien, vor allem anhand der in Kapitel 5 genannten Zusammenfassung, die in Betracht kommenden Standorte für künftige neue Gewerbegebiete zu ermitteln, einer vergleichenden Bewertung zu unterziehen und zu gegebener Zeit zur weiteren politischen Diskussion vorzustellen.
Sachverhalt und Begründung:
1.
Anlass und einleitende Vorbemerkung
Der o.g. Antrag war vom VA am 14.03.2017
angenommen worden. Der Bürgermeister wurde beauftragt, für die Ausweisung neuer
Gewerbegebiete Auswahlkriterien für geeignete Potentialflächen zu definieren.
Das Erfordernis einer frühzeitigen Befassung
mit dieser Frage, d.h. konkret bereits zum jetzigen Zeitpunkt, ist unabhängig
von der politischen Auftragsstellung aus Sicht der Wirtschaftsförderung gegeben
und erforderlich, und bereits mit der Verwaltungsleitung mehrfach erörtert
worden. Die (noch) nicht baureifen, im Flächennutzungsplan abgesicherten
gewerblich nutzbaren Flächenreserven umfassen den dritten Planungsabschnitt des
Gewerbeparks Nordwest (bis eine Ackerfläche Abstand zur Bahn), eine weitere
Süderweiterung der Gewerbegebiete Hülptingsen 3 und 5 (bis zur Straße Im Felde)
sowie eine ältere, in der Vergangenheit aber nicht weiter verfolgte Ausweisung
südlich von Ahrbeck zwischen der B 443 und der Bahn.
Die Erfahrung in der jüngeren Vergangenheit
am Beispiel der Entwicklung des neuen Standortes Nordwest hat gezeigt, dass
zwischen grundsätzlicher politischer Entscheidung für die Entwicklung eines
Gebietes und Sicherstellung der Erschließung für den ersten Abschnitt mehrere
Jahre vergehen können (für Grundstücksverhandlungen und Grundstückssicherung,
regionalplanerische Abstimmung und in deren Folge Aufstellung von
Flächennutzungs- und Bebauungsplan).
Die Nachfragesituation in Nordwest zeigt,
dass zum einen eine generelle Nachfrage nach Gewerbeflächen aus der
Binnennachfrage im Rahmen der existenziell wichtigen Bestandssicherung und
-entwicklung vorhanden ist. Zum anderen dient das Vorhalten von gewerblichen
Bauflächen der Erweiterung des Unternehmensbestandes durch Neuansiedlungen.
Insofern erscheint es sinnvoll, auch im politischen Bereich bereits jetzt über
den in der Vorbereitung befindlichen dritten Planungsabschnitt Nordwest
hinausgehend grundsätzliche strategische Überlegungen anzustellen, denen dann
zum gegebenen und noch genauer zu bestimmenden Zeitpunkt konkrete weitere
Schritte folgen sollten.
2.
Vorgehensweise
Fragen der weiteren Gewerbeflächenentwicklung
in Burgdorf sind in den letzten rd. 20 Jahren mehrmals thematisiert worden:
- 1994: Untersuchung durch das Institut
für Entwicklungsplanung und Struktur-forschung GmbH an der Universität
Hannover im Auftrag der Stadt Burgdorf und des Kommunalverbandes Großraum
Hannover („Realisierungschancen regional bedeut-samer Flächenausweisungen
in Burgdorf unter Vermarktungsaspekten“);
- 2002: Gewerbeflächenentwicklungskonzept
durch das NIW Niedersächsisches Institut für Wirtschaftsforschung e.V. und
die Volkswirtschaftliche Abteilung der Nord/LB im Auftrag der Stadt
Burgdorf und des Kommunalverbandes Großraum Hannover
(„Gewerbeflächenentwicklungskonzept Stadt Burgdorf“);
- 2005: Interne Erstellung einer
vergleichenden und bewertenden Betrachtung der Ergebnisse der Gutachten
aus 1994 und 2002 durch die Verwaltung (aufgrund zweier zeitgleicher politischer
Anträge aus 2004) (seinerzeitige Vorlage 01120/00/05); im Ergebnis
Kenntnisnahme der Ausarbeitung und Priorität für die Umsetzung der zu dem
Zeitpunkt zwar grundsätzlich entschiedenen, faktisch aber noch nicht
begonnenen Entwicklung von Burgdorf-Nordwest;
- 2010: ISEK-Aussagen vom Büro Ackers
Partner Städtebau im Auftrag der Stadt Burgdorf („Integriertes
Stadtentwicklungskonzept“).
Für diese Vorlage wurden diese Unterlagen
nochmals durchgearbeitet. Festzuhalten aus heutiger Sicht ist, dass einzelne in
den genannten Ausarbeitungen bereits diskutierte und bewertete Kriterien sich
auch jetzt noch in den Auswahlkriterien wiederfinden. Sie sind allerdings
aufgrund der inzwischen gewonnenen Erkenntnisse neu bewertet und fort-geschrieben
worden.
Methodisch werden im Folgenden unter Punkt 3.
zunächst verschiedene einzelne Kriterien in drei Gruppen gebündelt und
inhaltlich untergliedert. Jede dieser Gruppen führt die einzelnen Kriterien aus
einer spezifischen thematischen Sicht zusammen. Die Kriterien spiegeln in ihrer
Gesamtheit das umfangreiche Spektrum möglicher heranzuziehender Entscheidungs-parameter
wider:
- Nutzerspezifische Anforderungen an neue
Wirtschafts- und Gewerbeflächen: Welche Anforderungen an neue Gewerbestandorte und gewerblich
nutzbare Grundstücke bestehen aus Sicht der Wirtschaft als potentiellen
Kunden für die neuen Flächen, bzw. sind künftig zu erwarten?
- Angebots- und verkaufsstrategische
Aspekte: Welche
Zielsetzung kann bzw. will die Stadt als Anbieterin der neuen Flächen
verfolgen? Welche Ziele sind realistisch? Welche Konsequenzen ergeben sich
daraus bezogen auf die Standortwahl und die planerische und
erschließungstechnische Ausrichtung neuer Gebiete?
- Städtebauliche und planungsrechtliche
Rahmenbedingungen bzw. Aspekte: Welche Einschränkungen oder besonderen Aufwendungen ergeben sich
für einzelne Standorte? Entstehen Auswirkungen auf vorhandene Nutzungen
und ergeben sich Konsequenzen für künftige Entwicklungen?
Einzelne Überschneidungen bzw. Zuordnungen zu
zwei Gruppen sind dabei sachlich unvermeidbar.
Im Folgenden werden dann unter Punkt 4.
zunächst noch einmal die in den eingangs genannten Untersuchungen und Gutachten
thematisierten Flächen kurz dargestellt. Eine weitergehende Flächendiskussion
erfolgt über diese Vorlage ausdrücklich noch nicht, da zunächst eine Festlegung
über die zur Anwendung kommenden Entscheidungskriterien und deren Gewichtung erfolgen
soll.
Unter 5. folgt dann eine nochmalige
Verdichtung der Auswahlkriterien zu Themenbereichen, die als Arbeitsgrundlage
für die Bewertung der zu untersuchenden Standorte dienen soll. Eine konkret
flächenbezogene Standortdiskussion erfolgt erst danach.
3.
Kriterienliste im Einzelnen
3.1 Nutzerspezifische Anforderungen an neue
Wirtschafts- und Gewerbeflächen:
3.1.1 Grundstücks- und nutzungsspezifische
Aspekte:
- Wichtig für Nachfrager (und auch für die
Stadt als Anbieterin) sind zunächst die konkret realisierbaren
Grundstücksgrößen und –zuschnitte, die möglichst flexibel sein und eine
geeignete Bandbreite von kleineren (ab 1.000 m²) bis größeren Grundstücken
abdecken sollten. Voraussetzung dafür ist, ein neues Gebiet in seiner
inneren Flächenstruktur so anlegen zu können, dass sich möglichst flexible
Flächenzuschnitte realisieren lassen.
- Für eine breite Nutzungsvielfalt ist das
mögliche bzw. zulässige Nutzungsspektrum unter bauplanungsrechtlichen und
emissionsrechtlichen Aspekten wichtig: Lässt die Gebietslage das Entstehen
von Lärm- und sonstigen Emissionen bis zu dem generell für eine
bauplanungsrechtliche Gebietsform, z.B. GE-Gebiet, zulässigen Wert zu und
ist das Gebiet selber -im Hinblick auf Büronutzungen- keinen überhöhten
Immissionen von außen ausgesetzt? Aus diesen Fragen folgt das Erfordernis
zur Beurteilung vorhandener Immissionen und möglicher neuer Emissionen bei
der Gebietsauswahl. Planerisch gewünschte bzw. erforderliche Verengungen
der baulichen und betrieblichen Nutzungsmöglichkeiten sind zu vermeiden
bzw. zu minimieren.
- Die Frage der Nutzungsvielfalt ist auch
perspektivisch für die Einordnung eines Standortes zu sehen: Welche
Möglichkeiten und Restriktionen ergeben sich für Unternehmen bei
Veränderung von Betriebsabläufen/-tätigkeiten über die Zeit-schiene? Was
folgt daraus ggf. für eine spätere Verwertung der Grundstücke? Was ist
ggf. an nachteiligen Effekten aus der unmittelbaren Nachbarschaft für den
eigenen Betriebsstandort zu erwarten? Flexibilität für die eigenen unternehmerischen
Anforderungen tritt hier u.U. in Konkurrenz zu langfristig plan- bzw.
berechenbarer Nachbarschaftsentwicklung.
- Zu den Nutzungsmöglichkeiten zählt auch
die grundsätzliche Realisierbarkeit einer Betriebsleiterwohnung in
Verbindung mit dem Gewerbebetrieb. Trotz baurechtlicher Einschränkungen[1]
und langfristig nicht auszuschließender Konflikte stellen Nachfrager in
Burgdorf (wie auch an vergleichbaren Standorten) häufig auf die
Kombinationsmöglichkeit von Gewerbe und Betriebsleiterwohnen ab.
Konstellationen sind möglich, bei denen eine derartige Kombination auch ausnahmsweise
ausgeschlossen sein kann.[2]
3.1.2 Erschließungs- und Infrastrukturaspekte
aus Nutzersicht:
- Eine schnelle, direkte und möglichst
konfliktfreie Anbindung an das überörtliche Straßennetz ist generell sehr
bedeutsam. Damit ist v.a. die Anbindung an Hauptachsen wie Autobahnen / B
3 entscheidend – der B 188 kommt dabei v.a. die Funktion eines Zubringers
sowie eines wichtigen Verteilers für den kernstadtbezogenen Binnenverkehr
zu. Die Bewertung der Anbindung schließt auch vorhandene bzw. erforderlich
werdende Ampelkreuzungen und die Vermeidung von Ortsdurchfahrten mit ein,
letzteres natürlich auch unter Anwohnerschutzaspekten. Die Anforderungen
von Lieferverkehren auch zu unter Lärmaspekten schutzwürdigen Nachtzeiten
sind soweit als möglich zu berücksichtigen.
- Auch spielt hierbei die generelle
räumliche Ausrichtung neuer Standorte auf wichtige Wirtschaftsstandorte
innerhalb der Region eine Rolle, was im Wesentlichen auf eine Ausrichtung
auf andere Gewerbestandorte im Bereich der Stadt Hannover bzw. im unmittelbar
angrenzenden ersten Städtering hinausläuft. Dies dürfte im Konkreten aber
mit der Ausrichtung auf die Hauptverkehrsbänder korrespondieren.
- Die Sichtbarkeit neuer Flächen und
einzelner Grundstücke von den Verkehrsachsen her ist zu berücksichtigen.
Der Aspekt ist erfahrungsgemäß nicht für alle Unternehmen gleichermaßen
bedeutsam, wird aber, von wenigen spezifischen Ausnahmen abgesehen, bei
Vorhandensein auch nicht als negativ eingestuft. Auch die Möglichkeit,
Werbeanlagen in betrieblich erforderlicher Größe und Ausgestaltung zu
realisieren, sollte gewährleistet und nicht durch baugestalterische
Vorgaben eingeschränkt bzw. durch andere Maßnahmen optisch abgeschottet
werden. Im Weiteren spielen hierbei somit auch Fragen von
Eingrünungsmaßnahmen und -auflagen im Zuge der konkreten Gebietsplanung
eine Rolle. In Nordwest wurden vereinzelt Käuferseitig die im Zuge der
Planfeststellung für die B188 festgesetzten straßenbegleitenden
Eingrünungen bemängelt.
- Die Anbindung ans Breitbandnetz muss
problemlos sichergestellt werden können; die gestiegenen Anforderungen in
diesem Bereich erübrigen eine vertiefte Begründung.
- Die Möglichkeit bzw. die im Idealfall
bereits vorhandene Anbindung an den ÖPNV bekommt auch bei kleineren
Unternehmen zunehmende praktische Bedeutung. Neben der Erreichbarkeit der
S-Bahn-Haltepunkte beinhaltet das auch die Anbindung an das Busnetz, mit
einer Taktung, die den Bedürfnissen der Unternehmen und Beschäftigten
entspricht.
- Im Hinblick auf die demografisch bedingt
größer werdende Herausforderung an Unternehmen, Beschäftigte (v.a.
Spezialkräfte) für -verglichen mit den urbanen Wirtschaftszentren- eher
ländlichere Standorte im Umfeld von Hannover zu gewinnen, kann neben der
ÖPNV-Anbindung auch die Nähe zu anderen Nutzungen wie z.B.
Einkaufsmöglichkeiten, Gastronomie etc. eine Rolle spielen. (Dieser Faktor
wurde bereits mehrfach positiv in Bezug auf Nordwest seitens der
Unternehmen genannt.)
3.1.3 Sonstige Aspekte
- Im Zusammenhang mit der Entwicklung von
Nordwest wurde unternehmensseitig vereinzelt positiv hervorgehoben, dass
das Gebiet mit seinen im Abschluss drei Bauabschnitten über ein Volumen
verfügen wird, dass geeignet ist, eine eigene „Adressbildung“ zu
erreichen. Dies legt den Schluss nahe, dass auch unter
Standortmarketingaspekten für ein neues Gebiet eine gewisse Mindestgröße
(die natürlich auch allein schon unter erschließungstechnischen Aspekten
von Bedeutung ist) anzustreben ist.
3.2 Angebots- und verkaufsstrategische Aspekte:
3.2.1 Gebiets- und flächenspezifische
Aspekte:
- Zunächst und vor allem ist stadtseitig
die Frage nach der angestrebten Gebietstypik zu beantworten. Das bedeutet
konkret die Frage der angestrebten bauplanungs-rechtlichen
Gebietsausweisung gemäß den in der Baunutzungsverordnung vor-gesehenen
Arten der baulichen Nutzung, hier also v.a. „Gewerbegebiet (GE)“,
„Industriegebiet (GI)“ oder „Mischgebiet (MI)“.[3]
Diese Vorgaben bestimmen sehr konkret, welche Arten von Branchen und
Betrieben in dem Gebiet möglich bzw. zulässig sind, welche Nachbarschaften
von Betrieben verschiedener Tätigkeiten und Branchen möglich sind, und
damit, inwieweit ein möglichst breites Spektrum von Branchen und
Unternehmensformen sich in dem betreffenden Gebiet niederlassen kann, oder
ob eine mehr oder weniger enge Fokussierung erfolgt. Ggf. können auch
Gliederungen von größeren Gebieten zumindest angedacht bzw. untersucht
werden.[4]
·
Zur
Entscheidung über die angestrebte Gebietstypik gehört – ebenso wie zu den
nutzerspezifischen Anforderungen – auch die Frage, ob sich die künftige
Strategie stärker als bislang möglich auf die Entwicklung regional bis ggf.
überregional bedeutsamer Standorte konzentrieren soll, die dann neben einer
signifikanten Flächengröße vor allem anderen eine so unmittelbar wie
geografisch mögliche Ausrichtung auf das Autobahnnetz haben müssen. Derartige
Flächen wären dann grundsätzlich auch geeignet, auf Nutzungsaspekte wie die
Entwicklung eines GI-Gebietes z.B. für Logistik untersucht zu werden.
·
Die
Alternative hierzu besteht in einer Strategie, die eher die mit Nordwest
begonnene Ausrichtung fortsetzt, Flächen zu entwickeln, die sich primär an eine
lokale bis begrenzt regionale Zielgruppe wenden, und die damit als ein
mögliches weiteres strategisches Ziel weiterhin die räumliche Nähe und
Anbindung zu den entwickelten Siedlungskernen wahrt.
- Unter 3.1.1 wurde bereits aus
Nutzersicht der Aspekt “breite Nutzungsvielfalt“ genannt. Dieses soll hier
noch einmal aufgegriffen werden, weil die Art der Ausweisung auch später
für Unternehmen bei einer Veränderung der Betriebstätigkeit ggf.
Möglichkeiten, aber auch Restriktionen zur Folge haben kann.
- Vor dem Hintergrund der eingangs
geschilderten zeitlichen Erfordernisse ist abzuschätzen, mit welchen
realistischen Realisierungszeithorizonten zu rechnen ist, unter
Berücksichtigung von ggf. vorhandenen Restriktionen bei der Flächen-mobilisierung,
im Planungsprozess und bei der Erschließung.
- Möglichkeiten zur Abschnittsbildung und
damit der schrittweisen Entwicklung eines Gebietes sind als vorteilhaft
anzusehen. Eine mehrstufige Entwicklung wird immer eine mittelfristig eher
größere Dimension eines neuen Standortes mit sich bringen. Der
Erschließungsaufwand wird damit auf eine neue Gebietsentwicklung
konzentriert, was aber auch den unter 3.1 genannten Aspekten wie z.B. der
Adressbildung und der Erfordernis, eine gewisse Angebotsbreite realisieren
zu können, entgegen kommt. Die Erfahrungen aus Nordwest sprechen dabei
durchaus für eine Entwicklung in einzelnen Abschnitten, sofern möglich und
sinnvoll.
3.2.2 Wettbewerbliche Aspekte:
- Im Hinblick auf die Positionierung eines
neuen Standortes im interkommunalen Wettbewerb sind zielgruppenspezifische
Fragen zu beachten. Insbesondere im Gewerbeflächenentwicklungskonzept aus
2002 sind potentielle Standorte auch unter dem Aspekt betrachtet worden,
inwieweit diese aufgrund von Lage- und Erschließungskriterien
grundsätzlich mehr oder weniger geeignet erscheinen, auch eine eher
regional bis ggf. überregional orientierte Zielgruppe anzusprechen.[5]
- Die Preispolitik für künftige Flächen
ist ebenfalls zu beachten. Gewerbeflächen sind durchaus preissensible
Produkte; dies gilt für die Binnennachfrage, aber mindestens genauso für
Ansiedlungsentscheidungen im Wettbewerb zwischen den Standorten. Den
öffentlichen Anbietern von Flächen sind bekanntlich durch die
einschlägigen kommunal-, haushalts- und beihilferechtlichen Vorgaben
Grenzen in der Preisbildung nach unten gesetzt. Nach oben allerdings geben
der Wettbewerb und die Nachfrage die Grenzen vor. Das bedeutet konkret,
dass sowohl der Ankauf für das Bauerwartungsland zu „adäquaten“ Preisen
möglich sein muss, was eine gewisse positive Verkaufs- und
Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer erfordert, als auch, dass sich der
notwendige Erschließungsaufwand in finanziell vertretbaren Grenzen halten
sollte.
3.3 Städtebauliche Aspekte und
Rahmenbedingungen:
3.3.1 Übergeordnete planungs- bzw.
raumordnungsrechtliche Aspekte
- Bei der Entwicklung neuer Standorte ist
zwangsläufig abzuklären, ob es standort-spezifische raumordnungsrechtliche
Vorgaben bzw. Restriktionen aus der Landesraum-ordnung, dem Regionalen
Raumordnungsprogramm RROP oder beispielsweise konkrete
naturschutzfachliche Belange gibt. Sind solche in einzelnen Suchräumen
vorhanden, kann das von vorne herein längere bzw. komplizierte Verfahren
zur Gebietsausweisung bedeuten, oder auch die Möglichkeit eines Scheiterns
beinhalten. Daher müssen derartige Aspekte im Rahmen der Standortauswahl
mit berücksichtigt werden.
3.3.2 Stadtentwicklungsbezogene Aspekte
- Hier sind zu erwartende konkrete
Nutzungskonflikte mit vorhandenen Nutzungen in relevanter Nähe zu neuen
Gebieten zu beachten. Hieraus können sich Einschränkungen bzw. der
Ausschluss bestimmter gewerblicher Nutzungen ergeben, was im Wider-spruch
zu den unter 3.1.1 formulierten Anforderungen stünde. Ein Teilaspekt
hierzu sind Fragen der möglichst konfliktfreien Führung der neu
entstehenden Verkehrs-bewegungen gegenüber dem vorhandenen
Siedlungsbestand.
- Aus Gesichtspunkten der Stadtentwicklung
können sich Überschneidungen mit und Konkurrenzen zu alternativen
Ausweisungsmöglichkeiten bzw. -entwicklungszielen ergeben, so dass
abzuwägen ist, welchen Nutzungen perspektivisch an der einen wie der
anderen Stelle erforderlichenfalls der Vorzug einzuräumen wäre. Auch
Freiraumbelange, wie sie z.B. das ISEK darstellt, sind abzuwägen.
- In enger Verbindung hierzu (und durchaus
auch zu den unter 3.1.3 - Volumen und Adressbildung - genannten
Überlegungen) steht die städtebauliche Integration eines neuen Gebietes,
damit konkret die Anbindung an bestehende Siedlungsräume und vorhandene
Nutzungen. Dies kann bei der Nähe zu anderen Unternehmen von Vorteil sein,
kann aber wiederum bei schützenswerten Nutzungen wie Wohnen zu den oben
geschilderten Konflikten beitragen.[6]
Allerdings ergibt sich hierbei ein Zielkonflikt im Hinblick auf eine evtl.
zum Ziel erklärte GI-Ausweisung, wie Eingangs in 3.2.1. angesprochen.
- Die schon beschriebene Abschnittsbildung
beinhaltet auch die Frage der möglichen perspektivischen Erweiterbarkeit
über anfangs zu definierende Gebietsgrenzen hinaus. Bestehen solche - ggf.
auch erst später aufzugreifende - perspektivischen
Erweiterungsmöglichkeiten, könnte das unter langfristigen Gesichtspunkten
die Suche nach weiteren, völlig neuen Standorten zumindest für längere
Zeit obsolet machen.
3.3.3 Erschließungsbezogene Aspekte aus Sicht
des Erschließungsträgers:
- Bei allen Belangen der
Verkehrserschließung ebenso wie bei der Erschließung mit Ver- und
Entsorgungsinfrastruktur sind die sich an den jeweiligen Standorten
bietenden Möglichkeiten, die jeweils gegebenen Restriktionen und mit der
Erschließung verbundenen Kosten zu beachten. Bei den Kosten ist nicht nur
auf die Erst-erschließung, sondern auch auf Folgekosten zu achten, z.B.
bei der Frage der Abwasserableitung. (Sind z.B. dauerhaft
kostenverursachende Pumpstationen erforderlich? Welche Leitungslängen sind
zu unterhalten?)
- Die Erschließung beinhaltet auch die
Frage nach den jeweiligen Bodengegebenheiten im Hinblick auf die
Niederschlagswasserentsorgung. Sickerfähiger Boden lässt zumindest die
Möglichkeit zur Versickerung auf den privaten Grundstücken offen, je nach
Betriebstyp und verwendeten bzw. gelagerten Stoffen. Hierzu ist allerdings
auch Punkt 3.3.4 zu beachten.
- Die Fragen der verkehrlichen
Erschließung unter Berücksichtigung vorhandener Siedlungsstrukturen und
Verkehrsbeziehungen wurden schon mehrfach angesprochen. Insbesondere eine
Nutzung von Ortsdurchfahrten ist dabei als kritisch anzusehen.
3.3.4 sonstige Aspekte:
- Im Hinblick auf die Zulässigkeit
einzelner gewerblicher Nutzungen ist bei der Standortwahl auch zu
beachten, ob ein Suchraum sich in Wassereinzugs- bzw. Schutzgebieten
befindet und welche Forderungen sich hieraus von Seiten der Region
Hannover als zuständiger Wasserbehörde ergeben. Konkret ist z.B. in den
Bebauungsplänen für den Gewerbepark Nordwest der Umgang mit
wasser-gefährdenden Stoffen eingeschränkt, woraus sich wiederum Einschränkungen
für einzelne gewerbliche Nutzungen ergeben. Solche Einschränkungen haben
damit auch Folgen für die bereits geschilderten Aspekte zur
Nutzungsvielfalt.
4.
In der Vergangenheit diskutierte sog. Vorschauflächen und künftig zu
untersuchende Flächen
In den eingangs genannten Untersuchungen
wurden in der Vergangenheit verschiedene Flächen einer mehr oder weniger
dezidierten Analyse und Untersuchung auf Eignung unterzogen:
- Standorte mit unmittelbarer Anbindung an die Kernstadt: Primär Burgdorf-Nordwest, daneben
allgemein auch weitere Standorte entlang der seinerzeit projektierten B
188 N
- Standort
mit direktem Autobahnanschluss:
Beinhorn, gegenüber Ortslage an der A
37-Abfahrt
- Standorte
entlang der B 3:
Schillerlage, Otzer Kreuz, Ehlershausen östl.
B 3
- Ausbau
vorhandener Standorte:
V.a. Weiterentwicklung der vorhandenen
Gewerbegebiete in Hülptingsen, z.T. im F-Plan dargestellt
- Sonstige:
Ältere Flächennutzungsplanreserve in Ahrbeck
zwischen B 443 und Bahn mit Ausrichtung auf die A 2 in Lehrte
Für die Ermittlung künftig in Frage kommender
Entwicklungsflächen sollten diese Vorschauflächen u.a. anhand der anzuwendenden
Auswahlkriterien neu beurteilt werden (mit Ausnahme des entwickelten bzw. über
den dritten Planungsabschnitt zur Entwicklung anstehenden Bereichs
Burgdorf-Nordwest zwischen B 188 und Siedlungsrand).
Zu prüfen ist natürlich eine Ergänzung der
o.g. Liste nach neueren Kriterien, d.h., ob es Standorte beispielsweise entlang
der jetzigen B 188 (die zum Zeitpunkt der Erstellung aller früheren
Untersuchungen nur im mehr oder weniger konkreten Projektierungsstadium war)
gibt, die gleichfalls in eine Bewertung einbezogen werden sollten bzw. können.
5.
Vorschlag zum weiteren Vorgehen / nochmalige Verdichtung der genannten
Kriterien
Die vorstehenden Ausführungen zu den
möglichen Kriterien verdeutlichen, dass bei einer Gesamtbetrachtung eine
Vielzahl von Beurteilungskriterien heranziehbar ist, anhand derer eine dann
konkrete flächenbezogene Bewertung für weitere Gewerbestandorte im Stadtgebiet
vorgenommen werden kann.
Führt man die unter 3. differenziert
dargestellten Kriterien unter dem Aspekt der Erstellung strategischer
Entscheidungsstufen zusammen, könnte wie folgt vorgegangen werden:
5.1 Beurteilung der Eignung neuer Flächen für
bestimmte Nutzergruppen
Diese wirtschaftsorientierte Beurteilung
würde vorgenommen werden anhand von
- Lage und Verkehrsanbindung,
- möglicher
planungsrechtlicher Ausweisung sowie bestehender bzw. zu erwartender
Restriktionen,
- Größenordnung der Gebietsentwicklung insgesamt und der
möglichen Flächen,
- prognostizierter Einschätzung des Standortes aus
externer Nachfragersicht,
- wettbewerblicher und angebotsstrategischer Einschätzung
einschl. Preise.
5.2 Beurteilung anhand von erwartetem
Entwicklungsaufwand und zeitlicher Perspektive
Für diese Einschätzung sind wesentlich
- das mögliche Flächenvolumen und die Aufteilbarkeit in
Entwicklungsabschnitte,
- der Erschließungsaufwand inkl. Ver- und Entsorgung,
- eine
Einschätzung der tatsächlichen Flächenverfügbarkeit, die Stadt ist ja
vorab nicht im Eigentum neu zu entwickelnder Gebiete,
- der Aufwand und das Erfordernis von
Kompensationsmaßnahmen.
5.3 Städtebauliche Beurteilung
Hierfür sind u.a. zu berücksichtigen
- die Ziele der
Raumordnung,
- Belange des Natur- und
Umweltschutzes,
- Vereinbarkeit mit
städtebaulichen Zielen,
- ggf. unmittelbar
konkurrierende städtebauliche Ziele bzw. Entwicklungsabsichten,
- erwartete Auswirkungen auf andere städtebauliche Planungen oder Aspekte.
[1] Derartige Wohnungen können z.B. nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn betriebliche Gründe die unmittelbare Nähe zum Betrieb erfordern und die Wohnung dem Betrieb räumlich deutlich untergeordnet ist.
[2] In Burgdorf betrifft dies z.B. Teilbereiche des Gewerbegebietes „Hülptingsen 2“ zwischen Wollenweberstraße und B 188, sowie im Gewerbepark Nordwest einen Streifen unmittelbar südlich der B 188 – in beiden Fällen aus Lärmgründen.
[3] Der Vollständigkeit halber sei noch verwiesen auf die v.a. für großflächigen Einzelhandel relevanten „Sondergebiete (SO)“ bzw. den v.a. für hoch verdichtete Stadtgebiete neu in die BauNVO aufgenommenen Typ „Urbanes Gebiet“.
[4] Der Gewerbepark Nordwest beispielsweise ist überwiegend Gewerbegebiet GE, beinhaltet aber auch ein Sondergebiet SO.
[5] Bei einer Fokussierung auch auf überregionale Zielgruppen ist allerdings anzumerken, dass alle bisherigen externen Expertisen für Burgdorf nur ein eingeschränktes Potential gegenüber generell verkehrlich anders angebundenen Wettbewerbsstandorten attestiert haben. Dies wurde auch in einer früheren Stellungnahme der Region Hannover aus dem Jahr 2005 zur regionalen Einordnung des Standortes Beinhorn bereits so aufgegriffen (B-Lage im Vergleich zu den verkehrsgünstigsten Standorten in der Region) (Stellungnahme im Zuge der Erstellung der eingangs genannten zusammenfassenden Vorlage Nr. 01120/00/05).
[6] Konkret machte im Gewerbepark Nordwest die Nähe zu den vorhandenen Siedlungsstrukturen, die ansonsten wie beschrieben auch als Vorteil zu sehen ist, einschränkende Festsetzungen bei den zulässigen Schallemissionen im Bebauungsplan notwendig.