Sachverhalt und Begründung:
Die TSV Burgdorf – Abteilung Fußball – hat
mit E-Mail vom 06.04.2017 einen Antrag auf Bezuschussung der Sanierung des
Soccer Courts auf dem Stadiongelände in der Sorgenser Straße in Höhe von
6.000,- € gestellt.
Gemäß den Sportförderrichtlinien der Stadt
Burgdorf werden Anschaffungen und Investitionen zur Erhaltung vereinseigener
Anlagen mit Einzelbeträgen über 5.000,- € bis 30.000,- € auf Antrag mit einem
Betrag von maximal 10 % des Gesamtbetrages im Rahmen verfügbarer
Haushaltsmittel gefördert.
Über Ausnahmen entscheidet der
Verwaltungsausschuss nach vorheriger Beteiligung des für Sportförderung
zuständigen Fachausschusses.
Die Fußballsparte der TSV Burgdorf betreibt
eigenverantwortlich den Soccer
Court. Der Soccer Court wurde im Rahmen einer Förderaktion des Deutschen
Fußball Bundes im Zusammenhang mit der WM 2006 errichtet, um insbesondere
Angebote im Breitensport zu schaffen. Antragsteller damals war die TSV
Burgdorf, Abteilung Fußball. Für die laufende Unterhaltung ist die TSV
zuständig.
Der Soccer Court wird intensiv genutzt.
Vormittags durch die umliegenden Schulen, nachmittags als Freizeitangebot durch
Kinder und Jugendliche insbesondere aus der Kernstadt. Nachrangig auch als
Trainingsmöglichkeit der Jugendmannschaften der TSV Burgdorf.
Nach rund 11 Jahren intensiver Nutzung bedarf
der Soccer Court einer Sanierung. Reparaturen geringeren Umfangs wurden bislang
von der TSV Burgdorf in Eigenregie durchgeführt. Diese reichen nicht mehr aus.
Für die Sanierung der Spielfläche im Soccer
Court (20x13 Meter) und die Erneuerung der seitlichen Einfassung einschließlich
der Ballfangnetze beantragt die TSV Burgdorf, Abteilung Fußball, einen Zuschuss
i.H.v. 6.000,- Euro. Es liegt ein Angebot aus Mai 2015 in Höhe von ca. 4.800 €
vor; die beantragte Zuschusssumme berücksichtigt zwischenzeitlich eingetretene
Kostensteigerungen. Eigenleistungen der TSV Burgdorf sind zusätzlich
eingeplant.
Im Haushaltsplan 2017 stehen keine gesondert
veranschlagten Mittel zur Verfügung.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen sind entsprechend
§ 117 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich
unabweisbar sind; ihre Deckung muss gewährleistet sein.
Sollte ein Zuschuss gewährt werden, sollte eine Obergrenze festgelegt
werden, die Abrechnung würde auf der Grundlage vorgelegter Rechnungen erfolgen.