Betreff
Mitteilung: Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht an Strecken außerorts
Bezugsvorlagen: 2013 0536, 2013 0536/1
Vorlage
2016 0068
Art
M i t t e i l u n g

Die anliegenden Informationen zur Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht gebe ich Ihnen zur Kenntnis.

 

Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht an Radwegen außerorts

 

Mit den Vorlagen Nr. 2013 0536 und 2013 0536/1 gab ich Ihnen die Ergebnisse der Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht für die Radverkehrsanlagen an Bundes-, Landes- und Regionsstraßen sowie an den stadteigenen Straßen zur Kenntnis.

 

Im Jahr 2015 wurde Klage gegen die Stadt Burgdorf erhoben, die Radwegebenutzungspflicht an der K 121 zwischen Otze und Ramlingen (Abschnitt 1723) und an der Schillerslager Landstraße zwischen dem Ohr der B 188 und dem Wirtschaftsweg Wolfskuhlen (Abschnitt 2929) aufzuheben.

 

Im Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht Hannover die Stadt Burgdorf verurteilt, die Radwegebenutzungspflicht an der K 121 und an der Schillerslager Landstraße unverzüglich aufzuheben. Die Straßenverkehrsbehörde hat die entsprechenden Verkehrsbehördlichen Anordnungen bereits erteilt.

 

Die Urteile wurden zum Anlass genommen an weiteren Straßen, die Benutzungspflicht der Radverkehrsanlagen zu überprüfen:

 

  • B 443 zwischen Kreisverkehr und nördlichem Ohr B 188n (Abschnitt 2575)
  • K 112 zwischen Heeßel und Kirchhorst (Abschnitte 2493, 2492)
  • L 311 Brückenbauwerk über B 3 (Abschnitt 1814)

 

Die Straßenverkehrsordnung führt aus, dass für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht eine besondere Gefahrenlage für die Benutzung der Fahrbahn vorliegen muss.

 

In der Urteilsbegründung wurden u.a. verschiedene Kriterien zur Beurteilung des Vorhandenseins einer besonderen Gefahrenlage genannt:

 

Fahrbahn:

Streckenführung

Ausbauzustand der Strecke

Witterungsbedingte Einflüsse (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte)

Verkehrsbelastung

Unfallzahlen

 

Radweg:

Streckenführung

Breite, Beschaffenheit,

Tatsächlich nutzbare Breite

Führung der Radfahrer im Zuge von Kreuzungen

Vorhandensein sicherer Querungsmöglichkeiten für Fahrradfahrer am Ende und Anfang eines benutzungspflichtigen Radweges

 

Insbesondere die Führung der Radfahrer im Zuge von Kreuzungen sowie das Fehlen von sicheren Querungsmöglichkeiten lässt die Aufrechterhaltung der Radwegebenutzungspflicht an den oben genannten Straßenabschnitten nicht zu, so dass dort die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben werden wird. Entsprechende Verkehrsbehördliche Anordnungen werden zur Zeit vorbereitet.

 

Die Überprüfung weiterer Radverkehrsanlagen außerorts hinsichtlich der Benutzungspflicht wird im nächsten Jahr durchgeführt. Die Ergebnisse werde ich zur gegebener Zeit mitteilen.

 

Anlage 1: Tabelle Radwege außerorts

Anlage 2: Übersichtskarte