Bezugsvorlagen: 2013 0536, 2013 0536/1
Die anliegenden Informationen zur
Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht gebe ich Ihnen zur Kenntnis.
Überprüfung der
Radwegebenutzungspflicht an Radwegen außerorts
Mit den Vorlagen Nr. 2013 0536 und 2013
0536/1 gab ich Ihnen die Ergebnisse der Überprüfung der
Radwegebenutzungspflicht für die Radverkehrsanlagen an Bundes-, Landes- und Regionsstraßen
sowie an den stadteigenen Straßen zur Kenntnis.
Im Jahr 2015 wurde Klage gegen die Stadt
Burgdorf erhoben, die Radwegebenutzungspflicht an der K 121 zwischen Otze und
Ramlingen (Abschnitt 1723) und an der Schillerslager Landstraße zwischen dem
Ohr der B 188 und dem Wirtschaftsweg Wolfskuhlen (Abschnitt 2929) aufzuheben.
Im Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht
Hannover die Stadt Burgdorf verurteilt, die Radwegebenutzungspflicht an der K
121 und an der Schillerslager Landstraße unverzüglich aufzuheben. Die
Straßenverkehrsbehörde hat die entsprechenden Verkehrsbehördlichen Anordnungen
bereits erteilt.
Die Urteile wurden zum Anlass genommen an
weiteren Straßen, die Benutzungspflicht der Radverkehrsanlagen zu überprüfen:
- B
443 zwischen Kreisverkehr und nördlichem Ohr B 188n (Abschnitt 2575)
- K
112 zwischen Heeßel und Kirchhorst (Abschnitte 2493, 2492)
- L
311 Brückenbauwerk über B 3 (Abschnitt 1814)
Die Straßenverkehrsordnung führt aus, dass
für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht eine besondere Gefahrenlage
für die Benutzung der Fahrbahn vorliegen muss.
In der Urteilsbegründung wurden u.a. verschiedene
Kriterien zur Beurteilung des Vorhandenseins einer besonderen Gefahrenlage
genannt:
Fahrbahn:
Streckenführung
Ausbauzustand der Strecke
Witterungsbedingte Einflüsse (z.B. Nebel,
Schnee- und Eisglätte)
Verkehrsbelastung
Unfallzahlen
Radweg:
Streckenführung
Breite, Beschaffenheit,
Tatsächlich nutzbare Breite
Führung der Radfahrer im Zuge von
Kreuzungen
Vorhandensein sicherer
Querungsmöglichkeiten für Fahrradfahrer am Ende und Anfang eines
benutzungspflichtigen Radweges
Insbesondere die Führung der Radfahrer im
Zuge von Kreuzungen sowie das Fehlen von sicheren Querungsmöglichkeiten lässt
die Aufrechterhaltung der Radwegebenutzungspflicht an den oben genannten
Straßenabschnitten nicht zu, so dass dort die Radwegebenutzungspflicht
aufgehoben werden wird. Entsprechende Verkehrsbehördliche Anordnungen werden
zur Zeit vorbereitet.
Die Überprüfung weiterer
Radverkehrsanlagen außerorts hinsichtlich der Benutzungspflicht wird im
nächsten Jahr durchgeführt. Die Ergebnisse werde ich zur gegebener Zeit
mitteilen.
Anlage 1: Tabelle Radwege außerorts
Anlage 2: Übersichtskarte