Betreff
Richtlinie zur Anwendung des optionalen Widerspruchsverfahrens nach § 80 Abs. 3 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Vorlage
2017 0356
Aktenzeichen
10.020.010 Ka
Art
Beschlussvorlage

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FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die dieser Vorlage und dem Originalprotokoll als Anlage beigefügte Richtlinie zur Anwendung des optionalen Widerspruchsverfahrens nach § 80 Abs. 3 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) wird beschlossen.

 

 

 

 

 

 

Anlage

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und anderer Gesetze vom 2.3.2017 (Nds. GVBl. S. 48, S. 119) wurde in Art. 4 auch die Vorschrift über das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) in § 80 des NJG komplett neu gefasst. Neben der Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens in einzelnen Bereichen wurde dabei in § 80 Abs. 3 NJG auch ein sog. „Behördenoptionsmodell“ eingeführt. Diese Neuregelung trat zum 01.07.2017 in Kraft.

 

Nach § 80 Abs. 3 NJG können Verwaltungsakte (bei denen grundsätzlich das Vorverfahren nach § 80 Abs. 1 und 2 NJG entfallen ist), die u. a. auf der Grundlage von Rechtsvorschriften zu kommunalen Abgaben erlassen werden, mit der Anordnung versehen werden, dass vor der Erhebung der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nachzuprüfen ist. Dies bedeutet, dass die Stadt Burgdorf künftig eine Ermessensentscheidung treffen muss, ob sie in den vom Gesetz nach § 80 Abs. 3 NJG vorgesehenen Fällen ein Widerspruchsverfahren anordnen will.

 

Die kommunalen Spitzenverbände haben den Kommunen empfohlen, auf das Widerspruchsverfahren zu verzichten und dies - zur Vermeidung von Einzelfallentscheidungen - in einer Richtlinie oder Dienstanweisung zu regeln. Der als Anlage dieser Vorlage beigefügte Entwurf einer Richtlinie zur Anwendung des optionalen Widerspruchverfahrens entspricht der Musterrichtlinie der Spitzenverbände.

 

Die Verwaltung schließt sich der Empfehlung der Spitzenverbände an. Die Abschaffung des Vorverfahrens hat sich bewährt und sollte nicht rückgängig gemacht werden. Für besondere Einzelfälle lässt die Richtlinie die Möglichkeit zu, von der Regel abzuweichen und ein Vorverfahren durchzuführen. Diese Entscheidung liegt dann in der Zuständigkeit des Bürgermeisters.