Betreff
Widmung von Straßen (Otze)
Vorlage
2017 0349
Aktenzeichen
66.014.001
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die in der Anlage 1 aufgeführten Straßen, Wege und Plätze werden gemäß § 6 des Nieders. Straßengesetzes (NStrG) als Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Sachverhalt und Begründung:

 

 

Die in Anlage 1 aufgeführten Straßen, Wege und Plätze sollen gemäß § 6 des Nieders. Straßengesetzes (NStrG) für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet werden. Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Öffentlichkeit einer Straße im Rechtssinne begründet wird. Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung der verkehrsrechtlichen Vorschriften als Gemeingebrauch gestattet.

 

Sofern die Widmung auf bestimmte Verkehrsarten beschränkt werden soll, ist die Zweckbestimmung in der Zusammenstellung in Anlage 1 (Übersicht der zu widmenden Flächen) unter „Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten“ vermerkt.

Lagepläne der zu widmenden Flächen sind in den Anlagen 2 bis 7 beigefügt.

 

Die in den Anlagen 2 bis 7 gekennzeichneten Straßen(teil)flächen stehen der Allgemeinheit bereits seit längerem (teilweise seit Jahrzehnten) zur Verfügung und wurden bisher nicht gewidmet, bzw. nicht rechtswirksam im Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen. Teilweise wurden die genannten Flächen nach § 6 Abs. 6 Nieders. Straßengesetz gewidmet (über Vermerk). Danach gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe gewidmet, wenn eine Straße unerheblich verlegt oder ergänzt wurde. In der Vergangenheit wurde dieses Verfahren in einigen Fällen von den Verwaltungsgerichten gerügt. Mit dem förmlichen Widmungsbeschluss soll nunmehr die Eigenschaft als öffentliche Straße im Sinne des § 6 Abs. 1 – 3 Nieders. Straßengesetz erklärt werden.

 

Die Stadt ist in allen Fällen Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast.

 

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Widmung nach § 6 Abs. 2 Nieders. Straßengesetz sind somit erfüllt.

 

Anlage 1:                Übersicht der zu widmenden Flächen

Anlagen 2-7:            Lagepläne der zu widmenden Flächen