Mit
der Novellierung des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wurde auch die Gemeindehaushalts-
und -kassenverordnung (GemHKVO) aufgehoben und durch die Kommunalhaushalts-
und -kassenverordnung (KomHKVO) ersetzt, welche zum 01.01.2017 in Kraft getreten
ist.
Eine
der wesentlichen Änderungen in der neuen KomHKVO ist die Abschaffung der sogenannten
Sammelposten (bisher § 47 Abs. 2 GemHKVO).
In
der GemHKVO galten bei dem Erwerb von beweglichen Vermögensgegenständen folgende
Wertgrenzen:
·
Geringwertige
Wirtschaftsgüter (GwG) bis 150 € netto =
Aufwand
·
Vermögensgegenstände
über 150 € bis 1.000 € netto =
Sammelposten / investiv
·
Vermögensgegenstände
über 1.000 € netto = investiv
Die
KomHKVO sieht im Gegensatz zur GemHKVO keine Sammelposten mehr vor, d.h.
bewegliche Vermögensgegenstände, die netto einen Anschaffungswert bis 1.000 € haben,
werden künftig direkt als Aufwand in den Ergebnishaushalt gebucht. Somit zählen
nur noch bewegliche Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von mehr
1.000 € netto als Investition und unterliegen der Abschreibung.
Die
bisher gebildeten Sammelposten sind gem. § 63 Abs. 1 KomHKVO (Übergangsvorschriften)
weiterhin bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer (bei
Sammelposten pauschal 5 Jahre) abzuschreiben.
Gemäß
§ 63 Abs. 4 KomHKVO können die Vorschriften der GemHKVO noch für das Haushaltsjahr
2017 angewandt werden, danach gelten automatisch die Neuregelungen der KomHKVO.
Eine
Sonderregelung gibt es für die Sammelposten; gem. § 63 Abs. 1 KomHKVO können die
Regelungen bezüglich der Sammelposten durch Ratsbeschluss noch bis zum
31.12.2020 angewandt werden.
Das
Volumen der geplanten Sammelposten beträgt im Jahr 2017 ca. 250 T€ und würde
nach den aktuellen Planzahlen für den Haushalt 2018 bei 270 T€ und in den
Folgejahren bei jeweils 200 T€ liegen. Um diese Beträge würde der
Ergebnishaushalt zunächst zusätzlich belastet. Da der Ergebnishaushalt aber
auch bei Bildung von Sammelposten durch die Abschreibungen in den Folgejahren
(5 Jahre) belastet würde, ergeben sich durch einen Aufschub der Anwendung der
neuen Regelung keine entscheidenden Vorteile.
Aus
diesem Grund macht die Stadt Burgdorf von der Übergangsregelung bezüglich der
Sonderposten keinen Gebrauch. Ab dem Haushaltsplan 2018 wird die neue
Wertgrenze angewandt und Anschaffungen bei den beweglichen
Vermögensgegenständen bis 1.000 € netto direkt als Aufwendungen verbucht.