Betreff
Genehmigung von Grundstückszufahrten
Bezugsvorlagen: 2016 1154, 2016 1154/1, 2016 1154/2, 2016 1154/3, 2016 1154/4 und 2016 1155
Vorlage
2017 0121
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Genehmigung von Zufahrten wird, wie in den Anlagen 3 bis 6 in dieser Vorlage dargestellt, beschlossen.

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

I. Bisherige Zufahrtsgenehmigungen

 

Im Rahmen der Genehmigung von Zuwegungen (Zugängen und Zufahrten) zu privaten Grundstücken wurde die Befestigungsart bislang, je nach örtlichen Gegebenheiten, in den zwei Varianten vorgegeben.

 

In Straßen ohne Regenwasserkanalisation (das betrifft den überwiegenden Teil des Straßennetzes in Ehlershausen) und auch in Straßen mit überlasteter Mischwasserkanalisation wird das Oberflächenwasser zum unbefestigten Seitenraum geführt um dort zu versickern.

 

Aus diesem Grund wurde hier bisher die Befestigung des Straßenseitenraums als Zufahrt nur mit Rasengittersteinen zugelassen. Zum barrierefreien Erreichen des privaten Grundstücks ist die Befestigung eines Teilstücks der Zufahrt in der maximalen Breite von 1,50 m mit vollfugigem Pflaster möglich (Anlage 1).

 

Die Verlegung von offenporigem und damit versickerungsfähigem Pflaster wurde nicht zugelassen, da sich erfahrungsgemäß die Poren mit der Zeit unter Umwelt- und Witterungseinflüssen, sofern nicht regelmäßig Reinigungsarbeiten ausgeführt werden, zusetzen und dann die Versickerungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.

 

Ebenso wurde bislang die Verlegung eines versickerungsfähigen Pflastersystems (vollfugiges Pflaster mit breiten Fugen) nicht zugelassen. Zum einem ist die Versickerungsfläche im Pflaster erheblich geringer und damit auch die Versickerungsleistung, zum anderen ist je nach Breite der Fugen u. U. keine Barrierefreiheit mehr gegeben.

 

In den anderen Bereichen, in denen eine Kanalisation vorhanden ist und das Oberflächenwasser über Rinnen und Abläufe in diese abgeführt werden kann, wird die Befestigung der Zufahrten mit vollfugigem Rechteckpflaster hergestellt (Anlage 2).

 

 

II. Änderungsgrund

 

Bei Kontrollen wurde festgestellt, dass überwiegend im Ortsteil Ehlershausen entgegen der vorliegenden Genehmigung oder sogar ohne Beantragung einer Genehmigung anderes Pflaster als das vorgegebene Rasengitterpflaster verlegt wurde.

 

Der Aufforderung zum Austausch des verlegten Pflasters mit Rasengittersteinen kamen nicht alle Eigentümer nach, so dass sogar die Durchführung von Ersatzvornahmen angedroht werden musste.

 

Die WGS-Fraktion hat sich dieses Themas angenommen und mit Datum vom 06.06.2016 folgenden Antrag gestellt: „Begehbare Grundstückszufahrten/Versickerungsflächen behindertengerecht gestalten“. Überwiegend werden in diesem Antrag die Vorzüge von versickerungsfähigen Pflastersystemen und die Nachteile von Rasengittersteinen beschrieben.

 

Im Detail wird von der WGS ein Fall in Ehlershausen angeführt, in dem der Eigentümer zum Austausch eines „Öko-Pflasters“, welches er entgegen der erteilten Genehmigung einbaute, gegen Rasengittersteine aufgefordert wurde.


Die WGS-Fraktion beantragt „eine fortschrittliche Genehmigungspraxis der Verwaltung, dass begehbare Grundstückszufahrten (zugleich Versickerungsflächen) behindertengerecht gestaltet werden können und nicht zurückgebaut werden müssen.“

Des Weiteren wurde in diesem Antrag die Verwaltung gebeten keine Ersatzvornahme bei dem betreffenden Grundstückseigentümer vorzunehmen bis der VA- bzw. Ratsbeschluss vorliegt.

 

Hierzu wurde seitens der Tiefbauabteilung zuerst richtig gestellt, dass die vorhandene Genehmigungspraxis eine behindertengerechte Erstellung zulässt, da die Möglichkeit besteht einen Zugang in der Breite von max. 1,50 m mit vollfugigem Pflaster zu befestigen (s. Anlage 1).

 

In der Vorlage Nr. 2016 1155 wurde von der Verwaltung umfangreich erläutert, dass bei der Verwendung eines anderen Pflasters als Rasengittersteine davon ausgegangen werden kann, dass langfristig gesehen das Oberflächenwasser aufgrund der reduzierten Versickerungsmöglichkeit im unbefestigten Straßenseitenraum auf der Fahrbahn stehen bleiben wird.

 

Nach Diskussionen in diversen Ausschüssen wurden im Verwaltungsausschuss am 06.12.2016 folgende zwei Beschlüsse gefasst:

 

Zu den Vorlagen 2016 1154 und deren Ergänzungen 2016 1154/1, 2016 1154/2, 2016 1154/3, 2016 1154/4 sowie 2016 1155 lautet der Beschluss: „Die Auflage zum Einbau von Rasengittersteinen wird nicht  durchgesetzt.“

 

Zu der Vorlage 2016 1155 wurde eine weiterer Beschluss wie folgt gefasst: „Die Zufahrtsgenehmigungen werden weiterhin in der bestehenden Form, wie in den Anlagen 1 und 2 dargestellt, erteilt. Die Genehmigungen für die erste Grundstückszufahrt werden um die Verwendung von Pflaster / Ökopflaster, die die spezifische Versickerungsleistung von 270 l / (s x ha) übersteigen, erweitert.“

 

 

III. Zukünftige Zufahrtsgenehmigungen

 

Daraufhin wurden die Zufahrtsgenehmigungen von der Tiefbauabteilung an die unter Punkt II. zitierte Beschlusslage angepasst.

 

Für Zufahrten, bei denen bislang ausschließlich die Verlegung von Rasengittersteinen und vollfugigem Pflaster bis max. 1,50 m Breite zulässig war, ist jetzt auch alternativ der Einbau von Pflastersystemen mit einer Versickerungsleistung von mindestens 270 l / (s x ha) möglich.

 

Hierzu ist festzuhalten, dass eine Kontrolle der Versickerungsleistung seitens der Tiefbauabteilung nicht erfolgen kann, da hierfür eine Sichtkontrolle nicht ausreichend ist und andere Möglichkeiten den städtischen Mitarbeitern nicht zur Verfügung stehen. Dafür müsste ein Gutachter eingeschaltet werden.

 

Damit diese versickerungsfähigen Pflastersysteme als barrierefrei gelten, sollte die zurzeit hierfür vorgegebene maximale Fugenbreite von 3 cm nicht überschritten werden.

 

Zusätzlich wurde in die Genehmigungen eine Erläuterung der Rechtsgrundlage aufgenommen.


 

Die Zufahrtsgenehmigungsentwürfe sind in den Anlagen 3 bis 6 dargestellt. Die Anlage 3 beinhaltet die Herstellung der 1. Zufahrt wahlweise mit Rasengittersteinen oder „Ökopflaster“. Die Anlage 4 enthält die Befestigung von 2. Zufahrten mit Rasengittersteinen. Die Genehmigung von Zufahrten mit Betonrechteckpflaster soll gemäß der Anlage 5 für 1. Zufahrten und der Anlage 6 für 2. Zufahrten erfolgen.

 

 

IV. Fazit

 

Die Tiefbauabteilung wird die Genehmigungspraxis gemäß dem vorliegenden politischen Beschluss umsetzen. Sie gibt aber zu bedenken, dass aufgrund der unter Punkt I. erläuterten geringeren Versickerungsfläche bei versickerungsfähigen Pflastersystemen und offenporigen Pflastersteinen das Oberflächenwasser nicht mehr in dem Maße wie bisher versickern kann. Zumal die Versickerungsfähigkeit durch das Zusetzen der Poren bei „Ökopflaster“ noch weiter reduziert wird. Insofern muss zukünftig bei stärkeren Regenereignissen mit größeren Pfützenbildungen auf der Fahrbahn und wahrscheinlich auch mit Überschwemmungen der Privatflächen gerechnet werden.

 

Des Weiteren sind Ausbesserungsarbeiten an den Zufahrten, für die im öffentlichen Bereich der städtische Bauhof zuständig ist, nicht mit dem von den Eigentümern verlegten Pflastermaterialien möglich. Da die Vorhaltung diverser Pflastermaterialien auf dem Bauhof nicht machbar ist, erfolgt die Ausbesserung mit den dort vorhandenen Materialien.

 

Auch eine Reinigung der Steine und Fugen des versickerungsfähigen Pflasters bzw. Pflastersystems durch den Bauhof kann personell nicht geleistet werden.

 

 

 

Anlagen

Anlage 1        Zufahrtsgenehmigung mit Rasengittersteinen (alt)

Anlage 2        Zufahrtsgenehmigung mit Betonrechteckpflaster (alt)

Anlage 3        Zufahrtsgenehmigung mit Rasengittersteinen und „Ökopflaster“

für 1. Zufahrten (neu)

Anlage 4        Zufahrtsgenehmigung mit Rasengittersteinen für 2. Zufahrten (neu)

Anlage 5        Zufahrtsgenehmigung mit Betonrechteckpflaster für 1. Zufahrten (neu)

Anlage 6        Zufahrtsgenehmigung mit Betonrechteckpflaster für 2. Zufahrten (neu)