Betreff
Verwaltungsreform; Verfahrensvereinfachung
Vorlage
2007 0253
Aktenzeichen
1/10 10-022-231/2
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, einen Beschluss zu Ziff. 2 der Vorlage zu fassen.

 

2. Der Rat beschließt die Zuständigkeitsverlagerung vom Verwaltungsausschuss auf den Hauptverwaltungsbeamten als ‚Geschäft der laufenden Verwaltung’:

 

a)   für Teilmaßnahmen im Rahmen eines Bauprogrammes (z.B. Erneuerung eines Gehweges oder der Beleuchtung usw.) bis zu einer geschätzten Baukostensumme in Höhe von 125.000,00 € sowie für

 

b)   Kanalbaumaßnahmen auch bei einer Überschreitung der Summe, sofern die Mittel durch den Haushalt bereitgestellt wurden.

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung (Vorlage 2007 0227) liegt dem Rat zur Beschlussfassung vor. Im § 1 Abs. 4 des Satzungsentwurfes ist vorgesehen Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahmen durch ein Bauprogramm zu bestimmen. Eine derartige Satzungsregelung - mit Hinweis auf das Bauprogramm - hat es bisher nicht gegeben. Mit der Aufstellung des Bauprogramms wird zugleich auch der Umfang des beitragsfähigen Aufwandes dargestellt. Die Aufstellung eines Bauprogramms wurde bisher nicht als „Geschäft der laufenden Verwaltung“ betrachtet. Alle Maßnahmen wurden bisher durch den Verwaltungsausschuss beschlossen.

 

Wer und in welcher Form das Bauprogramm aufstellt, entscheidet die Gemeinde in ihrem Ermessen (siehe Kommentar H. J. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 33, Rz. 5 ff). Es ist zulässig, dass generelle Herstellungsmerkmale durch Satzung bestimmt werden. Ebenso ist zulässig, das Bauprogramm von Fall zu Fall festzulegen und durch den Rat, den zuständigen Ausschuss oder formlos durch die Verwaltung zu beschließen. Die Entscheidung über das Bauprogramm kann je nach Umfang der Maßnahme und Größe der Verwaltung ein Geschäft der laufenden Verwaltung sein. Abänderungen eines Bauprogramms können jedoch nur von dem Organ beschlossen werden, welches das Bauprogramm aufgestellt hat. In der Praxis ergibt sich das Bauprogramm aus den Beschlüssen, die der Rat/Fachausschuss/der Hauptverwaltungsbeamte getroffen haben, sowie den Unterlagen, die solchen Beschlüssen und Auftragsvergaben zugrunde liegen.

 

Im Zuge der Verwaltungsvereinfachung wird vorgeschlagen, für Teilmaßnahmen (z.B. Erneuerung eines Gehweges oder der Beleuchtung usw.) bis zu einer geschätzten Baukostensumme in Höhe von 125.000,00 € die Zuständigkeit vom Verwaltungsausschuss auf den Bürgermeister zu übertragen und als Geschäft der laufenden Verwaltung zu betrachten.

 

Weiterhin sollten Kanalbaumaßnahmen auch bei Überschreitung der Summe, sofern die Mittel durch den Haushalt bereitgestellt wurden, als Geschäft der laufenden Verwaltung auf den Bürgermeister (Hauptverwaltungsbeamten) übertragen werden.