Betreff
Mitteilung - Neufassung der KomHKVO - § 63 Abs. 1 KomHKVO Übergangsregelung zum Sammelposten
Vorlage
2017 0365
Art
M i t t e i l u n g

Mit der Novellierung des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wurde auch die Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) aufgehoben und durch die Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) ersetzt, welche zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist.

 

 

Eine der wesentlichen Änderungen in der neuen KomHKVO ist die Abschaffung der sogenannten Sammelposten (bisher § 47 Abs. 2 GemHKVO).

 

In der GemHKVO galten bei dem Erwerb von beweglichen Vermögensgegenständen folgende Wertgrenzen:

 

·         Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) bis 150 € netto  = Aufwand

·         Vermögensgegenstände über 150 € bis 1.000 € netto =  Sammelposten / investiv

·         Vermögensgegenstände über 1.000 € netto = investiv

 

 

Die KomHKVO sieht im Gegensatz zur GemHKVO keine Sammelposten mehr vor, d.h. bewegliche Vermögensgegenstände, die netto einen Anschaffungswert bis 1.000 € haben, werden künftig direkt als Aufwand in den Ergebnishaushalt gebucht. Somit zählen nur noch bewegliche Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von mehr 1.000 € netto als Investition und unterliegen der Abschreibung.

 

Die bisher gebildeten Sammelposten sind gem. § 63 Abs. 1 KomHKVO (Übergangsvorschriften) weiterhin bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer (bei Sammelposten pauschal 5 Jahre) abzuschreiben.

 

Gemäß § 63 Abs. 4 KomHKVO können die Vorschriften der GemHKVO noch für das Haushaltsjahr 2017 angewandt werden, danach gelten automatisch die Neuregelungen der KomHKVO.

 

 

Eine Sonderregelung gibt es für die Sammelposten; gem. § 63 Abs. 1 KomHKVO können die Regelungen bezüglich der Sammelposten durch Ratsbeschluss noch bis zum 31.12.2020 angewandt werden.

 

Das Volumen der geplanten Sammelposten beträgt im Jahr 2017 ca. 250 T€ und würde nach den aktuellen Planzahlen für den Haushalt 2018 bei 270 T€ und in den Folgejahren bei jeweils 200 T€ liegen. Um diese Beträge würde der Ergebnishaushalt zunächst zusätzlich belastet. Da der Ergebnishaushalt aber auch bei Bildung von Sammelposten durch die Abschreibungen in den Folgejahren (5 Jahre) belastet würde, ergeben sich durch einen Aufschub der Anwendung der neuen Regelung keine entscheidenden Vorteile.

 

Aus diesem Grund macht die Stadt Burgdorf von der Übergangsregelung bezüglich der Sonderposten keinen Gebrauch. Ab dem Haushaltsplan 2018 wird die neue Wertgrenze angewandt und Anschaffungen bei den beweglichen Vermögensgegenständen bis 1.000 € netto direkt als Aufwendungen verbucht.