Betreff
Benennung von Vertreterinnen und Vertretern für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Wasserverband Nordhannover (WVN)“
Vorlage
2016 0025
Aktenzeichen
021-28
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt Burgdorf wird in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Wasserverband Nordhannover(WVN)“ vertreten durch:

 

 

 

Mitglied

Stellv. Mitglied

benannt durch Fraktion / Gruppe

1

 

 

 

2

 

 

 

3

Bürgermeister Alfred Baxmann

 

 

 


 

Die Stadt Burgdorf wird im Verbandsausschuss des Zweckverbandes „Wasserverband Nordhannover (WVN)“ vertreten durch:

 

 

Mitglied

Stellv. Mitglieder

benannt durch Fraktion / Gruppe

1

 

1.

 

 

 

2.

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Stadt Burgdorf gehört dem „Wasserverband Nordhannover (WVN)“ an. Aufgabe dieses Zweckverbandes ist es,

 

1.    Wasser selbst zu beschaffen und aufzubereiten oder als Großabnehmer für seine Verbandsglieder Wasser von anderen Wasserlieferern einzukaufen,

 

2.    auf Antrag der Verbandsglieder die Einwohner bestimmter Ortsteile mit Trink-, Brauch- und Feuerlöschwasser zu versorgen,

 

3.    Kanalisationen seiner Verbandsglieder zu reinigen

 

4.    auf Antrag der Verbandsglieder deren Leistungsbescheide über Kanalbenutzungsgebühren nach dem Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu vollstrecken.

 

Aus der Stadt Burgdorf umfasst das Verbandsgebiet für die unter Punkt 2 genannte Aufgabe die Ortschaften Dachtmissen, Otze, Ramlingen-Ehlershausen, Sorgensen, Schillerslage, Beinhorn und Weferlingsen und für die unter Punkt 3 genannte Aufgabe dieselben Ortschaften, jedoch mit Ausnahme von Beinhorn und Weferlingsen.

 

Die Organe des Zweckverbandes sind:

 

·         die Verbandsversammlung,

·         der Verbandsausschuss,

·         der Verbandsgeschäftsführer.

 

Verbandsversammlung

 

Die Zahl der von der Stadt Burgdorf in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertreterinnen / Vertreter richtet sich gemäß § 5 der Verbandsordnung nach der „Bemessungszahl“. Sie wird aus der Summe der vom Verband mit Wasser versorgten Einwohner und 10 % der von der Kanalreinigung erfassten Einwohner des jeweiligen Verbandsmitgliedes errechnet. Die maßgebende Einwohnerzahl wird von den Verbandsmitgliedern für einen mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr vor dem Kommunalwahltag liegenden Stichtag für jeden betreuten Ortsteil ermittelt.

 

Gem. § 5 Abs. 2 der Verbandsordnung kann die Stadt je angefangene 3.000 Einheiten der Bemessungszahl eine Vertreterin / einen Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden.

 

Für die Stadt Burgdorf ergibt sich eine Bemessungszahl von 8.244,1, so dass drei Vertreterinnen / Vertreter für die Verbandsversammlung zu benennen sind. Dabei soll darauf Bedacht genommen werden, dass die Vertreterinnen / Vertreter ihren Wohnsitz in den betreuten Ortschaften haben.

 

Für die Bestimmung der Vertreterinnen / Vertreter ist § 71 Abs. 6 NKomVG (Hare-Niemeyer) maßgebend, sofern nicht der Rat gemäß § 71 Abs. 10 NKomVG einstimmig ein anderes Verfahren beschließt. Anhand der gebildeten Fraktionen ist dieser Vorlage eine Musterberechnung für die Sitzverteilung beigefügt. Durch Gruppenbildung(en) können sich die Berechnungen entsprechend verändern.

 

Die Vertreterinnen / Vertreter können sich durch Ersatzpersonen (§ 5 Abs. 7 Satz 3 der Verbandsordnung) vertreten lassen.

 

Gemäß § 138 Abs. 2 NKomVG ist der Bürgermeister bei der Benennung zu berücksichtigen, soweit er nicht verzichtet. Der Bürgermeister kann an seiner Stelle eine andere Beschäftigte oder einen anderen Beschäftigten vorschlagen. Von den Fraktionen und Gruppen sind mithin noch zwei Vertreterinnen / Vertreter zu benennen.

 

Verbandsausschuss

 

Der Verbandsausschuss besteht u. a. aus 11 Beisitzern, die die Verbandsversammlung in ihrer ersten Sitzung zu Beginn der Kommunalwahlperiode aus ihrer Mitte bestimmt (§ 8 der Verbandsordnung).

 

Die Zahl der Beisitzer wird auf die Vorschläge der Verbandsglieder entsprechend dem Verhältnis der Bemessungszahl der einzelnen Verbandsglieder zur Bemessungszahl aller Verbandsglieder verteilt.

 

Nach diesem Berechnungsmodus steht der Stadt Burgdorf ein Sitz im Verbandsausschuss zu. Auch für jedes Verbandsausschussmitglied ist eine Ersatzperson zu bestimmen (§8 Abs. 10 i. V. m. § 5 Abs. 7 Satz 3 der Verbandsordnung). Die Verbandsmitglieder können bestimmen, dass sich Vertreter jeweils eines Verbandsmitgliedes untereinander vertreten (§ 8 Abs. 4 Verbandsordnung).

 

Ist ein Verbandsmitglied nur durch einen Vertreter im Ausschuss vertreten, so kann von ihm eine zweite Ersatzperson bestimmt werden (§ 8 Abs. 4 Satz 5 Verbandsordnung). Dieser Sachverhalt trifft für die Stadt Burgdorf zu.

 

Die Vertreterin / der Vertreter (Beisitzer) ist nach § 67 NKomVG zu wählen. Da die Beisitzer aus der Mitte der Verbandsversammlung bestimmt werden, kommen für eine Wahl nur die drei Vertreterinnen / Vertreter der Stadt Burgdorf in diesem Organ in Betracht. Die beiden nicht gewählten Personen sind die stellv. Mitglieder.

 

 

Anlage

 

Musterberechnung