Betreff
Verteilung der Ausschussvorsitze und Benennung der Vorsitzenden
Vorlage
2017 0394
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Entsprechend den Zugriffen werden die Ausschussvorsitze wie folgt festgestellt:

 

 

Zugriff durch

Ausschuss

Vorsitz

1

Gruppe SPD/Grüne/WGS/Freie Burgdorfer

 

 

2

Gruppe CDU/FDP

 

 

3

Gruppe SPD/Grüne/WGS/Freie Burgdorfer

 

 

4

Gruppe SPD/Grüne/WGS/Freie Burgdorfer

 

 

5

Gruppe CDU/FDP

 

 

6

Gruppe SPD/Grüne/WGS/Freie Burgdorfer

 

 

7

Gruppe SPD/Grüne/WGS/Freie Burgdorfer

 

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Durch die Neubildung der Fachausschüsse infolge der Änderung des Stärkeverhältnisses im Rat ist für alle Ausschüsse die Neubesetzung der Vorsitze erforderlich (vgl. Kommentar Robert Thiele zu § 71 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), Rd. Nr. 29, 2. Auflage, Kohlhammer Deutscher GemeindeVerlag).

 

Gem. § 71 Abs. 8 NKomVG werden die Ausschussvorsitze den Fraktionen und Gruppen nach dem Verfahren d’Hondt, d.h. in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.

 

Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Ratsfrauen/Ratsherren.

 

Gem. § 71 Abs. 10 kann der Rat einstimmig ein von diesen Regelungen abweichendes Verfahren beschließen.

 

In die Verteilung nach dem Zugreifverfahren sind auch die sondergesetzlichen Ausschüsse nach § 73 NGO einzubeziehen und zwar in einem einheitlichen Verfahren.

 

Der Verwaltungsausschuss ist kein Ratsausschuss. Dessen Vorsitz hat gem. § 74 Abs. 1 Satz 3 NKomVG der Bürgermeister inne. Bei der Berechnung der auf die Fraktionen/Gruppen entfallenden Zahl der Vorsitze bleibt der Verwaltungsausschuss also außer Betracht.

 

Die stellv. Vorsitzenden werden gem. § 23 Abs. 2 der Geschäftsordnung in der nächsten Sitzung des jeweiligen Ausschusses von den Ausschussmitgliedern gewählt.

 

 

Anlage: Zugriffsberechnung