Finanz. Auswirkungen in Euro |
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Beschlussvorschlag:
Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt wird
festgelegt, dass dem Jugendhilfeausschuss für die Dauer der Wahlperiode
Alternative a): 10 stimmberechtigte Mitglieder
Alternative b): 15 stimmberechtigte Mitglieder
angehören.
Gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG
stellt der Rat die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses wie folgt fest:
A.
stimmberechtigte Mitglieder gemäß § 4
Abs. 3 a der Satzung für das Jugendamt
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Mitglied |
benannt durch
Fraktion/Gruppe |
stellv. Mitglied |
benannt durch
Fraktion/Gruppe |
1 |
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2 |
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3 |
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4 |
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5 |
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6 |
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Bei Alternative I b):
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Mitglied |
benannt durch
Fraktion/Gruppe |
stellv. Mitglied |
benannt durch
Fraktion/Gruppe |
7 |
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8 |
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9 |
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B stimmberechtigte Mitglieder gemäß § 4
Abs. 3 b der Satzung für das Jugendamt (auf Vorschlag der Jugendverbände)
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Mitglied |
benannt durch |
stellv. Mitglied |
benannt durch |
1 |
|
|
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|
2 |
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Bei Alternative I b):
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Mitglied |
benannt durch |
stellv. Mitglied |
benannt durch |
3 |
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C stimmberechtigte
Mitglieder gemäß § 4 Abs. 3 c der Satzung für das Jugendamt (auf Vorschlag der
Wohlfahrtsverbände / Träger der freien Jugendhilfe)
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Mitglied |
benannt durch |
stellv. Mitglied |
benannt durch |
1 |
|
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2 |
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Bei Alternative I b):
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Mitglied |
benannt durch |
stellv. Mitglied |
benannt durch |
3 |
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D beratende
Mitglieder gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung für das Jugendamt (Grundmandatare)
|
Mitglied |
benannt durch Fraktion/Gruppe |
stellv. Mitglied |
benannt durch Fraktion/Gruppe |
3 |
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E beratende
Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung für das Jugendamt
Leiter des Jugendamtes |
Jens Niemann |
Stadtjugendpfleger |
Bernd Witte |
Ev. Kirche |
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Kath. Kirche |
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Richter(in) |
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Lehrkraft |
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In der Mädchenarbeit erfahrene Frau |
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Erzieher(in) |
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Vertreter(in) der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher |
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Vertreter(in) Kinderschutzbund |
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Sozialarbeiter(in) |
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Sachverhalt und Begründung:
Der Jugendhilfeausschuss ist ein besonderer Ausschuss nach § 73 NKomVG. Bildung und Zusammensetzung dieses Ausschusses sind in dem Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG – (Sozialgesetzbuch – SGB – Achtes Buch – VIII), dem Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG – und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Burgdorf geregelt. Entsprechend dem Entwurf der Geschäftsordnung für die 18. WP soll der Jugendhilfeausschuss um den Aufgabenbereich Familie ergänzt werden.
Nach § 4 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt (gleichlautend mit § 3 Abs. 1 AG KJHG) legt der Rat für die Dauer der Wahlperiode fest, ob dem Jugendhilfeausschuss 10 oder 15 stimmberechtigte Mitglieder angehören.
In der 17. Wahlperiode hatte sich der Rat für 10 stimmberechtigte Mitglieder entschieden. Es wird vorgeschlagen, diese Anzahl auch für die neue Wahlperiode festzulegen.
Gemäß § 71 Abs. 1 KJHG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt gehören dem Jugendhilfeausschuss
a) mit drei Fünfteln Mitglieder des Rates oder vom Rat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
b) mit einem Fünftel Vertreterinnen oder Vertreter der Jugendverbände,
c) mit einem Fünftel Vertreterinnen oder Vertreter der Freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt
als stimmberechtigte Mitglieder an.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen sein (§ 3 Abs. 2 AG KJHG, § 4 Abs. 4 Jugendamtssatzung).
Stimmberechtigte Mitglieder, die nicht dem Rat angehören, müssen ihre Hauptwohnung im Gebiet der Stadt und das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 3 Abs. 3 AG KJHG und § 4 Abs. 6 Jugendamtssatzung).
Die vorstehend unter a) bis c) genannten Gruppen der stimmberechtigten Ausschussmitglieder sind gesondert voneinander – jeweils gemäß § 71 Abs. 2 ff NKomVG (Hare-Niemeyer) – zu berufen, sofern nicht der Rat einstimmig ein von diesen Regelungen abweichendes Verfahren beschließt. Anhand der gebildeten Fraktionen ist dieser Vorlage eine Musterberechnung für die Sitzverteilung beigefügt. Durch Gruppenbildung(en) können sich die Berechnungen entsprechend verändern.
Gemäß § 4 Abs. 3 AG KJHG i. V. m. § 4 Abs. 5 der Jugendamtssatzung sind die Fraktionen und Gruppen des Rates, auf die bei der Sitzverteilung kein Sitz entfallen ist, berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme (Grundmandat) in den Jugendhilfeausschuss zu entsenden. Grundmandatar kann in diesem Fall der sondergesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 3 AG KJHG unter Bezugnahme auf § 71 Abs. 1 KJHG „oder vom Rat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind“ entsprechend ein Ratsmitglied oder eine nicht dem Rat angehörende in der Jugendhilfe erfahrene Person sein.
Den Freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und den Jugendverbänden steht für ihre Vertreterinnen und Vertreter ein Vorschlagsrecht zu. Vorgeschlagen werden kann, wer seine Hauptwohnung im Gebiet der Stadt und das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 3 Abs. 3 AG KJHG und § 4 Abs. 6 Jugendamtssatzung).
Der Rat ist dabei an die ihm vorgelegten Vorschläge gebunden, kann also keine von den Freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt bzw. den Jugendverbänden nicht vorgeschlagene Person wählen.
Von der Jugendhilfeabteilung wird eine Wahl für die Vertreter der Jugendverbände organisiert. Die Jugendwohlfahrtsverbände sind ebenfalls informiert.
Als Mitglieder mit beratender
Stimme gehören dem Jugendhilfeausschuss an (§ 5 Abs. 1 der Jugendamtssatzung):
die/der Leiter(in) des Jugendamtes,
der/die Stadtjugendpfleger(in),
eine Vertreterin/ein Vertreter der evangelischen Kirche, die oder der von der zuständigen kirchlichen Behörde zu benennen ist,
eine Vertreterin/ein Vertreter der katholischen Kirche, die oder der von der zuständigen kirchlichen Behörde zu benennen ist,
eine Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter/in, die oder der vom Präsidenten des Landgerichts zu benennen ist,
eine Lehrkraft, die von der unteren Schulbehörde zu benennen ist,
die kommunale Frauenbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau,
eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte,
eine Vertreterin/ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher,
eine Vertreterin/ein Vertreter des örtlichen Kinderschutzbundes,
eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter.
Soweit vorschlagsberechtigte Stellen zu beteiligen sind, habe ich sie bereits aufgefordert, ihre Vertreterin oder ihren Vertreter zu benennen.
Für die Benennung der übrigen beratenden Mitglieder habe ich die bisherigen Mitglieder angesprochen, ob sie bereit sind, auch in dem neu zu bildenden Jugendhilfeausschuss mitzuarbeiten.
Bei der Besetzung dieser einzelnen beratenden Mitglieder ist nach § 66 NKomVG (Abstimmung) zu verfahren.
Über alle noch ausstehenden Vorschläge werde ich Sie nach Eingang, spätestens aber in der konstituierenden Sitzung informieren. Sollten bis dahin noch nicht alle Vorschläge vorliegen, muss die ergänzende bzw. abschließende Bildung des Jugendhilfeausschusses in einer späteren Ratssitzung erfolgen.
Die Neubildung des
Jugendhilfeausschusses ist durch Feststellungsbeschluss des Rates
(§ 71 Abs. 5 NkomVG) abzuschließen.
Anlagen
Musterberechnung