Betreff
3. Änderungssatzung der Stadt Burgdorf über die Beseitigung des häuslichen Abwassers in Kleinkläranlagen
Vorlage
2007 0268
Aktenzeichen
865-02-25
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Zu a) und b): Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr / Verwaltungsausschuss schließt sich der Beschlussempfehlung zu c) der Vorlage an.

 

Zu c):                    Der Rat beschließt die der Vorlage als Anlage beigefügte

 

                            3. Änderungssatzung der Stadt Burgdorf über die Beseitigung des häuslichen Abwassers in Kleinkläranlagen (Kleinkläranlagensatzung)

Sachverhalt und Begründung:

 

Gemäß § 149 Abs. 4 Nieders. Wassergesetz (NWG) haben die Gemeinden die Möglichkeit, durch Satzung für bestimmte Teile des Gemeindegebietes vorzuschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben.

 

In der Kleinkläranlagensatzung sind die Grundstücke festgeschrieben, bei denen es nicht beabsichtigt ist, sie in absehbarer Zeit an die zentrale Kanalisation anzuschließen. Die Abwasserbeseitigungspflicht – mit Ausnahme des in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamms – wird auf die Grundstückseigentümer übertragen. Der Fäkalschlamm wird durch die Stadt Burgdorf abgefahren und beseitigt.

 

Folgende Änderungen müssen eingearbeitet werden:

 

Lfd. Nr. 11           Steinwedeler Str. 18

                            Gemarkung Burgdorf

 

Das Grundstück „Steinwedeler Str. 18“ war bislang in der Satzung aufgeführt. Nunmehr wurde das Grundstück an die zentrale Kanalisation angeschlossen. Entsprechend ist das Grundstück aus der Satzung herauszunehmen.

 

Lfd. Nr. 12.1 Steinwedeler Str. Polizeihundesportverein

                            Gemarkung Burgdorf

 

Der Polizeihundesportverein wurde von der verlängerten Moorstraße in die Steinwedeler Straße umgesiedelt. Das Abwasser wird künftig über eine Kleinkläranlage beseitigt. Von daher ist das Grundstück neu aufzunehmen.

 

 

Die Änderungen sind in der anliegenden 3. Änderungssatzung der Stadt Burgdorf über die Beseitigung des häuslichen Abwassers in Kleinkläranlagen (Kleinkläranlagensatzung) aufgenommen.

 

 

Anlage