Betreff
Widmung von Straßen
Vorlage
2017 0305
Aktenzeichen
66.014.003
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die in der Anlage 1 aufgeführten Straßen, Wege und Plätze werden gemäß § 6 des Nieders. Straßengesetzes (NStrG) als Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Sachverhalt und Begründung:

 

Die in Anlage 1 aufgeführten Straßen, Wege und Plätze sollen gemäß § 6 des Nieders. Straßengesetzes (NStrG) für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet werden. Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Öffentlichkeit einer Straße im Rechtssinne begründet wird. Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung der verkehrsrechtlichen Vorschriften als Gemeingebrauch gestattet.

 

Sofern die Widmung auf bestimmte Verkehrsarten beschränkt werden soll, ist die Zweckbestimmung in der Zusammenstellung in Anlage 1 (Übersicht der zu widmenden Flächen) unter „Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten“ vermerkt.

Lagepläne der zu widmenden Flächen sind in den Anlagen 2 bis 19 beigefügt.

 

Die Fahrbahn in der Uetzer Straße / Vor den Höfen stand bis zum 01.01.2010 in der Straßenbaulast des Bundes (B 188) und wurde bereits 1934 vom Straßenbauamt gewidmet. Bei der Anlage und Fortführung des Straßenbestandsverzeichnisses in den Jahren 1969 und 1977 wurden allerdings viele Flurstücke nicht in das Verzeichnis aufgenommen. Mit der Abstufung zur Gemeindestraße und der damit verbundenen Eigentumsübertragung auf die Stadt sowie den erforderlichen Neuvermessungen und Flächenverschiebungen (von der Bundesstraße zur Landes- und Gemeindestraße) im Bereich des umgebauten Kreisverkehrsplatzes „Schwarzer Herzog“ erfolgt nunmehr aus Gründen der Rechtssicherheit die förmliche Widmung als Gemeindestraße, obwohl die Flächen bereits seit vielen Jahrzehnten dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehen (Anlage 2). Des Weiteren wurde bei der Betrachtung der Uetzer Straße / Vor den Höfen festgestellt, dass einige Flurstücke nicht im Bestandsverzeichnis eingetragen und somit bisher nicht gewidmet wurden (Anlage 3-5).

 

Über den Bebaungsplan Nr. 8-08 „Gewerbegebiet Hülptingsen 5“ wurde die südliche Stichstraße der Lohgerberstraße als öffentliche Straßenverkehrsfläche ausgewiesen (Anlage 6). Der Endausbau der Straße ist bisher nicht erfolgt. Mit der Widmung wird die verkehrliche Erschließung der anliegenden Gewerbegrundstücke gesichert (Sicherung der Zufahrt über einen öffentlichen Verkehrsweg).

 

Die in den Anlagen 7 bis 19 gekennzeichneten Straßen(teil)flächen stehen der Allgemeinheit bereits seit (teilweise Jahrzehnten) zur Verfügung und wurden bisher nicht gewidmet, bzw. nicht rechtswirksam im Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen. Teilweise wurden die gennanten Flächen nach § 6 Abs. 6 Nieders. Straßengesetz gewidmet (über Vermerk). Danach gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe gewidmet, wenn eine Straße unerheblich verlegt oder ergänzt wird. In der Vergangenheit haben Verwaltungsgerichte in einigen Fällen dieses Verfahren gerügt. Mit dem förmlichen Widmungsbeschluss soll nunmehr die Eigenschaft als öffentliche Straße im Sinne des § 6 Abs. 1 – 3 NStrG erklärt werden.

 

Die Stadt ist in allen Fällen Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast.

 

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Widmung nach § 6 Abs. 2 NStrG sind somit erfüllt.

 

Anlage 1:                 Übersicht der zu widmenden Flächen

Anlagen 2-19:           Lagepläne der zu widmenden Flächen