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Beschlussvorschlag:
Das Verfahren zur 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0-03 „Fünfviertelfeld“ (Bebauungsplan Nr. 0-03/8) mit dem Ziel der Schaffung von zusätzlichen Bebauungsmöglichkeiten in diesem Bereich soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB eingeleitet werden (Einleitungsbeschluss nach § 2 BauBG).
Dem Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 0-03/8 „Fünfviertelfeld“ in der Fassung vom 11.08.2017 wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Vorentwurf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) durchführen zu lassen.
Sachverhalt und Begründung:
Zur Realisierung des geplanten Neubaus der
Gudrun-Pausewang-Grundschule bietet es sich an, diesen auf dem bisherigen Areal
der Gudrun-Pausewang-Grundschule zu erstellen, da dieses Areal über sehr große
Freibereiche verfügt. Diese großen Freibereiche resultieren daher, dass das
Areal ursprünglich für eine 8 Jahrgänge umfassende Volksschule anstelle einer 4
Jahrgänge umfassenden Grundschule vorgesehen war.
Allerdings begrenzen die derzeitigen Festsetzungen des
bestehenden Bebauungsplans für das Gudrun-Pausewang-Areal die überbaubare
Fläche auf den Bereich der bestehenden Bebauung. Mit der vorliegenden Änderung
des Bebauungsplans (als Bebauungsplan der Innentwicklung gemäß § 13a BauGB)
soll daher die überbaubare Fläche vergrößert werden, um flexibel an anderer
Stelle des Schulgeländes einen Neubau realisieren zu können.
Hierfür ist der Aufstellungsbeschluss nach §
2 Abs. 1 BauGB zu fassen.
Die 8. Änderung des Bebauungsplans soll als
Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
aufgestellt werden. Die frühzeitige Unterrichtung der Bevölkerung und der
Behörden nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB (auf die im beschleunigten
Verfahren verzichtet werden könnte) soll aber dennoch erfolgen, um eine
umfassende Beteiligung sicherzustellen.
Mit der
Entscheidung zur Änderung des Bebauungsplans wird keine Entscheidung über das
„ob“, „wo“, „wie“ und „wann“ eines möglichen erneuten Neubaus der
Gudrun-Pausewang-Grundschule oder über mögliche zusätzliche städtebauliche
Entwicklungen im Areal vorweggenommen. Es wird lediglich ermöglicht, im Falle
entsprechender Beschlüsse einen Neubau der Grundschule zügig zu planen und
umzusetzen, weil erst nach Abschluss des Bebauungsplanänderungsverfahrens die bauplanungsrechtlichen
Voraussetzung hierfür geschaffen sind.
Anlagen:
- Vorentwurf des Bebauungsplans vom 11.08.2017
- Vorentwurf der Begründung vom 24.08.2017