Betreff
Neubildung Verwaltungsausschuss, Fachausschüsse und Neubesetzung unbesoldeter Stellen
Vorlage
2017 0393
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Neubesetzung

 

  • der Mitgliederversammlung der Musikschule Ostkreis Hannover
  • des Verbandsvorstandes des Unterhaltungsverbandes „Fuhse-Aue-Erse“
  • der Verbandsversammluug und des Verbandsvorstandes des Wasserverbandes Nordhannover
  • des Ausschusses für Jugendhilfe und Familie
  • des Feuerwehrausschusses
  • der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH
  • des Verwaltungsausschusses
  • des Ausschusses für Haushalt, Finanzen und Verwaltungsangelegenheiten
  • des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Bau
  • des Ausschusses für Soziales, Integration und Prävention
  • des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit, Liegenschaften und Verkehr
  • des Ausschusses für Schulen, Kultur und Sport

 

werden festgestellt (siehe Anlagen zum Ratsprotokoll).

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit Schreiben vom 20.10.2017 haben Herr Lukas Kirstein und Herr Rüdiger Nijenhof ihren Austritt aus der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Burgdorf mit gleichem Tage erklärt. Ebenso hat mit Schreiben vom 20.10.2017 Herr Niklas Gottschalk seinen Austritt aus der Fraktion Die Linke erklärt. Gleichzeitig haben die Herren Gottschalk, Kirstein und Nijenhof die Gründung der Fraktion „Freie Burgdorfer“ angezeigt. Die Fraktion „Freie Burgdorfer“ ist zudem der Gruppe „SPD / Bündnis 90/Die Grünen / WGS“ beigetreten. Eine entsprechende Bestätigung der Gruppe SPD / Bündnis 90/Die Grünen / WGS liegt mir vor.

 

Mit Datum vom 20.10.2017 hat die Gruppe „SPD / Bündnis 90/Die Grünen / WGS / Freie Burgdorfer“ einen Antrag auf Neubesetzung des Verwaltungsausschusses, der Ratsausschüsse sowie der unbesoldeten Stellen gemäß § 71 Abs. 6 NKomVG gestellt.

 

Gemäß § 71 Abs. 9 Satz 2 NGO sowie § 73 in Verbindung mit § 71 Abs. 9 Satz 2 NGO müssen Ausschüsse sowie unbesoldete Stellen neu gebildet / besetzt werden, wenn deren Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. Gleiches gilt für die Besetzung des Verwaltungsausschusses gemäß § 75 Abs. 1 Satz 6 NKomVG.

 

Wie aus der in der Anlage beigefügten Berechnung der Sitzverhältnisse ersichtlich ist, ergeben sich folgende Änderungen in der Sitzverteilung:

 

Bei der Mitgliederversammlung der Musikschule, der Verbandsversammlung und dem Verbandsvorstand des Unterhaltungsverbandes Fuhse-Aue-Erse sowie in der Verbandsversammlung des Wasserverbands Nordhannover erhält die Mehrheitsgruppe einen zusätzlichen Sitz zu Lasten der Gruppe CDU/FDP.

 

Im Ausschuss für Jugendhilfe und Familie erhält die Mehrheitsgruppe einen zusätzlichen Sitz zu Lasten der AFD-Fraktion.

 

Im Feuerwehrausschuss sowie in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsbetriebe Burgdorf GmbH erhält die Mehrheitsgruppe einen zusätzlichen Sitz zu Lasten der Gruppe CDU/FDP.

 

Im Verwaltungsausschuss erhält die Mehrheitsgruppe einen zusätzlichen Sitz zu Lasten der Gruppe CDU/FDP.

 

In den übrigen Fachausschüssen erhält die Mehrheitsgruppe einen zusätzlichen Sitz zu Lasten der ehemaligen Fraktion Die Linken.

 

Zur Besetzung Verwaltungsrat Stadtsparkasse:

Gemäß § 13 Abs. 5 Nieders. Sparkassengesetz richtet sich das Verfahren zur Besetzung der kommunalen Mitglieder nach den Vorschriften des § 71 Abs. 2, 5 und 10 NKomVG. Der fehlende Verweis auf Abs. 9 ist lt. Kommentierungen zum Nieders. Sparkassengesetz so auszulegen, dass eine nachträgliche Änderung der Mehrheitsverhältnisse in der kommunalen Trägervertretung keinen Einfluss auf die Amtszeit und die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Stadtsparkasse hat.

 

Der Antrag auf Neubildung des Verwaltungsausschusses, der Ratsausschüsse und Neubesetzung unbesoldeter Stellen (mit Ausnahme des Verwaltungsrats der Stadtsparkasse) ist damit zulässig und begründet.

 

Gemäß § 71 Abs. 4 Satz 3 NKomVG können Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, wenn sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.

 

Anlage