Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, die Straßenreinigungsgebührensatzung vom 08.12.2016 in der sich aus der Anlage 2 der Vorlage Nr. 2016 0108 ergebenden (und der Originalniederschrift als Anlage beigefügten) Fassung zu erlassen.
Sachverhalt und Begründung:
Mit der vom Rat am 08.10.2015 beschlossenen und am 01.01.2016 in Kraft getretenen Gebührensatzung für die Straßenreinigung wurden die Gebührensätze letztmalig geändert. Die Sätze wurden wie folgt festgesetzt:
Reinigungsklasse
1 nur Straßenwinterdienst 0,99 €
Reinigungsklasse
2 14-tägliche Reinigung einschl.
Straßen-
winterdienst 2,44
€
Reinigungsklasse
3 einmal wöchentliche Reinigung
einschl.
Straßenwinterdienst 3,07
€
Die Betriebsabrechnung für die Straßenreinigung im
Jahr 2015 zeigt eine Überdeckung in Höhe von insgesamt 143.121,41 € in
der Summe der Hauptkostenstellen auf. Im Bereich Straßenreinigung
(einschließlich Papierkorbentleerung) ist dabei in 2015 eine Überdeckung in
Höhe 36.087,11 € und im Winterdienst eine Überdeckung in Höhe von 107.034,30 €
entstanden. Die Überdeckungen in den Bereichen Straßenreinigung und Winterdienst
sind entsprechend § 5 Abs. 2 Nds. Kommunalabgabengesetz innerhalb der
auf die Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen. Bezüglich der Ursachen
der errechneten Überdeckungen verweise ich auf die ausführlichen Erläuterungen
in der Betriebsabrechnung.
Die Betriebsabrechnung für die Straßenreinigung im Jahr 2015, die mit der entsprechenden Kalkulation der Gebühren ab 2017 (Seite 13 ff.) Grundlage dieser Vorlage ist, ist als Anlage 1 beigefügt.
Das Betriebsergebnis einschließlich der Verrechnung der Vorjahresergebnisse führt zu einer deutlichen Reduzierung (minus 0,23 € bzw. 0,40 € jährlich je Meter Straßenfront) des Gebührensatzes für die Straßenreinigung sowie des Gebührensatzes für den Winterdienst (minus 0,49 € € jährlich je Meter Straßenfront). Bei einer Frontlänge von z. B. 20 Metern würde sich die Jahresgebühr um insgesamt 14,40 € (Reinigungsklasse 2) sowie um 17,80 € (Reinigungsklasse 3) verringern.
Nach § 5 Abs. 1 Nds. Kommunalabgabengesetz soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Durch die Änderung der Kosten, ist eine Reduzierung der Gebührensätze erforderlich. Die Kalkulation hat folgende Gebührenhöchstsätze ab 2017 ergeben:
Reinigungsklasse 1 nur
Straßenwinterdienst 0,50
€
Reinigungsklasse 2 14-tägliche
Reinigung einschl. Straßen-
winterdienst 1,72
€
Reinigungsklasse 3 einmal
wöchentliche Reinigung
einschl.
Straßenwinterdienst 2,18
€
II. Finanzielle Auswirkungen
In dem als Anlage 2
beigefügten Entwurf einer neuen Straßenreinigungsgebührensatzung sind die neu
kalkulierten Gebührensätze berücksichtigt worden. Die vorgeschlagenen Gebührensätze
führen im Vergleich zu den bisherigen Sätzen bei Berücksichtigung der aktuellen
Veranlagungsmeter zu einer Reduzierung der Einnahmen in 2017 in Höhe von
180.000,00 €. Der Haushaltsansatz in 2017 kann somit auf insgesamt 370.000,00 €
festgesetzt werden.
Das OVG Lüneburg hatte in seinem Urteil vom 16.02.2016 entschieden,
dass bei der Festlegung des Gemeindeanteils allgemein gültige Prozentsätze
(bisher 25 % der Straßenreinigungs- und 30 % der Winterdienstkosten) nicht mehr
in Betracht kommen. Da sich die Bemessung künftig an den örtlichen Gegebenheiten
orientieren muss, wurde in einem aufwendigen Verfahren ein öffentlicher
Flächen- sowie ein öffentlicher Nutzungsanteil ermittelt. Insgesamt ergab die
Berechnung einen Anteil von 24,60 %
für die Straßenreinigungs- sowie von 22,60
% für die Winterdienstgebühren. Nach Hinweisen der Rechtsprechung genügt
es, diese Anteile in der Kalkulation zu dokumentieren (s. § 4 der
Straßenreinigungsgebührensatzung).
Aufgrund verschiedener anderer neuer Rechtsprechungen seit dem
01.01.2014 mussten verschiedene Begriffsbestimmungen berichtigt bzw. ergänzt
werden.
Der Begriff des Grundstückes (§
2 Abs.3) wurde auf das „Buchgrundstück“ geändert
und in § 4 wurde der Gemeindeanteil aufgenommen. In den §§ 5 und 6 wurden die
Begriffe der „Frontlänge“ und in §
10 die Entstehung der Gebührenschuld
während eines Kalenderjahres konkretisiert.
Weiterhin sind im § 7 Beispiele für eine Einschränkung bzw.
Unterbrechung der Straßenreinigung aufgeführt.
Aufgrund des Umfangs der dargestellten Änderungen und da die Satzung darüber hinaus in Teilen neu strukturiert wurde, wurde an Stelle einer Änderung der bisherigen Satzung vom 12.12.2013 eine Neufassung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung erstellt.