Betreff
Verkehrszählung Kreisverkehrsplatz Schillerslager Landstraße (B443) / Weserstraße / Lise-Meitner-Straße
Vorlage
2016 0079
Art
M i t t e i l u n g

Die anliegende Auswertung der Verkehrszählung am Kreisverkehrsplatz Schillerslager Landstraße (B443) / Weserstraße / Lise-Meitner-Straße gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

 

Verkehrszählung am Kreisverkehrsplatz Schillerslager Landstraße (B443) /

Weserstraße / Lise-Meitner-Straße

 

Im Frühjahr 2016 wurden am Kreisverkehrsplatz Schillerslager Landstraße (B443) / Weserstraße / Lise-Meitner-Straße Verkehrszählungen durchgeführt. Hierbei sollte überprüft werden, ob aufgrund der Querungszahlen die Markierung von Fußgängerüberwegen gemäß der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) erforderlich ist.

 

Die Verkehrszählung wurde an den 4 Furten des Kreisverkehrsplatzes durchgeführt. Die Auswertung ist in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet. Hierfür wird zuerst die Spitzenstunde der querenden Fußgänger und Radfahrer ermittelt und dann die Kraftfahrzeugverkehrsstärke in der gleichen Stunde zugeordnet. Da die Furten mit Fahrbahnteilern ausgestattet sind und somit nur eine Fahrspur in einem Zug zu überqueren ist, wird die höher belastete Fahrspur als maßgeblich angerechnet. Zur besseren Erfassung sind die Zählergebnisse auch im beiliegenden Lageplan dargestellt.

 

 

Auswertung der Zählergebnisse

 

Zähltag

Zählstelle (Furt)

Spitzenstunde

Summe Querende

(Fußgänger und

Radfahrer)

Kfz-Verkehr

14.04.2016

B 443; nördl. des KVP

16-17 Uhr

29

641 Kfz

28.04.2016

Weserstraße

18-19 Uhr

12

245 Kfz

12.05.2016

Lise-Meitner-Straße

07-08 Uhr

31

  82 Kfz

26.05.2016

B 443; südl. des KVP

17-18 Uhr

45

524 Kfz

 

 

Gemäß der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) kommt die Anordnung eines Fußgängerüberweges nur in Betracht, wenn in der Spitzenstunde mindestens 50 Fußgängerquerungen vorliegen. Diese Querungszahlen wurden an keiner der 4 Furten erreicht. Insofern ist die Markierung von Fußgängerüberwegen nicht erforderlich.

 

 

 

Anlagen

Anlage 1: Lageplan

Anlage 2: R-FGÜ 2001 Pkt. 2.3