Betreff
Bildung des Verwaltungsausschusses
Vorlage
2016 0013
Aktenzeichen
022-170
Art
Beschlussvorlage

Finanz. Auswirkungen in Euro

Produktkonto

ErgHH

FinHH

Einmalige Kosten:

 

Laufende Kosten:

 

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung:

 ja

 nein

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Entsprechend den Benennungen der Fraktionen / Gruppen wird die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses wie folgt festgestellt:

 

stimmberechtigte Mitglieder

benannt durch Fraktion / Gruppe

stellv. stimmberechtigte Mitglieder

benannt durch Fraktion / Gruppe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

           

 

 

beratende Mitglieder

benannt durch Fraktion / Gruppe

stellv. beratende Mitglieder

benannt durch Fraktion / Gruppe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Über die Vorlage-Nr. 2016 0012 wurde eine Erhöhung der Zahl der Beigeordneten um zwei auf acht vorbereitet.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 NKomVG bestimmt der Rat in seiner ersten Sitzung die Beigeordneten. Bei der Bildung des Verwaltungsausschusses ist § 71 Abs. 2 Sätze 2 bis 7 und Abs. 3, 5 und 10 NKomVG anzuwenden (§ 75 Abs. 1 Satz 1).

 

Das bedeutet, dass die Zahl der Sitze nach dem Verfahren Hare-Niemeyer zu verteilen ist, sofern der Rat nicht (gem. § 71 Abs. 10 NKomVG) einstimmig ein abweichendes Verfahren beschließt.

 

Nach Hare-Niemeyer werden die Ausschüsse (auch der Verwaltungsausschuss) in der Weise gebildet, dass die vom Rat festgelegte Zahl der Sitze auf die Benennungen der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktion oder Gruppe (Ratsmitglieder, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, werden also in diese Berechnung nicht mit einbezogen) zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt werden. Dabei erhält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das der/die Ratsvorsitzende zu ziehen hat (§ 71 Abs. 2 Satz 6 NKomVG).

 

Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Fraktion oder Gruppe, der mehr als die Hälfte aller Ratsfrauen und -herren angehören, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von der zuvor beschriebenen Systematik zu verteilen. In diesem Fall wird zunächst der Fraktion oder Gruppe ein weiterer Sitz (Vorausmandat) zugeteilt, bei der sich eine absolute Mehrheit bei dem zuvor geschilderten Verteilungsverfahren nicht widerspiegeln würde. In diesem Fall erhält die Fraktion/Gruppe mit der absoluten Ratsmehrheit vor der Verteilung von Sitzen nach Zahlenbruchteilen zunächst einen zusätzlichen Sitz (§ 71 Abs. 3 NKomVG).

 

Für jede Ratsfrau und jeden Ratsherren, die/der dem Verwaltungsausschuss angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vertreterinnen und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin oder ein zweiter Vertreter bestimmt werden (§ 75 Abs. 1 NKomVG).

 

Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in den Verwaltungsausschuss ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 71 Abs. 4 Sätze 1 und 2 NKomVG).

 

Die Fraktionen/Gruppen werden gebeten, in der konstituierenden Sitzung die Beigeordneten sowie die Vertreter/innen namentlich zu benennen. Gleiches gilt für die zuvor genannten Grundmandate und deren Vertreter/innen.

 

Die sich danach ergebende Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses hat der Rat gem. § 75 Abs. 1 i.V.m. mit § 71 Abs. 5 durch Beschluss festzustellen.

 

Anhand der gebildeten Fraktionen ist dieser Vorlage eine Musterberechnung für die Sitzverteilung beigefügt. Durch Gruppenbildung(en) können sich die Berechnungen entsprechend verändern.

 

 

Anlage

Musterberechnung