Betreff
8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0-03 "Fünfviertelfeld" (Gudrun-Pausewang-Schule) -Vorentwurf-
Vorlage
2017 0335
Aktenzeichen
61 26-00 03/8
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Das Verfahren zur 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0-03 „Fünfviertelfeld“ (Bebauungsplan Nr. 0-03/8) mit dem Ziel der Schaffung von zusätzlichen Bebauungsmöglichkeiten in diesem Bereich soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB eingeleitet werden (Einleitungsbeschluss nach § 2 BauBG).

 

Dem Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 0-03/8 „Fünfviertelfeld“ in der Fassung vom 11.08.2017 wird zugestimmt.

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Vorentwurf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) durchführen zu lassen.

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Zur Realisierung des geplanten Neubaus der Gudrun-Pausewang-Grundschule bietet es sich an, diesen auf dem bisherigen Areal der Gudrun-Pausewang-Grundschule zu erstellen, da dieses Areal über sehr große Freibereiche verfügt. Diese großen Freibereiche resultieren daher, dass das Areal ursprünglich für eine 8 Jahrgänge umfassende Volksschule anstelle einer 4 Jahrgänge umfassenden Grundschule vorgesehen war.

Allerdings begrenzen die derzeitigen Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans für das Gudrun-Pausewang-Areal die überbaubare Fläche auf den Bereich der bestehenden Bebauung. Mit der vorliegenden Änderung des Bebauungsplans (als Bebauungsplan der Innentwicklung gemäß § 13a BauGB) soll daher die überbaubare Fläche vergrößert werden, um flexibel an anderer Stelle des Schulgeländes einen Neubau realisieren zu können.

Hierfür ist der Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB zu fassen.

Die 8. Änderung des Bebauungsplans soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Die frühzeitige Unterrichtung der Bevölkerung und der Behörden nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB (auf die im beschleunigten Verfahren verzichtet werden könnte) soll aber dennoch erfolgen, um eine umfassende Beteiligung sicherzustellen.

Mit der Entscheidung zur Änderung des Bebauungsplans wird keine Entscheidung über das „ob“, „wo“, „wie“ und „wann“ eines möglichen erneuten Neubaus der Gudrun-Pausewang-Grundschule oder über mögliche zusätzliche städtebauliche Entwicklungen im Areal vorweggenommen. Es wird lediglich ermöglicht, im Falle entsprechender Beschlüsse einen Neubau der Grundschule zügig zu planen und umzusetzen, weil erst nach Abschluss des Bebauungsplanänderungsverfahrens die bauplanungsrechtlichen Voraussetzung hierfür geschaffen sind.

 

Anlagen:

-      Vorentwurf des Bebauungsplans vom 11.08.2017

-      Vorentwurf der Begründung vom 24.08.2017