Betreff
Entwässerungsabgabensatzung; Gebührensätze ab 01.01.2008
Vorlage
2007 0248
Aktenzeichen
22-700/1-0003.4
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Haushaltsstelle

VwH

VmH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1. Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen/Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den unter 2. dieser Vorlage formulierten Beschluss zu fassen.

 

2. Der Rat beschließt, die in der

                         10. Satzung zur Änderung der Entwässerungsabgabensatzung vom 07.07.1994

 

festgelegten Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung beizubehalten und keine Satzung zur Änderung der Entwässerungsabgabensatzung der Stadt Burgdorf vom 07.07.1994 in der Fassung der 10. Änderungssatzung zu erlassen.

Sachverhalt und Begründung:

 

Mit der vom Rat am 14.12.1995 erlassenen und am 01.01.1996 in Kraft getretenen 1. Änderung der Entwässerungsabgabensatzung wurde die öffentliche Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ in zwei getrennte Einrichtungen, nämlich „Schmutzwasserbeseitigung“ und „Niederschlagswasserbeseitigung“ aufgeteilt und dementsprechend auch getrennte Gebühren für die Schmutzwasser- und für die Niederschlagswasserbeseitigung eingeführt.

 

Im Rahmen einer Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 2000 durch die Fa. Schneider & Zajontz GmbH aus Heilbronn wurde die Anlagenbewertung vollständig erneuert und die Systematik der Gebührenkalkulation dem geltenden Recht angepasst. Die Gebührensätze betragen seit dem 01.01.2007 für die Schmutzwasserbeseitigung 1,64 €/m³ Abwasser und für die Niederschlagswasserbeseitigung 0,66 €/m² entwässerte Fläche.

 

Die in die selbstständigen öffentlichen Einrichtungen

 

-         Schmutzwasserbeseitigung und

-         Niederschlagswasserbeseitigung

 

aufgeteilte und als Anlage 1 beigefügte Betriebsabrechnung für die Abwasserbeseitigung im Jahr 2006 weist bei der Schmutzwasserbeseitigung eine Unterdeckung in Höhe von 35.339,83 € und bei der Niederschlagswasserbeseitigung eine Überdeckung in Höhe von 77.486,08 € aus. Zu den Ursachen, die zum v.g. Ergebnis führten, verweise ich auf die ausführlichen Erläuterungen in der anliegenden Betriebsabrechnung.

 

Nach § 5 Abs. 1 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Im Falle einer nicht geplanten Über- oder Unterdeckung hat die Kommune den Mehr- oder Minderbetrag bei der nächsten Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Auf die Darstellungen auf Seite 63 der Gebührenkalkulation 2008 (Anhang 2 zur Betriebsabrechnung 2006) wird insofern verwiesen.

 

Wie der in Anlage 1 enthaltenen Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren für das Jahr 2008 (Anhang 2 zur Betriebsabrechnung 2006) zu entnehmen ist, betragen die zur Kostendeckung erforderlichen Gebührensätze unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Gebührenerhebung auch für die Folgejahre (Ausgleich der Über- bzw. Unterdeckungen) für die

 

Schmutzwasserbeseitigung                          1,64 €/ m³ Abwasser und für die

 

Niederschlagswasserbeseitigung                0,66 €/m² entwässerte Fläche.

 

Insofern ist eine Anpassung der Gebührensätze für die Abwasserbeseitigung für 2008 nicht erforderlich.

 

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1:  Betriebsabrechnung Abwasserbeseitigung 2006 mit Gebührenkalkulation 2008