Sachverhalt und Begründung:
Gemäß § 91 Abs. 4 NKomVG gilt § 57 Abs. 1 NKomVG (Fraktionen und Gruppen) für die Ortsräte entsprechend mit der Maßgabe, dass sich mindestens zwei stimmberechtigte Ortsratsmitglieder zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen können.
Wegen der Rechte, die einer Fraktion oder Gruppe zustehen, ist eine gemeinsame Erklärung der Ortsratsmitglieder, die sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen wollen, unerlässlich.
Ich bitte deshalb, die Bildung einer Fraktion oder Gruppe, ihre Bezeichnung, die Namen der oder des Vorsitzenden, des / der stellv. Vorsitzenden und der einzelnen Mitglieder dem Bürgermeister (§ 19 Abs. 3 Geschäftsordnung – neu) bis spätestens
Ortsrat Ramlingen-Ehlershausen 8.11.2016
Ortsrat Schillerslage 10.11.2016
Ortsrat Otze 24.11.2016
mitzuteilen.
Die Feststellung, welche Fraktionen und Gruppen gebildet wurden, ist in der konstituierenden Sitzung des Ortsrates nach der Pflichtenbelehrung und Verpflichtung der Ortsratsmitglieder zu treffen.