Betreff
Bildung des Ausschusses für Schulen, Sport und Kultur
Vorlage
2016 0018
Aktenzeichen
022-167.1
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Zusammensetzung des Ausschusses für Schulen, Kultur und Sport wird wie folgt festgestellt:

 

A       Benennungen durch die Fraktionen / Gruppen

           

 

Mitglied

benannt durch Fraktion/Gruppe

stellv. Mitglied

benannt durch Fraktion/Gruppe

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

4

 

 

 

 

5

 

 

 

 

6

 

 

 

 

7

 

 

 

 

8

 

 

 

 

9

 

 

 

 

 


B       Der Rat beschließt, gemäß § 110 Abs. 2 NSchulG je eine Vertreterin / einen Vertreter der Eltern, der Lehrkräfte und (ggf. zwei Vertreterinnen / Vertreter) der Schülerinnen und Schüler in den Ausschuss für Schulen, Kultur und Sport zu berufen.

 

          Der Bürgermeister wird beauftragt, das Berufungsverfahren nach der Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse einzuleiten.

 

          Als Elternvertreter wird

 

          Herr / Frau ………………………………………………………..

 

          benannt.

 

C       Als beratendes Mitglied für den Bereich Kultur wird auf Vorschlag der Burgdorfer Kulturverbände

 

          Herr / Frau ..............................................................

 

          benannt.

 

D       Als beratendes Mitglied für den Bereich Sport wird auf Vorschlag der Burgdorfer Sportverbände

 

          Herr / Frau ..............................................................

 

          benannt.

Sachverhalt und Begründung:

 

Der Schulausschuss ist ein besonderer Ausschuss nach § 73 NKomVG. Entsprechend dem Entwurf der Geschäftsordnung für die 18. WP soll der Schulausschuss – wie bereits in den vorherigen Wahlperioden - um die Aufgabenbereiche Sport und Kultur ergänzt werden.

 

Nach § 110 Abs. 2 des Nds. Schulgesetzes (NSchG) setzt sich der Schulausschuss aus Mitgliedern der Vertretungskörperschaft des Schulträgers und aus stimmberechtigten Vertreterinnen / Vertretern der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen zusammen.

 

Die Zahl der Vertreterinnen / Vertreter der Schulen bestimmt der Schulträger, jedoch müssen dem Schulausschuss mindestens je eine Vertreterin / ein Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen / Schüler angehören. Die Vertreterinnen / Vertreter der Schülerinnen / Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Maßgebend für die Benennung ist die Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse.

 

Nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung werden die Schülervertreterinnen / Schülervertreter für die Dauer der halben, die übrigen Mitglieder für die Dauer der vollen Wahlperiode des Rates berufen.

 

Gemäß § 110 Abs. 4 NSchG sind die von den Gruppen abgegebenen Vorschläge für den Rat bindend.

 

Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Einleitung des Berufungsverfahrens muss der Schulträger den Gruppenvertretungen mitteilen, wie viele Mitglieder sie vorschlagen können. Hierüber hat der Rat in seiner konstituierenden Sitzung zu entscheiden. Es wird vorgeschlagen, auch in der 18. Wahlperiode – wie bisher – je eine Vertreterin / einen Vertreter der Lehrkräfte sowie der Eltern und zwei Vertreterinnen / Vertreter der Schülerinnen / Schüler zu berufen.

 

Die Verteilung der mit Ratsmitgliedern zu besetzenden Ausschusssitze ist gem. § 73 i. v. m. § 71 Abs. 2 ff NKomVG (Verfahren Hare-Niemeyer) vorzunehmen. Der Rat kann einstimmig ein anderes Verfahren bestimmen (§ 71 Abs. 10 NKomVG). Anhand der gebildeten Fraktionen ist dieser Vorlage eine Musterberechnung für die Sitzverteilung beigefügt. Durch Gruppenbildung(en) können sich die Berechnungen entsprechend verändern.

 

In der 17. Wahlperiode hatte der Rat auch zwei beratende Mitglieder aus den Bereichen Kultur und Sport in diesen Ausschuss entsandt. Hier schlage ich vor, sowohl die Kultur- als auch die Sportvereine, die eine Sportförderung durch die Stadt Burgdorf erhalten haben, mit der Bitte mir je einen abgestimmten Vorschlag vorzulegen, anzuschreiben.

 

Die Neubildung des Ausschusses für Schulen, Kultur und Sport ist durch Feststellungsbeschluss des Rates (§ 71 Abs. 5 NKomVG) abzuschließen.

 

Anlage

Musterberechnung