Sachverhalt und Begründung:
Die Ortsräte Ramlingen-Ehlershausen und Schillerslage haben wie zuvor auch der Ortsrat Otze die mit der Vorlage 2007 0148/3 im § 10 im Entwurf der Hauptsatzung vorgeschlagene Formulierung mitgetragen.
In der am 27. September 2007 stattgefundenen Ortsratssitzung Otze hat nunmehr der Ortsrat einstimmig folgende Formulierung vorgeschlagen:
§
10
Aufgaben
der Ortsräte
(1) Abweichend von § 55 g Abs. 3 NGO hat der
Ortsrat folgende Anhörungsrechte: Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von
Grundvermögen der Stadt, soweit es in der Ortschaft belegen ist, mit Ausnahme
des unbebauten Grundvermögens, dass von der Stadt zum Zwecke der
Wohnbauentwicklung und/oder der Gewerbeansiedlung erworben wurde/sich in ihrem
Eigentum befindet, entsprechend überplant wurde und für diese Zwecke verwendet
werden soll.
Die Entscheidungsrechte gemäß § 55 g Abs.1 Nr. 1 - 7 sowie die Anhörungsrechte gemäß § 55 g Abs. 3 Nr. 1 - 4 sowie Nr. 6 und 7 NGO bleiben unberührt.
Dieser Formulierungsvorschlag geht über die Formulierungsvorschläge der Ortsräte Ramlingen-Ehlershausen und Schillerslage hinaus, würde gleichzeitig dazu führen, dass bebautes Grundvermögen der Ortschaften in den Anhörungsrechten der Ortsräte verbleiben und erst hiernach entsprechende Organbeschlüsse durch den Verwaltungsausschuss/Rat erfolgen können.
Zu beachten ist auch, dass durch den Fortfall der Formulierung u.ä. (...... das von der Stadt zum Zwecke der Wohnbauentwicklung u.ä. und/oder der Gewerbeansiedlung.....) die Verwaltung nunmehr mittels Auslegung entscheiden muss, ob beispielsweise Grundstücke für Versorgungseinrichtungen (Trafostationen, Grundstücke für Telekommunikationseinrichtungen oder Wasserversorgung - Pumpstationen) im weitesten Sinne als Grundstücke der Wohnbauentwicklung zugerechnet werden können oder aber ob die Veräußerung dieser Grundstücke weiterhin in die Entscheidung der Ortsräte im Sinne von ‚Anhörung’ gelegt werden sollen.
Es liegt nunmehr in der Entscheidung des Rates, welchen Entscheidungsvorschlägen der Rat bei der Abfassung des § 10 der Hauptsatzung folgen will, wobei in diesem Zusammenhang auch auf die Formulierungsänderungen in der Vorlage 2007 0148/3 hingewiesen wird.