Betreff
Änderung der Hebesatzsatzung
Vorlage
2017 0428
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burgdorf (Hebesatzsatzung) in der sich aus der Anlage 1 der Vorlage Nr. 2017 0428 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage     beigefügten) Fassung zu erlassen. 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

 

Mit der vom Rat der Stadt Burgdorf am 11.12.2014 beschlossenen 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burgdorf (Hebesatzsatzung) wurden die Hebesätze für die Realsteuern für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt:

 

1.

Grundsteuer

 

1.1

Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

465 v. H.

1.2

Für die Grundstücke (Grundsteuer B)

465 v. H.

2.

Gewerbesteuer

450 v. H.

 

Im Jahre 2017 gibt es folgende Realsteuersätze der Städte und Gemeinden in der Region Hannover:

 

Stadt/Gemeinde

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbesteuer

Barsinghausen

560

560

470

Burgwedel

430

430

400

Garbsen

430

430

430

Gehrden

490

490

390

Hemmingen

440

460

400

Isernhagen

450

450

400

Laatzen

600

600

460

Langenhagen

430

430

440

Lehrte

440

440

440

Neustadt

440

440

430

Pattensen

430

430

430

Ronnenberg

480

480

450

Seelze

550

550

460

Sehnde

460

460

440

Springe

450

450

395

Uetze

490

490

450

Wedemark

440

440

440

Wennigsen

460

460

440

Wunstorf

490

490

460

Durchschnitt

Umlandgemeinden

471,3

472,3

433,8

 

Aufgrund der extrem angespannten Haushaltslage der Stadt Burgdorf ist eine Erhöhung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbe­steuer m. E. zwingend erforderlich:

 

Folgende neue Hebesätze werden vorgeschlagen:

 

1.

Grundsteuer

 

1.1

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

490 v. H.

1.2

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

490 v. H.

2.

Gewerbesteuer

470 v. H.

 

Die Anhebung bei der Grundsteuer um 25 Prozentpunkte entspricht einer relativen Stei­gerung um 5,37 %, die der Gewerbesteuer um 20 Prozentpunkte einer relativen Steigerung um 4,44 %.

 

Durch den als Anlage beigefügten Entwurf einer Hebesatzsatzung vom 14.12.2017 er­geben sich unter Berück­sichtigung der derzeitigen Veranlagungsgrundlagen sowie ent­sprechender Schätzungen folgende Mehrein­nahmen gegenüber den bisherigen geplanten Einnahmen für das Jahr 2018:

 

1.

Grundsteuer A

=

10.000,00 € (neuer Ansatz:  160.000 €)

 

2.

Grundsteuer B

=

 290.000,00 € (neuer Ansatz: 5.610.000 €)

3.

Gewerbesteuer

=

250.000,00 € (neuer Ansatz: 7.750.000 €)

 

 

Bei der Grundsteuer führt die Erhöhung der Hebesätze sofort zu Mehrerträgen, die für die Folgejahre gleich bleiben. Bei der Gewerbesteuer ist zu beachten, dass im Jahr 2018 die Erhöhung nur auf die Vorauszahlungen wirkt. Alle Veranlagungen in 2018 für Vorjahre (Abrechnungen) sind dagegen mit den alten Hebesätzen zu bemessen. Für das Haushaltsjahr 2019 kann bei der Gewerbesteuer der Ansatz auf 7.830.000 € erhöht werden.

 

Auf die Berechnung der von der Stadt zu zahlenden Gewerbesteuerumlage und der Festsetzungen zum kommunalen Finanzausgleich (Schlüsselzuweisungen und Regionsumlage) hat die Erhöhung der Hebesätze keine Auswirkungen, da hierbei nur die Messbeträge maßgeblich sind.

 

 

Anlage

Entwurf einer 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burgdorf (Hebesatzsatzung) vom 14.12.2017