Betreff
Bildung der Ratsausschüsse
Vorlage
2016 0016
Aktenzeichen
022-160
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Zusammensetzung des (Ausschussbenennung) wird wie folgt festgestellt:

 

Mitglied

stellv. Mitglied

benannt von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grundmandatar

stellv. Grundmandatar

benannt von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Gem. § 71 Abs. 1 NKomVG kann der Rat aus der Mitte der Abgeordneten beratende Ausschüsse bilden.

 

Daneben gibt es sogenannte „Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften“ (§ 73 NkomVG), deren Bildung gesetzlich vorgeschrieben ist und die über gesonderte Vorlagen vorbereitet werden.

 

Gemäß § 22 des Entwurfs der Geschäftsordnung sollen folgende Ausschüsse gebildet werden:

 

1.   Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Bau

2.   Ausschuss für Wirtschaft, Arbeiten, Liegenschaften und Verkehr

3.   Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltungsangelegenheiten

4.   Ausschuss für Soziales, Integration und Prävention

5.   Feuerwehrausschuss

 

Die Teilbereiche Kultur und Sport wurden dem gesetzlich vorgeschriebenen Schulausschuss zugeordnet. Der Teilbereich Familie wird dem gesetzlich vorgeschriebenen Jugendhilfeausschuss zugeordnet.

 

Gem. § 22 Abs. 3 des Entwurfs der Geschäftsordnung gehören dem Feuerwehrausschuss sieben und allen anderen Ratsausschüssen neun Abgeordnete an. Für den Jugendhilfeausschuss wird ein gesonderter Beschluss zur Zahl der Abgeordneten gefasst. Nach § 71 Abs. 9 NKomVG können Ausschüsse vom Rat jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden.

 

Sollte der Rat für die 18. Wahlperiode andere als die zuvor genannten Ausschüsse bilden oder auch deren Bezeichnung oder Mitgliederzahl verändern wollen, ist dieses bereits bei dem Beschluss über die Geschäftsordnung zu berücksichtigen.

 

Die Zahl der Sitze in den Ausschüssen wird nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt, sofern nicht der Rat gem. § 71 Abs. 10 NKomVG einstimmig ein abweichendes Verfahren beschließt.

 

Nach Hare-Niemeyer werden die Ausschüsse in der Weise gebildet, dass die vom Rat festgelegte Zahl der Sitze auf die Benennung der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen oder Gruppen (Ratsmitglieder, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, werden in diese Berechnung nicht mit einbezogen) zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt wird. Dabei erhält jede Fraktion / Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach dem zuvor Gesagten ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das der / die Ratsvorsitzende zu ziehen hat (§ 71 Abs. 2 NKomVG).

 

Erhält bei der Verteilung der Sitze eine Fraktion oder Gruppe, der mehr als die Hälfte aller Ratsfrauen und –herren angehören, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von der zuvor beschriebenen Systematik zu verteilen. In diesem Fall erhält die Fraktion/Gruppe mit der absoluten Ratsmehrheit vor der Verteilung von Sitzen nach Zahlenbruchteilen zunächst einen zusätzlichen Sitz (§ 71 Abs. 3 NKomVG).

 

Anhand der gebildeten Fraktionen ist dieser Vorlage eine Musterberechnung für die Sitzverteilung beigefügt. Durch Gruppenbildung(en) können sich die Berechnungen entsprechend verändern.

 

Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind gem. § 71 Abs. 4 NKomVG berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden (sog. Grundmandat/ohne Stimmrecht).

 

Die Erklärung, dass ein Grundmandat in Anspruch genommen wird, ist von der Fraktion / Gruppe im unmittelbaren Anschluss an die Feststellung der Sitzverteilung gegenüber dem Ratsvorsitzenden abzugeben, damit der Rat die Ausschussbesetzung gem. § 71 Abs. 5 NKomVG feststellen kann.

 

Ratsfrauen oder Ratsherren, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind (§ 71 Abs. 4 Satz 3 NKomVG).

 

Gem. § 23 Abs. 1 der bisherigen und der künftigen Geschäftsordnung ist für jedes Mitglied in einem Ausschuss eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen. Diese Regelung gilt auch für die Grundmandatare. Kann auch die Vertreterin oder der Vertreter an der Sitzung nicht teilnehmen, so kann die Fraktion oder Gruppen ein anderes Ratsmitglied als weitere Vertreterin oder als weiteren Vertreter in die Sitzung entsenden.

 

Die Fraktionen / Gruppen werden gebeten, die ratsangehörigen Ausschussmitglieder und deren Vertreter/innen in der konstituierenden Sitzung zu benennen.

 

Anlage

Musterberechnung