Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die 19. Satzung zur Änderung der Entwässerungsabgabensatzung vom 07.07.1994 in der sich aus der Anlage der Vorlage Nr. 2017 0409 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung zu erlassen.
Sachverhalt und Begründung:
Mit der vom Rat am 14.12.1995 erlassenen und am 01.01.1996 in Kraft
getretenen 1. Änderung der Entwässerungsabgabensatzung wurde die öffentliche
Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ in zwei getrennte Einrichtungen, nämlich
„Schmutzwasserbeseitigung“ und „Niederschlagswasserbeseitigung“ aufgeteilt
und dementsprechend auch getrennte Gebühren für die Schmutzwasser- und
für die Niederschlagswasserbeseitigung eingeführt.
Im Rahmen einer Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 2000 durch
die Fa. Schneider & Zajontz GmbH aus Heilbronn wurde die Anlagenbewertung
vollständig erneuert und die Systematik der Gebührenkalkulation dem geltenden
Recht angepasst. Die Gebührensätze betragen seit dem 01.01.2016 für die
Schmutzwasserbeseitigung 1,90 €/m³ Abwasser und für die
Niederschlagswasserbeseitigung 0,72 €/m²
entwässerte Fläche.
Die in die selbstständigen öffentlichen Einrichtungen
-
Schmutzwasserbeseitigung
und
-
Niederschlagswasserbeseitigung
aufgeteilte Betriebsabrechnung für die Abwasserbeseitigung im Jahr 2016
weist bei der Schmutzwasserbeseitigung eine Überdeckung in Höhe von 198.026,27
€ und bei der Niederschlagswasserbeseitigung eine Überdeckung in Höhe von
39.341,02 € aus. Zu den Ursachen, die zum v.g. Ergebnis führten, verweise ich
auf die ausführlichen Erläuterungen in der Betriebsabrechnung
Abwasserbeseitigung 2016.
Nach § 5 Abs. 1
des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) soll das Gebührenaufkommen die Kosten
der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Im Falle einer
nicht geplanten Über- oder Unterdeckung hat die Kommune den Mehr- oder
Minderbetrag bei der nächsten Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Auf die
Darstellungen auf Seite 65 der Gebührenkalkulation 2018 (Anhang 2 zur
Betriebsabrechnung 2016) wird insofern verwiesen.
Wie der
Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren für das Jahr 2018 zu entnehmen ist, betragen die zur
Kostendeckung erforderlichen Gebührensätze, unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen
Gebührenerhebung auch für die Folgejahre (Ausgleich der Über- bzw. Unterdeckungen), für die
Schmutzwasserbeseitigung 1,89
€/ m³ Abwasser und
für die
Niederschlagswasserbeseitigung 0,71 €/m² entwässerte Fläche.
Insofern ist eine
Anpassung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung für 2018 erforderlich.
Bei einem
durchschnittlichen Wasserverbrauch von 35 cbm pro Person im Jahr würde sich
somit die Jahresschmutzwassergebühr um 0,35
€ ermäßigen.
Finanzielle Auswirkungen
In dem als Anlage beigefügten
Entwurf einer 19. Satzung zur Änderung der Entwässerungsabgabensatzung vom
7.7.1994 sind die neu kalkulierten Gebührensätze für die Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung berücksichtigt worden. Die vorgeschlagenen Gebührensätze
führen im Vergleich zu den bisherigen Gebührensätzen unter Berücksichtigung
der bisher aktuellen veranlagten Kubik- und Quadratmetern zu keiner Veränderung der Einnahmen bei den Schmutzwasser- und bei
den Niederschlagswassergebühren. Die Haushaltsansätze 2018 können somit auf insgesamt 2.500.000 € bzw. 840.000 € festgesetzt
werden.
In den §§ 1 Abs. 1 und 22 Abs. 2 gibt es
geringfügige redaktionelle Änderungen.