Betreff
Unterbringung von Asylbewerbern/innen - Entgelt- und Benutzungsordnung Wohnanlage hinter FTZ
Vorlage
2016 0058
Aktenzeichen
50-Bo
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

a)   Von der als Anlage 1 beigefügten Kalkulation der Kosten für die Benutzung der Unterkunft Vor dem Celler Tor 51 (östlich FTZ) für Asylbewerber/-bewerberinnen und Flüchtlinge in der Stadt Burgdorf wird Kenntnis genommen.

 

b)   Die dieser Vorlage und dem Originalprotokoll als Anlage 2 beigefügte ‚Benutzungsordnung‘ und die als Anlage 3 beigefügte ‚Entgeltordnung‘ werden beschlossen.

Sachverhalt und Begründung:

 

Die von der Region Hannover in Modulbauweise zu errichtende Wohnanlage „Vor dem Celler Tor 51- („östlich FTZ“) wird voraussichtlich zum November dieses Jahres fertiggestellt und kann dann als Unterbringungsmöglichkeit für Asylbewerber/-bewerberinnen und Flüchtlinge genutzt werden.

 

Bei der Erstellung der Modulbauten trägt die Region Hannover als Bauherrin die

Kosten für die Erstellung der Unterkunft im Bereich der Stadt Burgdorf. Eigene Baukosten entstehen der Stadt bis auf die Kosten für Zuwegung und Erschließung nicht.

 

Die Kosten der Region Hannover können jedoch aus abgabenrechtlichen Gründen nicht in einer kommunalen Satzung der Kommune berücksichtigt werden. Um eine rechtlich belastbare Grundlage für die Abrechnung zu haben, ist in diesen Fällen vielmehr eine privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses geboten.

 

Die gesamten Kosten der Unterkunft (inkl. der bei der Region anfallenden Investitionskosten) sind durch die Kommune geltend zu machen. Zu diesem Zweck hat die Kommune im Verhältnis zum Bewohner eine belastbare Abrechnungsgrundlage zu schaffen, dies gilt insbesondere auch dann wenn dieser als SGB-Leistungsempfänger oder als Selbstzahler in der Einrichtung verbleibt.

 

Das Benutzungsverhältnis ist für diese Unterkunft durch eine Benutzungsordnung sowie eine Entgeltordnung zu regeln.

 

Nach der von der Finanzabteilung vorgenommenen Kalkulation betragen die Kosten für die Inanspruchnahme der Flüchtlingsunterkunft „Vor dem Celler Tor 51- („östlich FTZ“) je Platz und Monat gerundet 152,00 Euro.

 

Die von der Region Hannover geltend gemachten Baukosten ergeben umgelegt auf die Nutzungsdauer je Platz und Monat gerundet 383,00 Euro.

 

Die Einzelheiten der Kalkulation sind der Anlage zu dieser Vorlage zu entnehmen.

 

Die Regelungsinhalte der im Entwurf beigefügten Benutzungsordnung entsprechen denen der Satzung über die Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen der Stadt Burgdorf.

 

Anlagen